Die Feinde der Freiheit

Überwachung, Parteiverbot, Versammlungsrecht - der Rechtsstaat kennt viele Mittel, die Neonazis zu bekämpfen. Welche er einsetzt, ist eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit, nicht des Prinzips

Die Verwirrung ist komplett: Vor vier Jahren wollten Politiker aller Parteien und überdies Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung im schönsten Unisono die NPD verbieten lassen, aber das Bundesverfassungsgericht sagte zwei Jahre später: Nein! Jetzt sieht es so aus, als lüden die obersten Richter selber, Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts im Duett, zu einem neuen Verbotsantrag ein. Fast alle Politiker aber sagen: Nicht noch einmal! Wie kam es zu dieser Wirrnis? Wie soll man sich mit den Neonazis auseinander setzen? Mit Verboten - oder ohne?

Ein Blick zurück in die Gründungsgeschichte der Republik: Das Grundgesetz ist von einer bezeichnenden Polarität. Zum einen handelt es sich um die freiheitlichste Verfassung, nicht nur der deutschen Geschichte. Die individuellen Freiheiten, aber auch die Versammlungs- und die Parteifreiheit sind verfassungsfest geschützt. Gleichzeitig aber gilt der geschichtsgeprägte Grundsatz: Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit. Mit anderen Worten: Das Grundgesetz huldigt nicht nur einem formalistischen, sondern einem substanziellen Freiheitsverständnis. Wer die Freiheit der anderen bekämpft, riskiert die eigene. Das unvermeidliche Paradox, das in dieser Formel liegt, löst das Grundgesetz so auf: Die Verwirkung individueller politischer Grundrechte oder das Verbot einer politischen Partei kann allein durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Und nicht nur dies!

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Selbst das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist noch einmal zusätzlich abgesichert. Sämtliche prozessualen und materiellen Entscheidungen des Gerichts, die einen vom angestrebten Verbot Betroffenen belasten können, müssen von zwei Dritteln der Richter getragen werden - und zwar von zwei Dritteln des gesamten Senats. Hinter jedem Verfahrensschritt müssen also mindestens sechs von acht Richtern stehen.

Ein weiterer Sachverhalt prägt das Grundgesetz. Der Satz Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit! steht nicht nur als allgemeiner Programmsatz über der Verfassung, sondern er ist mit einer konkreten geschichtlichen Erinnerung und Verpflichtung aufgeladen. Es heißt also nicht einfach: Niemals ..., sondern: Nie wieder ..., und zwar: Nie wieder Antisemitismus und Nationalsozialismus. Apropos Verpflichtung: In einem Zusatzbrief zum Zwei-plus-Vier-Abkommen von 1990, dem Surrogat eines Friedensvertrages nach dem Zweiten Weltkrieg, hat sich Deutschland ausdrücklich dafür verbürgt, seine Verfassung gegen verfassungsfeindliche Parteien zu schützen, zur Not durch deren Verbot. Das betrifft auch Parteien und Vereinigungen mit nationalsozialistischen Zielsetzungen, heißt es an hervorgehobener Stelle.

Folgende Trias kennzeichnet mithin das Wesen unserer Verfassung: freiheitlich, streitbar, wehrhaft.

Freiheitlich, streitbar, wehrhaft - damit ist zugleich eine Rang- und Reihenfolge bezeichnet. An vorderster Stelle steht die Freiheit. Sie ist Ziel und Medium des politischen Prozesses. Unsere politische Ordnung vertraut darauf, dass sich die Freiheit selber plausibel macht und bewahrt. Ist die Freiheit in Gefahr, so wird sie streitbar verteidigt, das heißt in demokratischer Auseinandersetzung. Das Grundvertrauen richtet sich darauf, dass im offenen Kampf um die Freiheit diese Freiheit letztlich obsiegen wird.

Erst wenn dieses Grundvertrauen durch militante Feinde der Freiheit ernstlich gefährdet wird, muss sich die demokratische Ordnung als wehrhaft erweisen und zur Ultima Ratio der individuellen Grundrechtsverwirkung oder zum Parteienverbot greifen. Einem freiheitsfeindlichen Missbrauch dieser Ultima Ratio stehen die genannten außerordentlich hohen Verfahrenshürden in Karlsruhe entgegen.

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