essay Nicht Folter, sondern NothilfeSeite 3/3
Was es im Übrigen mit Blick auf die Situation des Opfers bedeutet, wenn man ein Notwehrrecht zur gewaltsamen Herauspressung der rettenden Informationen aus einem Entführer kategorisch verneint, wird in der gegenwärtigen Debatte von vielen wahrgenommen, aber zumeist nur als menschlicher oder moralischer Gesichtspunkt artikuliert. Letzteres ist vielleicht der gefährlichste Aspekt des Strafverfahrens gegen Wolfgang Daschner. Auf diese Weise wird das Recht nämlich in eine Frontstellung zu Moral und Menschlichkeit gebracht, wie es sie im Rechtsstaat des Grundgesetzes, der Recht und Gerechtigkeit verpflichtet ist, nicht geben kann und darf: Wenn Recht und Moral auch zwei verschiedene Dinge sind, so kann ein Recht, das diesen Namen verdienen will, gleichwohl nicht in beliebigem Maße gegen Moral und Menschlichkeit agieren.
Wie weit muss sich die Rechtsordnung aber von Moral und Menschlichkeit entfernen, um einen Menschen bei Strafandrohung zu verpflichten, das Leben eines anderen Menschen, der sich durch ein Verbrechen unter entsetzlichen Qualen in hilfloser Lage befindet, gegebenenfalls wie einen Bilanzposten abzuschreiben, damit dem Entführer keine Schmerzen zugefügt, ja nicht einmal angedroht werden?
Indem man dem Volk, das eine Bestrafung von Wolfgang Daschner Umfragen zufolge mit Mehrheit ablehnt, eben dies als zwingende juristische Wahrheit verkauft, müssen die Bürger den Eindruck gewinnen, unser Recht (einschließlich des Folterverbots – das sollte vor allem die Vertreter von Menschenrechtsorganisationen veranlassen, ihren Ruf nach einer Bestrafung Daschners gründlich zu überdenken) sei in seiner Starrheit und Unflexibilität etwas ganz Furchtbares. In einer ohnehin durch verbreitete Staatsverdrossenheit geprägten Zeit könnten Ansehen und Akzeptanz unserer Rechtsordnung in der Bevölkerung hierdurch Schaden erleiden.
Es bleibt zu hoffen, dass das Landgericht Frankfurt und der Bundesgerichtshof diesen Schaden abwenden, indem sie jenen falschen Eindruck korrigieren und klarstellen, dass die staatliche Respektierung des Folterverbots die Rechtsordnung nicht daran hindert, dem Notwehrrecht des Einzelnen im Konfliktfall den gleichen Respekt zu zollen – nämlich dort, wo das Verbot der erforderlichen Verteidigung die Negierung von Lebensrecht und Würde eines Verbrechensopfers bedeuten würde.
Der Autor lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Mainz
- Datum 09.12.2004 - 13:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 09.12.2004 Nr.51
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