justiz Lauras Tod

Ein Baby ist tot. Der Vater hat es erstickt, meint ein Staatsanwalt in Bayern. Doch wurden in der Gerichtsmedizin München wichtige Untersuchungen unterlassen. Zwei neue Gutachten weisen jetzt auf einen natürlichen Tod des Kindes hin – trotzdem wird dem Vater der Prozess gemacht

Wer schläft, sündigt nicht, heißt es. Stefan Herzog sagt, er sei am Abend des 2. Oktober 2002 nach dem Champions-League-Fußballspiel PSV Eindhoven gegen Borussia Dortmund, das um 22.30 Uhr zu Ende war, auf der Wohnzimmercouch eingeschlafen. In seinem rechten Arm liegt die vier Monate alte Tochter Laura. Als er nach etwa einer Stunde hochschreckt, läuft der Fernseher immer noch, aber der Säugling ist verschwunden. Ihn überkommt das dumpfe Gefühl, es sei etwas Furchtbares passiert. Seine erste Hoffnung, seine Frau sei vielleicht aus dem Schlafzimmer herübergekommen und habe die Kleine an sich genommen, bestätigt sich nicht: Als Herzog sich im Sofa aufrichtet, sieht er das Baby zu seinen Füßen bäuchlings auf dem Laminatboden liegen. Es ist tot.

Das ist die unzählige Male wiederholte Aussage des damals 23-jährigen Angeklagten Stefan Herzog, dem alles, was seit jenem Oktobertag geschieht, vorkommt wie ein böser Traum. Die Staatsanwaltschaft Deggendorf glaubt ihm kein Wort. Sie ist der Überzeugung, Herzog habe am betreffenden Abend kein Schlümmerchen gemacht, sondern sein Kind umgebracht, in einem Wutanfall, weil es ihm – kränkelnd und quengelig – den Konsum der Live-Übertragung verleidet habe.

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Stundenlang kämpfen mehrere Ärzte um das Leben des Kindes – vergeblich

Was an jenem Abend des 2. Oktober 2002 im Wohnzimmer der Familie Herzog geschah, soll Anfang nächsten Jahres die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Deggendorf beschäftigen. Doch schon lange vor dem Gerichtstermin hat es viel Streit um diesen Fall gegeben. Zwei renommierte rechtsmedizinische Institute stehen einander mit völlig konträren Gutachten zur Todesursache des Säuglings unversöhnlich gegenüber, und das Landgericht Deggendorf, das die Hauptverhandlung gar nicht erst eröffnen wollte, wurde – auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin – vom Oberlandesgericht München dazu gezwungen, Stefan Herzog den Prozess zu machen. Für die Schuld des Angeklagten spricht nämlich nicht viel, die Indizien gegen ihn sind dürftig. Der Fall illustriert aufs anschaulichste, welche Katastrophen heraufbeschworen werden können, wenn Polizisten und Obduzenten zu oberflächlich arbeiten, wenn der Staatsanwalt nicht genug über die rechtsmedizinischen Untersuchungen weiß, die er anzuordnen hat, und wenn Gerichtsmediziner übereilt zu Ergebnissen kommen, von denen sie sich nicht wieder verabschieden wollen. Das Verfahren gegen Stefan Herzog zeigt, wie ein Bürger Opfer eines Justizirrtums werden kann.

Fest steht, dass am 2. Oktober 2002 um 23.59 Uhr bei der Rettungsleitstelle Straubing der Anruf der aufgeregten Mutter Sabrina Herzog eingeht: Ihr Säugling atme nicht mehr. Der wenige Minuten später eintreffende Notarzt findet ein lebloses Kind in einer ziemlich unaufgeräumten Wohnung vor. Die Mutter ist außer sich vor Sorge und Schmerz, der Vater versteinert. Dann trifft der Rettungswagen ein. Stundenlang kämpfen mehrere Ärzte um das Leben des Kindes, erst in der Wohnung, später im Krankenhaus Deggendorf. Vergeblich. Die kleine Laura kehrt nicht mehr ins Leben zurück. Der Totenschein gibt als geschätzten Sterbezeitpunkt den 3. Oktober um 0.45 Uhr an. Als Todesursache hat der Oberarzt der Kinderstation Verdacht auf Plötzlichen Kindstod eingetragen. Er empfiehlt die Obduktion.

Die findet am nächsten Tag um 14.10 Uhr im Institut für Rechtsmedizin München statt. Nach den Notizen des anwesenden Kriminalbeamten findet der Obduzent kräftige Punktblutungen vor allem im Kopfbereich der Kindesleiche. Sonst keine äußeren Verletzungshinweise. Zum Schluss stellt der Gerichtsmediziner fest, eine anatomisch eindeutige, mit dem bloßen Auge nachweisbare Todesursache habe sich bei Laura Herzog nicht ergeben. Die Punktblutungen ließen sich in allererster Linie durch einen Erstickungsvorgang, und zwar in erster Linie durch gewaltsame Bedeckung der Atemöffnungen erklären. Er hegt den Verdacht auf gewaltsames Ersticken.

Bei dieser Verdachtsdiagnose bleibt es zunächst einmal. Weitere Untersuchungen, die den Tod des Kindes erklären könnten, werden zunächst nicht vorgenommen. Auch in einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Deggendorf und im schriftlichen Gutachten vom 7. Oktober 2002 bleibt der Obduzent bei seiner Einschätzung: Weder habe er bei dem Kind eine tödliche Erkrankung noch Hinweise auf weitere Gewalt finden können. Die zahllosen Punktblutungen erklärt sich der Mediziner wieder ausschließlich durch einen gewaltsamen Erstickungsvorgang. Man habe allerdings, teilt der Obduzent mit, Teile der inneren Organe und Blut asserviert – zur Sicherung der Diagnose. Diese Sicherung findet aber dann doch nicht statt: Weder kommt der Herr des Verfahrens, der Leitende Oberstaatsanwalt Helmut Walch, seiner Sorgfaltspflicht nach, die asservierten Organe feingeweblich analysieren zu lassen, noch tut dies der Obduzent später selbst. Dabei gehören solche Untersuchungen zu den rechtsmedizinischen Selbstverständlichkeiten einer Autopsie – umso mehr, wenn es sich um eine Säuglingsleiche handelt, und ganz besonders, wenn der Vorwurf eines Tötungsdeliktes erhoben wird.

Punktblutungen sind ein unspezifischer Befund, sie können alles und gar nichts bedeuten. Sie sind nicht mehr und nicht weniger als das Zeichen für einen Blutstau im Kopf. Sie treten bei Frauen nach einer Geburt auf und bei Kindern nach einem Keuchhustenanfall, man findet sie bei lebenden Asthmatikern und bei Menschen, die an einem Herzanfall gestorben sind – und man findet sie bei Erwürgten und Erdrosselten. Ein Tötungsdelikt kann aber nur nachgewiesen werden, wenn zum Phänomen der Punktblutungen ein sicherer Gewaltbefund – zum Beispiel eine Strangulationsfurche am Hals – hinzutritt. »Die Diagnose des Erstickens ohne Nachweis der Erstickungsursache ist ein Wort ohne Inhalt«, schrieb der berühmte Erlanger Professor Adolph Henke, ein Pionier der Rechtsmedizin, schon vor 180 Jahren. Daran hat sich nichts geändert. Sind – wie beim Kind Laura Herzog – die Punktblutungen das Einzige, was der Obduzent entdecken kann, ist ein gewaltsamer Tod nicht nachgewiesen.

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