ueberwachung Schaun mer malSeite 2/2
Die organisatorische Trennung zwischen Polizei und Geheimen galt, nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit Gestapo und Stasi, als unverbrüchliches staatspolitisches Gebot. Wer viel hören und sehen darf, soll umso weniger polizeiliche Befugnisse haben, und umgekehrt. Zudem: Verfassungsschützer sind dafür da – und außerdem ausgebildet und geübt darin –, extremistische Tendenzen weit im Vorfeld möglicher Straftaten aufzuspüren. Ihnen liegt daran, ihre Quellen zu hegen und zu pflegen. Sie müssen daher nicht sofort jede Straftat an die Staatsanwaltschaft melden. Die Polizei hingegen darf kein Auge zudrücken.
An diesem Legalitätsprinzip will auch Günther Beckstein, der im Falle eines Unionssieges bei der Bundestagswahl Otto Schily beerben könnte, nicht rütteln. Er sagt, ihm komme es darauf an, dass die Polizei kurzfristig die Observation von den Geheimen übernehmen könne – und zwar in solchen Situationen, in denen es langsam, aber einigermaßen sicher brenzlig zu werden drohe. »Bei der Zusammenarbeit zwischen Verfassungsschutz und Polizei haben wir eine Lücke, wenn Vollzugsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen«, berichtet Beckstein. Die Langzeitobservation solle indes ruhig dem Verfassungsschutz überlassen bleiben. Letztendlich gehe es ohnehin nur um die »notwendigsten Fälle«, beteuert der CSU-Mann. Doch die Frage ist, ob sich zwischen Noch-Geheimdienstangelegenheit und Schon-Polizeisache überhaupt ein Übergangsbereich ausmachen lässt, ohne dass sich die Gewichte zwischen den beiden Behörden grundlegend verschöben. Dies nämlich, so viel ist gewiss, wollte das Karlsruher Urteil sicher nicht bewirken.
- Datum 04.08.2005 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 04.08.2005 Nr.32
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