ueberwachung Schaun mer mal
Trotz strengerer Regeln für das heimliche Lauschen: Die deutsche Polizei wird etwas mehr zum Geheimdienst
Es sind Fälle wie dieser, von denen Günther Beckstein sagt, es müsse doch »jeder normale Mensch einsehen, dass da eine Gefahr droht«: Da gibt es einen Araber in Bayern, der schon einmal längere Zeit in einem Ausbildungslager in Afghanistan verbracht hat und sich nun im Internet eingehend darüber informiert, wie sich eine »schmutzige Bombe« bauen ließe, ein Sprengsatz mit radioaktiver Füllung. – Und solche Leute soll die Polizei nicht abhören und ausspähen dürfen? Nein, da ist sich der bayerische Innenminister sicher, so könne der Karlsruher Richterspruch aus der vergangenen Woche ja wohl nicht gemeint sein.
Das ist er auch nicht. Denn der von Beckstein geschilderte Fall ist einer, bei dem die Polizei auch nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur »präventiven Telekommunikationsüberwachung« das Telefon anzapfen dürfte. Problematischer würde es schon, wenn der Araber nie in Afghanistan gewesen wäre. Dürfte er sich dann im Internet nicht über nukleare Terrorgefahren informieren, ohne gleich überwacht zu werden?
Auf solche vage Prognosen, das stellten die Richter klar, darf sich ein massiver Eingriff in die Grundrechte nicht stützen. Dazu brauche es schon mehr Anhaltspunkte als lediglich »Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen«. Den gleichlautenden Paragrafen im niedersächsischen Polizeigesetz erklärten sie daher rundweg für nichtig. Damit platzten auch die entsprechenden Pläne der Bayern. Neben ihnen müssen nun wohl auch Thüringen und Rheinland-Pfalz ihre Gesetze auf verfassungswidrige Abhörmaßnahmen hin überprüfen. Doch von der Idee der vorbeugenden Ausforschung möglicherweise unschuldiger Bürger wollen die Länder nicht lassen. Im Gegenteil.
Wie eine Umfrage der ZEIT ergab, sehen neben den genannten Bundesländern auch Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und das Saarland das Urteil aus Karlsruhe lediglich als Grenzziehung dafür, wie weit die Vorfeld-Überwachung gehen darf. Sie prüfen nun, wie viel die Polizei künftig – und zwar ohne konkreten Tatverdacht – bei Bürgern mithören und beobachten darf. Zudem strebt auch Otto Schily an, das Bundeskriminalamt mit einer eigenen präventiven Lauscherlaubnis auszustatten.
Haben all die Innenminister das Karlsruher Urteil missverstanden?
Die Verfassungsrichter immerhin haben die Politik auf ein grundlegendes Problem hingewiesen, über das auch noch so kunstvolle juristische Akrobatik nicht hinweghelfen wird. Wer vorbeugend Telefonate und E-Mails anzapfen oder sogar Wanzen in einer Wohnung platzieren wolle, sagen die Karlsruher, der müsse sich schon ziemlich sicher sein, dass der Überwachte tatsächlich schwere Straftaten plane – schließlich sei hier potenziell der »absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung« betroffen. Doch diesen geforderten Grad an Sicherheit wird es in jenem Vorfeld, um das es Beckstein & Co. geht, nur selten geben. Schließlich kann das anfänglich beobachtete Verhalten auch in einem völlig harmlosen Ergebnis münden. Nicht jeder Muslim beispielsweise, der mit einem Rucksack Azeton einkaufen geht, muss notwendig ein Bombenbauer sein. Vielleicht will er nur putzen. »Fehlprognose-Risiko« nennen die Verfassungsrichter das. Es sei bei den bestehenden, weitgefassten Regelungen viel zu hoch. Für den präventiven Lauschangriff fordern die Richter daher »handlungsbegrenzende Tatbestandsmerkmale« in den Polizeigesetzen, »die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar mit dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist«. Zu Deutsch: Ein bisschen mehr Verdacht müsste schon sein.
Wie das gehen soll, ein bisschen Verdacht ohne genauen Verdacht, darüber zerbrechen sich jetzt die Juristen der Innenministerien die Köpfe. Aus »Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen«, ist in Bayern beispielsweise schon geworden: »soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen«. Der bayerische Datenschutzbeauftragte Reinhard Vetter, der diese Formulierung bisher für verfassungsfest hielt, hegt nach der Lektüre des Urteils Zweifel. »Ob eine Formulierung möglich ist, die das zentrale Problem der Fehlprognose beseitigt«, sagt er, »weiß ich nicht.«
Fest steht: Wenn die Ministerialen doch noch eine Definition finden, die den Karlsruher Anforderungen standhält, wird die deutsche Polizei ein bisschen mehr Geheimdienst. Denn ohne konkreten Tatverdacht bestimmte Milieus ausforschen, das darf bisher nur der Verfassungsschutz.
Die organisatorische Trennung zwischen Polizei und Geheimen galt, nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit Gestapo und Stasi, als unverbrüchliches staatspolitisches Gebot. Wer viel hören und sehen darf, soll umso weniger polizeiliche Befugnisse haben, und umgekehrt. Zudem: Verfassungsschützer sind dafür da – und außerdem ausgebildet und geübt darin –, extremistische Tendenzen weit im Vorfeld möglicher Straftaten aufzuspüren. Ihnen liegt daran, ihre Quellen zu hegen und zu pflegen. Sie müssen daher nicht sofort jede Straftat an die Staatsanwaltschaft melden. Die Polizei hingegen darf kein Auge zudrücken.
An diesem Legalitätsprinzip will auch Günther Beckstein, der im Falle eines Unionssieges bei der Bundestagswahl Otto Schily beerben könnte, nicht rütteln. Er sagt, ihm komme es darauf an, dass die Polizei kurzfristig die Observation von den Geheimen übernehmen könne – und zwar in solchen Situationen, in denen es langsam, aber einigermaßen sicher brenzlig zu werden drohe. »Bei der Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und Polizei haben wir eine Lücke, wenn Vollzugsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen«, berichtet Beckstein. Die Langzeitobservation solle indes ruhig dem Verfassungsschutz überlassen bleiben. Letztendlich gehe es ohnehin nur um die »notwendigsten Fälle«, beteuert der CSU-Mann. Doch die Frage ist, ob sich zwischen Noch-Geheimdienstangelegenheit und Schon-Polizeisache überhaupt ein Übergangsbereich ausmachen lässt, ohne dass sich die Gewichte zwischen den beiden Behörden grundlegend verschöben. Dies nämlich, so viel ist gewiss, wollte das Karlsruher Urteil sicher nicht bewirken.
- Datum 04.08.2005 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 04.08.2005 Nr.32
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