K U C K U C K S K I N D E R Vater, von Rechts wegen

Von Rechts wegen wird man aus zwei Gründen Vater: Entweder wird das Kind während der Ehe geboren, oder ein Mann erkennt ein nichteheliches Kind als das seine an. Was aber, wenn der rechtliche Vater zweifelt, dass er auch der biologische ist? Wie kann er den Gegenbeweis antreten? Soeben hat der Bundesgerichtshof entschieden: Ein heimlich eingeholter Gentest ist kein erlaubtes Beweismittel – noch nicht einmal, um vor Gericht überhaupt ein Anfechtungsverfahren in Gang zu bringen. Dafür muss der betrogene Vater nach ständiger Rechtsprechung »konkrete Umstände« vortragen, die »geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken«. Ein heimlicher Gentest löst diesen »Anfangsverdacht« nicht aus. Warum nicht? Weil auch das Kind ein in der Verfassung verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat, so das Gericht. Die Untersuchung seines genetischen Materials ohne seine ausdrückliche Zustimmung – beziehungsweise ohne Zustimmung seiner beiden gesetzlichen Vertreter – verstößt gegen dieses Recht, Herr über seine höchstpersönlichen Daten zu sein. Kinder haben auch Grundrechte; das hat das Bundesverfassungsgericht erst 1968 so entschieden. Seitdem aber besitzen sie von Geburt an eine eigene unverletzliche Menschenwürde, ein Persönlichkeitsrecht, das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Diese Grundrechte können Mütter und Väter nicht selbstherrlich außer Kraft setzen.

Natürlich muss auch ein Vater wissen dürfen, ob er der leibliche ist. Schließlich hängt viel an dieser Frage, etwa Unterhaltspflicht und Erbanspruch. Deshalb gilt: Wenn rechtliche und biologische Vaterschaft auseinander fallen, kann dies in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden. Aber wie gesagt – in einem ordentlichen Verfahren, nicht auf die heimliche Tour. Das aber heißt zweierlei: Entweder stimmen Vater und Mutter beide dem Gentest für ihr minderjähriges Kind zu. Oder der Vater erstreitet sich die Genehmigung der Mutter in einer Vaterschaftsanfechtungsklage vor Gericht.

Anzeige

Im Übrigen darf heute sogar der biologische Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten, jedenfalls solange seinem Begehren nicht das Kindeswohl entgegensteht. Er muss dann eidesstattlich versichern, dass er der Frau während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ihm steht dann sogar ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu.

Martin Klingst

 
Service