Sterbehilfe Das letzte Tabu

Aktive Sterbehilfe ist manchmal der einzige Ausweg – erlaubt werden darf sie dennoch nicht

Was ist menschliches Leben, wann und wie endet es wirklich? Und wer dürfte, da das menschliche Leben doch als sakrosankt, als unverfügbar gilt, darüber verfügen – selbst im Angesicht unerträglichen Leidens, des nahen Todes oder im Abgrund aussichtslos erscheinender Verzweiflung? Je gründlicher man über diese Fragen nachdenkt, desto schwerer fallen einfache Antworten. Das gilt erst recht angesichts der modernen lebensverlängernden Apparatemedizin, die – Segen und Fluch zugleich – in bisher ungekannte Dilemmata führt. Desto weniger überzeugen heute schlichte Lösungen und platte Parolen, zum Beispiel die gegenwärtig diskutierte Forderung »Erlaubt endlich die aktive Sterbehilfe!«. Oder die Erwartung, dass Vereine zur Unterstützung der Selbsttötung wie der Schweizer Verein Dignitas sich mit staatlicher Lizenz betätigen können.

Weil es in der Vorhalle – und für schwer Leidende: in der Vorhölle – des Todes keine simplen Wahrheiten gibt, kann man weder das eine noch das andere ausschließen: weder den extremen Ausnahmefall, in dem es dann doch schwer fällt, einen Menschen zu verurteilen, der einen Mitmenschen bewusst vom Leiden zum Tode befördert, noch die Möglichkeit, dass man selbst in eine Lage geraten könnte, in der man sich nichts anderes wünscht, als nur noch zu sterben, und sei es durch die Hand eines »gnädigen« Arztes. Doch gerade weil es sich dabei um Extremsituationen handelt, verbietet es sich, aus ihnen Regelfälle zu machen. Existenzielle Grenzsituationen sind höchst individuell und konkret, Rechtsnormen aber sind, per definitionem, generell und abstrakt. An den Abgründen, an denen beides besonders wenig zusammenstimmt, schützen wir uns mit Tabus.

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Ein Musterfall für den Versuch, ein Tabu juristisch geschickt zu rationalisieren, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 beschäftigt. Eine Frau hatte einen Autounfall erlitten und war seither querschnittsgelähmt. Bis auf Kopf und Mund war sie bewegungsunfähig geblieben. Sie äußerte den Wunsch, ihr Leben zu beenden. Daraufhin ersann der Arzt eine Apparatur, mit deren Hilfe die Frau durch Zungendruck entscheiden können sollte, welche von zwei Flüssigkeiten sie in einen angeschlossenen Tropf fließen lassen wollte: Traubenzuckersaft oder eine tödlich wirkende Narkoselösung.

Bevor der Arzt zu Werke ging, wollte er sich jedoch dagegen absichern, dass ihm seine Approbation entzogen werden könnte. Er zeigte seine Absicht bei der Staatsanwaltschaft an, und zwar in der Erwartung, dass ihm die Behörde – wie alsbald geschehen – in den Weg treten werde und er dann gegen diese Maßnahme Verfassungsbeschwerde einlegen könne. Doch die Richter wiesen diesen Versuch zurück, im Vorwege das Placet für eine aktive Sterbehilfe, genauer: für eine ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung zu erlangen. Dies galt zunächst aus rein prozessualen, schließlich aber auch aus sachlichen Gründen: Es gibt nämlich, sagten die Richter, keinen »verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf aktive Sterbehilfe durch Dritte«. Und folglich könne im Verbot der aktiven Sterbehilfe keine Grundrechtsverletzung liegen, die vor dem höchsten Gericht zu rügen wäre.

Die Frage ist nun, ob umgekehrt das Erlauben der aktiven Sterbehilfe Grundpflichten verletzen würde, vor allem die Pflicht, menschliches Leben zu schützen und als sakrosankt zu behandeln.

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