folter Ein bisschen Folter gibt es nichtSeite 3/3
Es gibt ebenso viele prinzipielle Gründe gegen die Folter: So gehört es zu den fundamentalen Prinzipien eines Rechtsstaats, dass er Menschen, die sich in seiner Gewalt befinden und ihm deshalb wehr- und schutzlos ausgeliefert sind, nicht misshandelt. Folter und Rechtsstaat schließen sich aus, der Staat hat die Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen zu schützen. Es gibt deshalb keine »gute« Folter, der Zweck heiligt niemals dieses Mittel.
Es ist, wie fälschlicherweise behauptet, auch kein Wertungswiderspruch, dass die Polizei einen Verbrecher zwar nicht martern, aber im Notfall, etwa einen Geiselnehmer, sogar gezielt erschießen darf. Denn damit beendet sie unmittelbar die Lebensgefahr für andere Menschen. Bei der Folter lässt sich dieser »Erfolg« überhaupt nicht vorhersehen (Sagt der Gefolterte wirklich die Wahrheit? Verfügt er überhaupt über die Informationen, die man von ihm erfahren will? Oder sagt er unter Qualen alles, was man hören will, selbst wenn es falsch ist?). Der gezielte Schuss soll auch keinen Schmerz verursachen, das ist nicht sein Zweck. Und überdies – das ist ein fundamentaler Unterschied – befindet sich der Geiselnehmer nicht in der Gewalt der Polizei, der Gefolterte aber schon.
Wo immer man bisher Ausnahmen vom Folterverbot zugelassen hat, wurden postwendend weitere Ausnahmen verlangt. Am Ende gab es kein Halten mehr.
Die fatalen Folgen dieser Aufweichung hat das Oberste Gericht von Israel in seinem Urteil vom 6. September 1999 eindrucksvoll formuliert. Diese Entscheidung, sagten die Richter, sei ihnen im Angesicht der täglichen Terrorbedrohung und ungezählter Opfer nicht leicht gefallen. Doch selbst wenn man den einen oder anderen folternden Polizisten vor Gericht für seine Tat entschuldigen wollte, sei dies kein Anlass für vorbeugende Ausnahmen vom Folterverbot. Denn damit öffne man dem Missbrauch Tür und Tor, und sie fuhren fort: »Es ist nun einmal der Sinn und das Schicksal einer Demokratie, dass ihr nicht alle Mittel erlaubt sind und ihr nicht sämtliche Praktiken ihrer Feinde offen stehen. Auch wenn die Demokratie oft mit einer hinter ihrem Rücken gefesselten Hand kämpfen muss, behält sie doch am Ende die Oberhand.«
Dem Gewissen folgen – und sich vor Gericht verantworten
Vor nahezu dreißig Jahren schon rüttelte in Deutschland der damalige CDU-Ministerpräsident von Niedersachsen und Hobby-Philosoph Ernst Albrecht am allgemeinen Folterverbot und löste einen gewaltigen Proteststurm aus. In seinem Buch Der Staat – Idee und Wirklichkeit argumentierte er, dass Folter im Einzelfall sogar »sittlich geboten« sein könnte – etwa wenn Terroristen im Besitz von Massenvernichtungswaffen seien und man nur mittels Folter an Informationen gelange, um die Bombe zu entschärfen. Aber anders als heute oft verlangt wird, zog Albrecht eine eindeutige Grenze. Das »sittliche Gebot«, schrieb er, könne niemals das »absolute positiv-rechtliche Verbot der Folter« aufheben. »Wenn jemals ein Fall wie der geschilderte eintreten sollte, so müssen die Verantwortlichen ihrem Gewissen folgen. Sie sollten dann aber auch bereit sein, sich dafür vor Gericht zu verantworten.«
Der Frankfurter Vizepolizeichef Wolfgang Daschner hat in einer Zwangslage entschieden, gegen das Folterverbot zu verstoßen. Er gehört deshalb angeklagt und vor den Richter gestellt. Denn niemand, der gegen das ausnahmslose Verbot verstößt, darf jemals in der Gewissheit leben, er habe rechtens gehandelt.
- Datum 25.11.2004 - 13:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 25.11.2004 Nr.49
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