folter Ein bisschen Folter gibt es nicht
Wenn das Verbot nicht mehr absolut gilt, ist es abgeschafft
Niemand hätte damals gerne in der Haut von Wolfgang Daschner gesteckt. Der ehemalige stellvertretende Polizeipräsident von Frankfurt traf im Herbst 2002 eine schwerwiegende Entscheidung, für die er sich jetzt vor dem Frankfurter Landgericht verantworten muss: Er wies einen Kriminalbeamten an, dem Entführer des elfjährigen Bankierssohns Jakob von Metzler körperliche Schmerzen anzudrohen, falls der Täter nicht sofort das Versteck des Jungen preisgebe.
Daschner gab damit nicht, wie er behauptet, den polizeilich erlaubten »unmittelbaren Zwang« frei. Dies war ein klassischer Verstoß gegen das Folterverbot. Danach ist nicht nur die Anwendung, sondern bereits die Androhung von Gewalt zur Erpressung einer Information untersagt. Daschner rechtfertigte sich später so: Er habe die ärztlich überwachte Schmerzzufügung »als letzte Chance gesehen, das Leben des Kindes zu retten«.
Das haben damals nicht alle so gesehen. Einige mutige, aufrechte Polizeibeamte widersetzten sich Daschners Anweisung – aus rechtlichen und ethischen Gründen. Gleichwohl: Rund zwei Drittel der Deutschen erklärten sich mit dem Vizepolizeichef solidarisch und hätten in einem vergleichbaren Fall ebenso entschieden. Wer wollte auch behaupten, er würde, wenn sich noch Leben retten ließe, um keinen Preis einem Verbrecher Gewalt androhen?
Das Frankfurter Gericht wird diese außergewöhnliche Zwangslage der beiden angeklagten Polizeibeamten berücksichtigen und am Ende vielleicht Milde walten lassen. Entschuldbar mag ihre Tat sein, von vornherein gerechtfertigt, wie es manche jetzt behaupten, aber nicht.
»Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.« So steht es seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in anderen völkerrechtlichen Konventionen. »Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden«, heißt es im Artikel 104 des deutschen Grundgesetzes. Das Verbot der Folter gilt absolut. Kein Krieg, kein öffentlicher Notstand, keine noch so große Gefahr und keine noch so hehre Absicht können dieses Verbot relativieren.
Die Folter und ihre Androhung sind verboten, um nach einer bereits begangenen Straftat vom mutmaßlichen Täter ein Geständnis zu erzwingen. Und sie sind ebenso untersagt, um im Vorfeld einer möglichen Straftat Informationen über Pläne, Verstecke, Komplizen, Netzwerke, Mitwisser zu erpressen, damit dieses Verbrechen vielleicht noch verhindert werden kann.
Alle Strafprozessordnungen demokratischer, rechtsstaatlicher Gesellschaften stellen klar, dass der Einsatz von Folter eine unzulässige Vernehmungsmethode ist und dass Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, nicht verwertet werden dürfen. Selbst dann nicht, wenn der Gefolterte der Verwertung zustimmt.
Im Westen wird jetzt wieder relativiert
- Datum 25.11.2004 - 13:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 25.11.2004 Nr.49
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