Sterbehilfe Das letzte Tabu
Aktive Sterbehilfe ist manchmal der einzige Ausweg – erlaubt werden darf sie dennoch nicht
Was ist menschliches Leben, wann und wie endet es wirklich? Und wer dürfte, da das menschliche Leben doch als sakrosankt, als unverfügbar gilt, darüber verfügen – selbst im Angesicht unerträglichen Leidens, des nahen Todes oder im Abgrund aussichtslos erscheinender Verzweiflung? Je gründlicher man über diese Fragen nachdenkt, desto schwerer fallen einfache Antworten. Das gilt erst recht angesichts der modernen lebensverlängernden Apparatemedizin, die – Segen und Fluch zugleich – in bisher ungekannte Dilemmata führt. Desto weniger überzeugen heute schlichte Lösungen und platte Parolen, zum Beispiel die gegenwärtig diskutierte Forderung »Erlaubt endlich die aktive Sterbehilfe!«. Oder die Erwartung, dass Vereine zur Unterstützung der Selbsttötung wie der Schweizer Verein Dignitas sich mit staatlicher Lizenz betätigen können.
Weil es in der Vorhalle – und für schwer Leidende: in der Vorhölle – des Todes keine simplen Wahrheiten gibt, kann man weder das eine noch das andere ausschließen: weder den extremen Ausnahmefall, in dem es dann doch schwer fällt, einen Menschen zu verurteilen, der einen Mitmenschen bewusst vom Leiden zum Tode befördert, noch die Möglichkeit, dass man selbst in eine Lage geraten könnte, in der man sich nichts anderes wünscht, als nur noch zu sterben, und sei es durch die Hand eines »gnädigen« Arztes. Doch gerade weil es sich dabei um Extremsituationen handelt, verbietet es sich, aus ihnen Regelfälle zu machen. Existenzielle Grenzsituationen sind höchst individuell und konkret, Rechtsnormen aber sind, per definitionem, generell und abstrakt. An den Abgründen, an denen beides besonders wenig zusammenstimmt, schützen wir uns mit Tabus.
Ein Musterfall für den Versuch, ein Tabu juristisch geschickt zu rationalisieren, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 beschäftigt. Eine Frau hatte einen Autounfall erlitten und war seither querschnittsgelähmt. Bis auf Kopf und Mund war sie bewegungsunfähig geblieben. Sie äußerte den Wunsch, ihr Leben zu beenden. Daraufhin ersann der Arzt eine Apparatur, mit deren Hilfe die Frau durch Zungendruck entscheiden können sollte, welche von zwei Flüssigkeiten sie in einen angeschlossenen Tropf fließen lassen wollte: Traubenzuckersaft oder eine tödlich wirkende Narkoselösung.
Bevor der Arzt zu Werke ging, wollte er sich jedoch dagegen absichern, dass ihm seine Approbation entzogen werden könnte. Er zeigte seine Absicht bei der Staatsanwaltschaft an, und zwar in der Erwartung, dass ihm die Behörde – wie alsbald geschehen – in den Weg treten werde und er dann gegen diese Maßnahme Verfassungsbeschwerde einlegen könne. Doch die Richter wiesen diesen Versuch zurück, im Vorwege das Placet für eine aktive Sterbehilfe, genauer: für eine ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung zu erlangen. Dies galt zunächst aus rein prozessualen, schließlich aber auch aus sachlichen Gründen: Es gibt nämlich, sagten die Richter, keinen »verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf aktive Sterbehilfe durch Dritte«. Und folglich könne im Verbot der aktiven Sterbehilfe keine Grundrechtsverletzung liegen, die vor dem höchsten Gericht zu rügen wäre.
Die Frage ist nun, ob umgekehrt das Erlauben der aktiven Sterbehilfe Grundpflichten verletzen würde, vor allem die Pflicht, menschliches Leben zu schützen und als sakrosankt zu behandeln.
Bevor man eine Änderung der Gesetze auch nur bedenkt oder gar die Zulassung der aktiven Sterbehilfe fordert, sollte man sich die Lage der Fälle und des Rechts verdeutlichen. Erste Orientierung bieten Unterscheidungen nach dem Zustand des Patienten, nach der zeitlichen Nähe des vorherzusehenden Todes und nach den rechts-ethischen Grundprinzipien, die gegeneinander abzuwägen sind. Es ist also zu unterscheiden zwischen Patienten, die bei Bewusstsein und körperlich handlungsfähig sind, solchen, die zwar bei Bewusstsein, aber körperlich an der Ausübung ihres Willens gehindert sind, und schließlich solchen Patienten, die das Bewusstsein – und damit die selbstbestimmte Handlungsfähigkeit – dauerhaft verloren haben.
Auf der Zeitachse ist zu unterscheiden zunächst zwischen einer unheilbaren Krankheit, die irgendwann, aber nicht in absehbarer Zeit unausweichlich zum Tod führen wird, sodann einer aussichtslosen Krankheit, die alsbald zum Tod führen wird, ohne dass der Patient schon im Sterben läge, und schließlich dem Sterben, der Agonie, selbst. Zusätzlich ist an die Fälle zu denken, in denen der Hirntod schon vollends oder der Teilhirntod (»Wachkoma«) eingetreten ist, die Vitalfunktionen des Körpers aber mit maschineller Unterstützung noch länger aufrechterhalten werden können. Schließlich ist an jene Menschen zu denken, die – obschon körperlich durchaus gesund – ihres Lebens unsäglich müde sind, sei es in einer psychischen, vielleicht krankhaften Ausnahmesituation, sei es in der Lage eines »Bilanz-Suizids«, sei es aus jugendlichem Liebeskummer. Und was die rechtsethischen Prinzipien betrifft, so muss die Pflicht, menschliches Leben unbedingt zu schützen, in Übereinstimmung gebracht werden mit der Selbstbestimmung des Patienten, also mit einem Element seiner Menschenwürde. Alle jüngsten Veränderungen in der Rechtsauffassung gehen im Grunde darauf zurück, dass die Selbstbestimmung des Patienten – endlich – viel stärker gewichtet wird.
Wie kann der Patient nun seine Selbstbestimmung in Grenzsituationen wahren? Solange er freiverantwortlich entscheiden kann, kann er jederzeit die Einwilligung in eine Heilbehandlung oder deren Verlängerung verweigern. Um es einfach zu sagen: Niemand ist verpflichtet, zum Arzt zu gehen – oder bei ihm zu bleiben. Der Arzt kann ihm raten, kann ihn aufklären, kann mit ihm diskutieren – an seiner Stelle entscheiden darf er nicht. Es ergeben sich allerdings verschiedene Probleme. Wie stellt sich, erstens, die Lage dar, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann? Was ist, zweitens, wenn der Patient nicht nur die Fortsetzung der Behandlung verweigert, sondern umgekehrt – und darüber hinaus – sozusagen eine »Behandlung zum Tode« fordert, also die grundsätzlich strafbare Tötung auf Verlangen? Und was gilt, wenn der Patient sich selbst töten möchte und dazu die Beihilfe erbittet?
Wie schon in jenem zitierten Fall, den das Bundesverfassungsgericht abgewiesen hat, liegen in der aktuellen Debatte die Themen »Beihilfe zur Selbsttötung« (assisted suicide) und »Aktive Sterbehilfe« eng beieinander, obwohl sie systematisch voneinander unterschieden werden müssen. Wer einem anderen bei der Vorbereitung des Suizids hilft, bleibt straffrei, solange er nicht selbst die »Tatherrschaft« übernimmt. Inzwischen verlangt die herrschende Rechtsauffassung auch nicht mehr unter Strafandrohung, dass jemand, der Zeuge eines Selbstmordversuchs wird, immer alles unternehmen muss, um den Todeswilligen zu retten, jedenfalls dann nicht mehr, wenn er deutliche Anhaltspunkte für einen freiverantwortlichen Suizid hat, etwa einen eindeutigen Abschiedsbrief vorfindet. Wenn aber ein Mensch diesen qualifizierten Entschluss zum Suizid getroffen hat, soll er dann darauf verwiesen werden, sich auf grausame und quälerische Weise zu töten, sich etwa vor einen Zug zu werfen? Oder muss man ihm nicht andere Wege und Mittel eröffnen, wie sie der Verein Dignitas anbieten möchte? Sowenig sich dieser Gedanke abweisen lässt – will man andererseits aus dieser im Grenzfall akzeptierten Hilfe am Ende ein Gewerbe machen, vor allem ein staatlich beaufsichtigtes (mit Steuerpflicht), denn wie anders wollte man die Ausdehnung dieses Szenarios ins dann nicht bloß Fragwürdige vermeiden?
Hilfe beim Sterben ist streng zu unterscheiden von der Hilfe zum Sterben, also von der Unterstützung beim Suizid oder der aktiven Sterbehilfe. In jüngster Zeit gewinnen die Patientenverfügungen immer mehr an Gewicht, in denen Menschen schon frühzeitig schriftlich festlegen, dass sie für den Fall unumkehrbarer Bewusstlosigkeit den Verzicht auf bestimmte Heilbehandlungen und nur noch leidensmildernde Begleitung beim Sterbenlassen wünschen, also die reine Palliativbehandlung; es handelt sich mithin um einen vorsorglichen Akt der Selbstbestimmung. Solche Dokumente sollen als Hinweis auf den mutmaßlichen Patientenwillen gelten, den der Patient in der konkreten Situation nicht mehr äußern kann. Auch wenn der Arzt schließlich verantwortlich interpretieren und prüfen muss, ob er wirklich in der Situation steht, die von der Verfügung gemeint wurde – die Entwicklung geht eindeutig dahin, solche Patientenverfügungen als verbindlich zu beachten. Aber auch wenn nun selbst der Bundespräsident dafür präzise Regeln fordert: Die Kunst, die letzte Verantwortung des Arztes in einem Gesetz hinwegzuregeln, hat noch keiner erfunden.
Was aber bleibt nun zu regeln – und lässt sich regeln – mit dem Ziel einer Lizenzierung der aktiven Sterbehilfe? Zieht man einen Strich unter die gegenwärtige Rechtslage und Rechtsauffassung, so ergibt sich Folgendes: Wer einem freiverantwortlichen Suizidenten ein weniger grausames Mittel verschafft, ihn also nur unterstützt, handelt straffrei. Wer als Arzt eine Patientenverfügung vorfindet, hat diese ebenso zu beachten wie den absolut verbindlichen Wunsch eines artikulationsfähigen Patienten, eine leidensverlängernde Heilbehandlung abzubrechen. Zudem hat die Rechtsprechung anerkannt, dass kein Arzt verpflichtet ist, verlöschendes Leben um jeden Preis zu verlängern. Er wäre dazu nicht einmal berechtigt, wenn der (mutmaßliche) Patientenwille dem entgegenstünde.
Auch die indirekte Sterbehilfe ist erlaubt, also jene Form der Schmerz- und Leidenslinderung, die in der unvermeidlichen Nebenfolge die Lebenszeit verkürzt. Und schließlich wird die deutsche Ärzteschaft, wenngleich noch zu langsam, sensibler für die Notwendigkeiten und kundiger in den Möglichkeiten der hochwirksamen Schmerztherapie. Die Angst vor dem Tod bleibt, die Angst vor dem Sterben kann deutlicher als bisher gelindert werden. Und erst recht nicht akzeptabel wäre es, die Mühen und Kosten des Ausbaus der Palliativmedizin und der Hospize zu scheuen und sich stattdessen auf die »einfachere« aktive Sterbehilfe zu verlegen, sie gar Patienten als Mittel der Wahl »anzubieten«.
Worum es in der gegenwärtigen Debatte geht, ist also allein dieses: Darf, ja soll der Arzt in bestimmten Situationen vom Heilenden und Lindernden zum unmittelbar Tötenden werden? Erst recht, ohne dass die Möglichkeiten der Palliativmedizin ausgeschöpft wurden? Es mag, wie gesagt, seltene und extreme Situationen geben, in denen man anderen Menschen zu allem Elend nicht auch noch Strafen auferlegen möchte, aber eine Aufhebung des Tötungsverbotes, auch des Verbots der Tötung auf Verlangen als allgemeines Gesetz kann nicht infrage kommen. Gesetze, die im Extremfall und auf dem Papier noch eben vertretbar erscheinen mögen, werden nämlich in der normalisierten Praxis »verschmutzen«; sie werden gröber, auch rücksichtsloser und bestimmt extensiver angewandt als ausgedacht.
Aus der niederländischen Praxis der aktiven Sterbehilfe ist ein Fall zur Prominenz gelangt, in dem ein älterer Herr, der körperlich und physisch gesund war, aber eben nicht weiterleben wollte, von einem Arzt straffrei zum Tode gebracht wurde. Wer solche Weiterungen, also die Auslegung zum erst recht Unvertretbaren hin, nicht provozieren will, muss es bei der gegenwärtigen Gesetzeslage belassen und darauf vertrauen, dass die extremen Grenzfälle einen verständnisvollen, einsichtigen Richter finden, der zwischen der prinzipiellen Rechtswidrigkeit und der persönlichen Schuldhaftigkeit einer Tat immer noch menschlich unterscheiden kann. Denn die Humanität einer Gesellschaft entscheidet sich nicht an der Schleifung des letzten Tabus, im Gegenteil.
- Datum 27.10.2005 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 27.10.2005 Nr.44
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