bgh Armin Meiwes muss mit lebenslanger Haft wegen Mordes rechnen
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den so genannten Kannibalen von Rotenburg aufgehoben
Der »Kannibale von Rotenburg« muss erneut vor Gericht und mit lebenslanger Haft wegen Mordes rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Freitag das Totschlagsurteil gegen Armin Meiwes auf, der sein freiwilliges Opfer vor der laufender Kamera getötet, zerlegt und Teile der Leiche gegessen hatte. In einem der spektakulärsten Fälle der Rechtsgeschichte legte der BGH eine Verurteilung des 43-Jährigen wegen eines Sexualmordes nahe, der sich sein Opfer per Internet gesucht und im März 2001 getötet hatte.
Das Landgericht Kassel hatte gegen den Computerfachmann, der seit seiner Jugend von Kannibalismus-Fantasien getrieben wird, im Januar 2004 achteinhalb Jahre Haft verhängt. »Die Verurteilung nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand«, entschied das Karlsruher Gericht. Der BGH ordnete eine neue Verhandlung beim Landgericht Frankfurt am Main an. Der 2. Strafsenat folgte damit der Revision der Bundesanwaltschaft. Dagegen verwarfen die Richter die Revision vom Meiwes, der ein milderes Urteil wegen Tötung auf Verlangen durchsetzen wollte.
Gegen das Kasseler Urteil hat der BGH nach den Worten der Senatsvorsitzenden Ruth Rissing-van Saan »durchgreifende rechtliche Bedenken«. Die Richter hätten zu Unrecht eine ganze Reihe so genannter Mordmerkmale abgelehnt, die zur Einstufung einer vorsätzlichen Tötung als Mord erfüllt sein müssen. Zugleich billigte der BGH, dass das Landgericht den Angeklagten als voll schuldfähig angesehen hatte.
In Betracht kommt laut BGH ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, weil die Videoaufnahme der grausamen Schlachtung dem Angeklagten möglicherweise als Anschauungsobjekt für seine sexuellen Fantasien dienen sollte: »Es ist nicht auszuschließen, dass Meiwes tötete, um sich beim Betrachten des Videos sexuell zu befriedigen«, sagte die Vorsitzende. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei in diesem Punkt »widersprüchlich und lückenhaft«. Denkbar sei zudem, dass für Meiwes bereits die Schlachtung selbst einen sexuellen Hintergrund habe. Seine seit der Pubertät anhaltenden, mit Lustgewinn verbundenen Kannibalismus-Fantasien legten dies nahe.
In der nüchternen Sprache der Juristen schilderte Rissing-van Saan, wie Meiwes - getrieben vom Verlangen, sich einen jungen Mann einzuverleiben - nach mehreren Internetkontakten sein Opfer, einen Berliner Ingenieur, zu einem Treffen in seinem Gutshof im osthessischen Rotenburg an der Fulda überredet hatte. Der extrem masochistisch veranlagte Ingenieur versprach sich durch seine Entmannung ein »ultimatives Hochgefühl« und willigte in seine - in einem eigens dafür eingereicheten Schlachtraum ausgeführte - Tötung ein.
In der Neuauflage des Prozesses muss das Landgericht in Frankfurt nun auch einen Mord zur Ermöglichung anderer Straftaten prüfen. Denn das Zerlegen des Opfers ist aus Sicht des BGH eine strafbare Störung der Totenruhe. Außerdem wollte Meiwes Teile des Videos über das Internet verbreiten - was als Verbreitung von Gewaltpornografie geahndet werden kann. Denkbar ist laut BGH auch ein Mord aus niedrigen Beweggründen. Nach den Worten der Senatsvorsitzenden ist der Fall nicht mehr an das Landgericht Kassel zurückverwiesen worden, weil einem kleineren Gericht die Neuauflage eines derart belastenden Verfahrens nicht zugemutet werden könne.
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- Quelle (c) dpa, 22.04.2005
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