Terror Bartwuchs und andere Schuldfragen

Warum es der deutschen Justiz nach dem 11. September so schwer fällt festzustellen, ob ein Verdächtiger wirklich ein Terrorist ist

Hamburg

Der Verteidiger wirft die Arme in die Höhe, als wolle er den ganzen, hochgesicherten Verhandlungssaal des Hamburger Oberlandesgerichts umfassen. »Der rechtsstaatliche Fundamentalgrundsatz in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten – sollte groß hier stehen!« Als Leitsatz über den Bänken der rotgerobten Bundesanwälte, meint Ladislav Anisic damit. Als Mahnung für das fünfköpfige Richterkollegium des 4. Strafsenats. Und, vor allem, als Schutzformel für seinen Mandanten, den 31-jährigen Mounir al-Motassadeq, angeklagt wegen des größten Terroranschlags aller Zeiten.

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Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen werfen die Staatsanwälte dem Marokkaner vor, außerdem Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – der »Gruppe Atta«, wie sie Bundesanwalt Walter Hemberger nannte. Gemeint ist jene Schar von jungen muslimischen Studenten aus Hamburg-Harburg, die sich am 11. September 2001 aufmachte, das World Trade Center auszulöschen und in der Folge einen Nato-Bündnisfall, einen Einmarsch in Afghanistan, einen Feldzug gegen den Irak, einen so genannten weltweiten Krieg gegen den Terrorismus auslösten. Die Männer also, die die Weltpolitik veränderten. Am Freitag will der Vorsitzende Richter Ernst-Rainer Schudt das Urteil verkünden.

Damit endet ein Revisionsprozess, der an die Grenzen dessen stieß, was auch die akribischste Rechtssuche noch zu leisten vermag. Ein Jahr lang hat das Gericht an 65Verhandlungstagen 112 Zeugen (einige von ihnen mehrfach) gehört, hat um einzelne Wortbedeutungen in SMS-Mitteilungen gerungen, um den Inhalt religiöser Pflichten und um Verse aus Dschihad-Kampfliedern. Kaum ein Haar war den Beteiligten zu klein zum Spalten. »Sogar der Bartwuchs unseres Mandaten war hier noch von Interesse«, bemerkte treffend die Verteidigung in ihrem Schlussplädoyer.

Das Mammut-Verfahren offenbarte ein grundsätzliches Problem, auf welches das Strafrecht eines Rechtsstaates in der Welt der »Osamisten« trifft. Je tiefer sich das Gericht in das Milieu, in die Gebräuche und die Gesinnung radikaler Muslime vorangrub, desto klarer wurde letztlich, dass sich (strafloser) Extremismus und (hochstrafbewehrter) Terrorismus kaum gerichtsfest voneinander trennen lassen. Schon gar nicht dann, wenn wichtige Beweise einer politischen Sperre unterliegen.

Was die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergab, ist unter anderem dies: Mounir al-Motassadeq ist ein strenggläubiger Muslim. Er hasst Amerika und »die Juden«. 1993 zog er von Marrakesch nach Deutschland, um Elektrotechnik zu studieren. Ab 1996 traf er sich gelegentlich in der Hamburger Marienstraße 54 mit seinen Kommilitonen Mohammed Atta und Ramsi Binalshib, dem später so genannten Chefplaner der Attentate vom 11.September. »Die Juden werden brennen«, soll Motassadeq einmal prophezeit haben, und: »Wir werden auf ihren Gräbern tanzen.« 1996 unterzeichnete er zusammen mit Abdelghani Mzoudi (er wurde inzwischen vom Terrorismusverdacht freigesprochen) das Testament Attas. Ab 1998 besaß er eine Generalvollmacht für Marwan al-Shehhi, mit dem ihn eine enge Freundschaft verband. Der Araber sollte später der Terrorpilot der United-Airlines-Boeing sein, die in den Südtürm des World Trade Center stürzte.

»Reiten, schwimmen, schießen« als fromme muslimische Pflicht

Während al-Shehhi sich 1999 in Afghanistan aufhielt, verwaltete Motassadeq dessen Konto und Wohnung, meldete sein Handy ab und überwies das fällige Semestergeld an die TU Harburg. Im Sommer 2000, als Atta, al-Shehhi und Siad Jarrah (der Entführer der Boeing, die bei Shanksville, Pennsylvania, zerschellte) in den USA ihre Flugausbildung absolvierten, reiste Motassadeq in ein Ausbildungslager nach Afghanistan. Angeblich wollte er dort nur der muslimisch-frommen Sitte nachkommen, »reiten, schwimmen und schießen« zu lernen. Zurück in Hamburg, transferiert er im September 2000 5000 Mark vom Konto al-Shehhis auf das von Ramsi Binalshib.

Eine »Kette von Indizien« nennt all das die Anklage. Motassadeq sei der »Statthalter« einer Vereinigung gewesen, die ab 1999 eine »allgemeine Anschlagsbereitschaft« entwickelt habe. Verbunden habe die jungen Leute eine »aggressive Militanz mit dem Dschihad als Sinnstiftung«. Wie konnte, fragten die Bundesanwälte, Motassadeq nichts von den Plänen der anderen gewusst haben?

Den vielleicht entscheidenden Zeugen rückten die USA nicht heraus

Ein »System der Unterstellungen« nennt all das die Verteidigung. Motassadeq sei für Atta & Co. der »kleine Junge« gewesen, der in nichts eingeweiht gewesen sei. Reisen nach Afghanistan und »verbale Radikalität« seien für junge Muslime nichts Ungewöhliches. Wenn Motassadeq wirklich von den Plänen gewusst habe, warum sei er dann nach den Anschlägen nicht aus Deutschland geflohen?

Im Februar 2003 war ein anderer Senat des Oberlandesgerichtes der Argumentation der Anklage gefolgt. Was Motassadeq getan habe, sei kein üblicher Freundschaftsdienst unter arabischen Kommilitonen gewesen, sondern kriminelle Komplizenschaft. 15 Jahre Haft lautete das Urteil damals. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Verurteilung auf und verwies den Fall im vergangenen Frühjahr zurück nach Hamburg. Die Schlüsse auf eine Tatbeteiligung Motassadeqs, so die Bundesrichter, »mögen für sich gesehen zwar tragfähig« gewesen sein – jedoch, das OLG habe möglicherweise entscheidendes Entlastungsmaterial nicht gehört.

Gemeint waren damit die Aussagen des mutmaßlichen Al-Qaida-Chefplaners Ramsi Binalshib. Der Jemenit sitzt seit September 2002 in US-Gewahrsam. Aus Gründen »nationaler Sicherheit« verweigert die amerikanische Regierung der deutschen Justiz bis heute die Vernehmung des Mannes. Was das Hamburger Gericht stattdessen bekam, war, wie die Verteidigung es formulierte, »ein in der Justizgeschichte einmaliges Beweismittel«: ein mageres Fax mit einer Zusammenfassung von Vernehmungsprotokollen. Wo sie entstanden sind und vor allem wie, ist bis heute unklar. Der Verdacht, Binalshib könnte in Guantánamo oder anderswo gefoltert worden sein, liegt nahe. Entsprechende Nachfragen des Gerichts beim deutschen Innen- und Justizministerium sowie beim Bundeskanzleramt brachten die Auskunft ein, dazu dürfe die Bundesregierung nichts sagen. Eine Weitergabe von Informationen über die US-Vernehmungsbedingungen würde zur »Störung der diplomatischen und geheimdienstlichen internationalen Beziehungen führen«.

Zwar hat das Binalshib-Fax den Angeklagten Motassadeq entlastet – doch bleibt die Grundsatzfrage, ob Aussagen, die möglicherweise aufgrund von Folter erlangt worden sind, in deutschen Gerichtsprozessen überhaupt verwendet werden dürfen. Schließlich könnte es schon im nächsten, ähnlichen Prozess um be lastende Einlassungen gehen. Doch, entschied das Hamburger OLG, sie dürfen verwendet werden. Immerhin seien die Aussagen nicht nachweislich durch Folter erlangt worden. In dem entsprechenden Beschluss räumt das OLG rechtsstaatlichen Prinzipien allerdings erstaunlich wenig Bedeutung bei. Guantánamo im Blick, stellt der Senat fest, ein Beweisverwertungsverbot komme nur in Fällen »besonders gewichtiger Menschenrechtsverletzungen« in Betracht. »Dazu zählt die bloße Nichtgewährung von Freiheit und Außenkontakten sowie die Versagung eines geordneten Gerichtsverfahrens (…) nach dem hier anzunehmenden bisherigen Zeitraum von höchstens noch unter drei Jahren (…) noch nicht.«

Auch solche Sätze hat, vielleicht, erst der 11.September ausgelöst. Motassadeq hatte zum Abschluss seine Anwälte mitteilen lassen, er wolle »kein Kollateralschaden der Rechtsfindung« werden. Er meinte wohl, kein Kollateralschaden des Einfallens der Weltpolitik in die Justiz.

 
Leser-Kommentare
    • kkotu
    • 20.08.2005 um 12:16 Uhr

    Es gibt in einer Familie nicht das unangefochtene Recht auf den Todeshass gegen ein anderes Familienmitglied.
    Islamisten die in Deutschland leben wollen, darf es nicht zugestanden werden ihren Hass auf "Juden" und "Amerikaner" frei zu aeussern.
    Wenn die jetzigen Gesetze nicht ausreichen so einen Hassprediger aus Deutschland auszuweisen, dann muessen eben die Gesetze geaendert werden.
    Das Recht auf freie Meinungsaeusserung beinhaltet nicht das Recht Hass zu verbreiten, die in Todeswuenschen gipfelt.
    Wenn es kultureller Bestandteil der Identitaet junger Muslime ist sich im Hass zu aeussern, dann sollten wir als friedliebende Menschen den Mumm haben zu sagen, dass wir DIESE Kultur bei uns nicht tolerieren und das wir nicht wollen, dass solche Menschen bei uns leben.
    Warum das Hamburger Gericht in dem besprochenem konkreten Fall nicht die Hoechststrafe verhaengt ist unverstaendlich.

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