U N T E R H A L T Vater oder Scheinvater

Nach dem Gesetz sind Vater und Mutter gemeinsamen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Begründet wird dies mit dem Verwandtschaftsverhältnis. Ein in der Ehe geborenes Kind gilt als mit dem Ehemann verwandt. Deshalb muss auch ein Scheinvater Unterhalt zahlen, es sei denn, er ficht seine Vaterschaft wirksam an. Lebt das Kind in den alten Bundesländern, richtet sich die Höhe des ihm geschuldeten Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle – in den neuen Bundesländern nach der Berliner Tabelle. Die Tabellen werden regelmäßig aktualisiert. Verdient der getrennt lebende Vater knapp 1300 Euro netto, muss er seinem dreijährigen Kind in ganz Deutschland gegenwärtig monatlich etwa 199 Euro zahlen, einem 16-jährigen Kind 284 Euro.

Die Frage ist: Kann ein Scheinvater vom wahren Vater Unterhaltszahlungen für das Kind zurückverlangen? Im Prinzip ja. Nur dürfen die Rückforderungen das Einkommen des wahren Vaters nicht derart schmälern, dass sein Kind deshalb weniger bekommt, als ihm zusteht. Der Scheinvater muss also gegebenenfalls warten, bis der wahre Vater genügend Geld hat. Regressansprüche wegen Kindesunterhalts sind auch gegen die Mutter denkbar. Aber nur, wenn sie den Scheinvater aktiv getäuscht hat: indem sie zum Beispiel jahrelang jeden Ehebruch geleugnet und alles Mögliche getan hat, um seine Zweifel zu zerstreuen.

Martin Klingst

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  • Quelle (c) DIE ZEIT 20.01.2005 Nr.4
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  • Schlagworte Familie und Partnerschaft | Unterhalt | Oder | Kinder
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