essay Nicht Folter, sondern Nothilfe
Wolfgang Daschner wollte den entführten Jakob von Metzler retten. Dafür verdient er den Schutz des Staates
Die Beweisaufnahme im Fall Daschner ist abgeschlossen. Am 20. Dezember soll das Urteil verkündet werden: Wie wird das Frankfurter Landgericht die Tatsache bewerten, dass der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner einem Entführer (und, wie sich später herausstellte: Mörder) die Zufügung von Schmerzen angedroht hatte, um den Aufenthaltsort des vermeintlich noch lebenden Jakob von Metzler zu erfahren? Die öffentliche Diskussion darüber reagiert auf das Reizwort »Folter«. Ein anderer Rechtsbegriff hingegen wird völlig vernachlässigt: die Notwehr, genauer gesagt, die Nothilfe.
Sie ist im Gesetz geregelt. Wer einen anderen Menschen entführt, schafft eine so genannte Notwehrlage, die so lange andauert wie der Freiheitsentzug des Opfers. In dieser Situation erlaubt Paragraf 32 unseres Strafgesetzbuches (StGB) grundsätzlich jedes Vorgehen gegenüber dem Entführer als »Angreifer«, das zur Abwendung des Angriffs (also zur Befreiung des Opfers) »erforderlich« ist. Anders als beim rechtfertigenden Notstand (Paragraf34StGB) schreibt das Gesetz in diesem Fall keine Interessenabwägung vor. Es enthält auch keinen »Angemessenheitsvorbehalt«, nach dem man bestimmte Maßnahmen, die im Sinne des Notwehrparagrafen als »erforderlich« gelten könnten, dennoch per se als unzulässig qualifizieren könnte. Das Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen Selbstverteidigung und Nothilfe und differenziert im Übrigen ausdrücklich nicht danach, ob ein Privatmann oder ein Amtsträger handelt. Die meisten Polizeigesetze, darunter auch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, enthalten nämlich ausdrücklich einen Passus, wonach »die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand« durch das Polizeirecht »unberührt« bleiben.
Kann sich Wolfgang Daschner also darauf berufen? Dann müssten seine Handlungen im Sinne des Gesetzes »erforderlich« gewesen sein – mit anderen Worten: ohne Alternative. Diese Frage lässt sich zwar ohne detaillierte Faktenkenntnis nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Nach Lage der Dinge dürfte sie aber zu bejahen sein: Wer das Notwehrrecht ausübt, braucht anerkanntermaßen keine Risiken in Kauf zu nehmen, die aus der Wahl eines milderen Mittels mit unsicheren Erfolgsaussichten resultieren. Bedenkt man nun, wie lange sich die Polizei im Fall Daschner schon erfolglos bemüht hatte, den Entführer zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft zu bringen, so mussten die Erfolgsaussichten eines weiteren guten Zuredens (egal, in welcher Form) jedenfalls zweifelhaft erscheinen. Zugleich hätte jede Verzögerung zwangsläufig eine Intensivierung der Leiden des Kindes bedeutet und sein Leben in zunehmend größere Gefahr gebracht. Unter diesen Umständen war wohl der Punkt erreicht (wahrscheinlich sogar schon viel früher), an dem die Erforderlichkeit eines kompromisslosen Vorgehens gegen den Täter zum effektiven Schutz des Opfers ohne weiteres zu bejahen ist. Zur offenbar gegenteiligen Einschätzung des Polizeipsychologen sei folgender Hinweis erlaubt: Seine skeptische Beurteilung der Aussichten, den Täter durch die Androhung von Gewalt zum Reden zu bringen, wurde durch die nachfolgende Realität widerlegt. Warum hätte sich seine positive Prognose für den Fall einer Gegenüberstellung mit den Geschwistern des Opfers als zuverlässiger erweisen sollen?
Die Voraussetzungen des Notwehrparagrafen sind somit nur deshalb nicht voll erfüllt, weil das Kind in Wirklichkeit bereits tot war, sein Leben, seine Gesundheit und seine Freiheit also objektiv nicht mehr verteidigt werden konnten. Den entsprechenden Irrtum (Juristen nennen ihn einen »Erlaubnistatbestandsirrtum«) hatte der Entführer nun aber selbst ausgelöst (nämlich durch die Begehung des Verbrechens und durch die Lügen nach seiner Festnahme) und konnte ihn im Übrigen jederzeit aufklären. Wolfgang Daschner hatte hingegen keine Möglichkeit zu erfahren, dass das Kind tot war, solange der Mörder das Gegenteil behauptete. Unter diesen Umständen ist der Irrtum als unvermeidbar und nicht fahrlässig einzustufen, was die Straflosigkeit von Daschners Verhalten zur Folge haben muss.
Dieser zwanglos aus dem Gesetz abzuleitenden Lösung wird nun immer wieder die Behauptung entgegengehalten, sie sei mit dem Verbot der Folter durch das Grundgesetz sowie durch internationale Konventionen nicht zu vereinbaren. Die Behauptung beruht indes auf einer fehlerhaften Argumentation mit Artikel 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde). Es ist richtig, dass diese Norm dem Staat ausnahmslos verbietet, Folter durch eine polizeirechtliche Regelung hoheitlich anzuordnen – der Staat darf nicht durch eigene Handlungen die Würde eines Bürgers herabsetzen, auch nicht mit dem Ziel, die Würde eines anderen zu schützen. Darum geht es bei der Notwehr aber nicht. Hier ist vielmehr das individuelle Verhalten eines einzelnen Menschen zu beurteilen, der den Verbrecher aus eigenem Entschluss zur Preisgabe von Informationen zwingt, die zum Schutz von Leben und Menschenwürde des Verbrechensopfers erforderlich sind.
Mehr noch: Würde der Staat versuchen, ein solches Verhalten durch den Einsatz des Strafrechts zu unterbinden (wobei es keine Rolle spielt, ob der potenzielle Retter eine Privatperson oder ein couragiert eigenmächtig handelnder Polizeibeamter ist), dann bliebe er gegenüber dem Opfer nicht mehr nur untätig, er würde ihm also nicht bloß den Schutz verweigern. Nein, viel schlimmer: Wenn er Menschen wie Wolfgang Daschner bestrafen würde, ginge der Staat dazu über, umgekehrt den Angreifer zu schützen, und zwar nicht vor irgendwelchen Beeinträchtigungen, sondern exakt vor denjenigen Maßnahmen, die zur Rettung eines Opfers erforderlich sind (und die der grundsätzlich zur Nothilfe bereite Retter normalerweise ergreifen würde).
Auf diese Weise wirkte dann der Staat aktiv darauf hin (nicht gezielt, aber doch wissentlich), dass der Mörder seine Tat ungestört zu Ende führen kann, was letzten Endes bedeutet, dass er sich strukturell in die Rolle eines Mordgehilfen begibt. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen den Artikel 2 des Grundgesetzes (Schutz des Lebens), sondern auch – und zwar, wie gesagt, in aktiver Form – ein solcher gegen Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde): Wer Anlass und Umstände des grausamen Todes bedenkt, den ein unversorgtes Entführungsopfer erleidet, kann eine Verletzung der Menschenwürde durch den Entführer und jeden, der ihn dabei in irgendeiner Form unterstützt, schwerlich in Abrede stellen. Und deshalb erfordert das Grundgesetz, das den Staat zur bedingungslosen Achtung der Menschenwürde verpflichtet, im vorliegenden Zusammenhang keine Einschränkung des Notwehrrechts, sondern steht einer solchen im Gegenteil zwingend entgegen.
Den Staat zu einer Einschränkung des Notwehrrechts zu verpflichten, durch die er im Ergebnis aktiv Mörder unterstützen würde, dürfte auch kaum im Sinne der Menschenrechtskonvention und der UN-Folterkonvention liegen. Außerdem gilt nach deutschem Recht der absolute Vorrang von Artikel 1 des Grundgesetzes, der nicht zur Disposition internationaler Vereinbarungen steht. Weder die Menschenrechtskonvention noch die UN-Folterkonvention enthält im Übrigen eine Regelung, die eine individuelle Rechtfertigung von Privatpersonen oder auch Amtsträgern durch Notwehr explizit ausschließt. In Artikel 2 der UN-Folterkonvention findet sich zwar ein Verbot, »außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art … als Rechtfertigung für Folter« geltend zu machen. Dabei ist im Folgenden aber nur von unterschiedlichen Varianten eines »öffentlichen Notstands« die Rede, nicht hingegen von der strukturell völlig anders gelagerten Notwehr.
Nun mag man es als Widerspruch empfinden, wenn der Staat die Folter unter keinen Umständen als Instrument der hoheitlichen Gefahrenabwehr einsetzen darf, aber gleichzeitig selbst seine eigenen Beamten nicht durch Strafdrohungen davon abhalten kann, im Notfall eigenmächtig Nothilfe zu leisten. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Es wird hingenommen, dass die Staatsgewalt ein Entführungsopfer unter Umständen nicht vor einem grausamen Tod bewahren kann, weil das Folterverbot als absolute rechtsstaatliche Schranke einer hoheitlichen Anordnung der erforderlichen Maßnahmen entgegensteht. Hier ende eben die Macht des Staates, heißt es schulterzuckend. Nun gut: Warum sollte es schwerer zu ertragen sein, wenn der Staat in dieser Situation ebenso außerstande ist, den Entführer vor Nothilfehandlungen eines auf eigene Faust handelnden Polizeibeamten zu schützen, weil hier gleichfalls eine absolute rechtsstaatliche Schranke im Weg steht?
Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht der angeblich drohende »Dammbruch« ins Feld geführt werden, den es durch eine Bestrafung des Nothelfers in Fällen wie der Entführung Jakob von Metzlers zu verhindern gelte: Zum einen ist selbst ein noch so wichtiges öffentliches Anliegen prinzipiell nicht geeignet, eine wie auch immer geartete staatliche Förderung von Morden zu legitimieren. Zum anderen handelt es sich bei der Befürchtung, nach einer Rechtfertigung von Misshandlungen eines Entführers in der vorliegenden Konstellation gebe es quasi kein Halten mehr, um eine reine Spekulation: Warum sollte eine Rechtfertigung der hier zur Debatte stehenden Maßnahmen, die an die engen strafrechtlichen Voraussetzungen der Notwehrlage gebunden ist und deshalb nur ganz ausnahmsweise zum Tragen kommt, einen Beamten motivieren, sich außerhalb einer Notwehrlage zu solchen Verhaltensweisen hinreißen zu lassen – also in Fällen, in denen an der Strafbarkeit überhaupt kein Zweifel besteht?
Die Vorstellung, die Rechtsordnung insgesamt oder der einzelne Beamte hätten so wenig Differenzierungsvermögen, dass die »Enttabuisierung« des Folterverbots im klar umrissenen Sonderfall der Notwehrlage zur Ursache dafür werden könnte, dass in Zukunft das Folterverbot durch Interessenabwägungen (um die es bei der Notwehr gerade nicht geht!) relativiert würde, entbehrt jeder Plausibilität. So verursacht ja auch die Zulassung tödlicher Notwehrhandlungen, mit der das andere zentrale Tabu unserer Zivilisation (nämlich das Tötungsverbot) legitimer- und notwendigerweise durchbrochen wird, keinen »Dammbruch«, wie man ihn etwa im Sinne eines rücksichtsloser werdenden Schusswaffengebrauchs durch die Polizei bis hin zur Bildung von »Todesschwadronen« an die Wand malen könnte. Völlig neben der Sache liegt schließlich der polemische Vergleich von Herrn Daschners Vorgehen mit den Vorgängen in Abu Ghraib. Er ist ebenso abwegig wie die Gleichsetzung einer Notwehrtötung mit einem aus niedrigen Beweggründen in grausamer Weise begangenen Massenmord.
Damit soll selbstverständlich nicht behauptet werden, das Folterverbot sei in unserem Lande prinzipiell ungefährdet: Natürlich besteht immer ein Risiko, dass in Kriegseinsätzen verrohte Soldaten ihre Aggressionen durch Misshandlung von Gefangenen abreagieren. Leider wird man auch ebensowenig ausschließen können, dass unter bestimmten Rahmenbedingungen (etwa nach einer Serie von Terroranschlägen in der Dimension jener vom 11. September 2001) vielleicht eines Tages ein gesellschaftlicher Druck zum Einsatz der Folter als Instrument polizeilicher Aufklärungsarbeit entstehen könnte, dem der Rechtsstaat – wenn überhaupt – nur unter Aufbietung aller Kräfte widerstehen kann. Sollte es so weit kommen, wird es für das Schicksal des Folterverbots aber völlig unerheblich sein, wie bis dahin die Konstellation der Misshandlung eines Entführers als Nothilfe im Sinne des Strafgesetzbuches behandelt wurde.
Was es im Übrigen mit Blick auf die Situation des Opfers bedeutet, wenn man ein Notwehrrecht zur gewaltsamen Herauspressung der rettenden Informationen aus einem Entführer kategorisch verneint, wird in der gegenwärtigen Debatte von vielen wahrgenommen, aber zumeist nur als menschlicher oder moralischer Gesichtspunkt artikuliert. Letzteres ist vielleicht der gefährlichste Aspekt des Strafverfahrens gegen Wolfgang Daschner. Auf diese Weise wird das Recht nämlich in eine Frontstellung zu Moral und Menschlichkeit gebracht, wie es sie im Rechtsstaat des Grundgesetzes, der Recht und Gerechtigkeit verpflichtet ist, nicht geben kann und darf: Wenn Recht und Moral auch zwei verschiedene Dinge sind, so kann ein Recht, das diesen Namen verdienen will, gleichwohl nicht in beliebigem Maße gegen Moral und Menschlichkeit agieren.
Wie weit muss sich die Rechtsordnung aber von Moral und Menschlichkeit entfernen, um einen Menschen bei Strafandrohung zu verpflichten, das Leben eines anderen Menschen, der sich durch ein Verbrechen unter entsetzlichen Qualen in hilfloser Lage befindet, gegebenenfalls wie einen Bilanzposten abzuschreiben, damit dem Entführer keine Schmerzen zugefügt, ja nicht einmal angedroht werden?
Indem man dem Volk, das eine Bestrafung von Wolfgang Daschner Umfragen zufolge mit Mehrheit ablehnt, eben dies als zwingende juristische Wahrheit verkauft, müssen die Bürger den Eindruck gewinnen, unser Recht (einschließlich des Folterverbots – das sollte vor allem die Vertreter von Menschenrechtsorganisationen veranlassen, ihren Ruf nach einer Bestrafung Daschners gründlich zu überdenken) sei in seiner Starrheit und Unflexibilität etwas ganz Furchtbares. In einer ohnehin durch verbreitete Staatsverdrossenheit geprägten Zeit könnten Ansehen und Akzeptanz unserer Rechtsordnung in der Bevölkerung hierdurch Schaden erleiden.
Es bleibt zu hoffen, dass das Landgericht Frankfurt und der Bundesgerichtshof diesen Schaden abwenden, indem sie jenen falschen Eindruck korrigieren und klarstellen, dass die staatliche Respektierung des Folterverbots die Rechtsordnung nicht daran hindert, dem Notwehrrecht des Einzelnen im Konfliktfall den gleichen Respekt zu zollen – nämlich dort, wo das Verbot der erforderlichen Verteidigung die Negierung von Lebensrecht und Würde eines Verbrechensopfers bedeuten würde.
Der Autor lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Mainz
- Datum 09.12.2004 - 13:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 09.12.2004 Nr.51
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