Sterbehilfe Das letzte TabuSeite 3/3
Was aber bleibt nun zu regeln – und lässt sich regeln – mit dem Ziel einer Lizenzierung der aktiven Sterbehilfe? Zieht man einen Strich unter die gegenwärtige Rechtslage und Rechtsauffassung, so ergibt sich Folgendes: Wer einem freiverantwortlichen Suizidenten ein weniger grausames Mittel verschafft, ihn also nur unterstützt, handelt straffrei. Wer als Arzt eine Patientenverfügung vorfindet, hat diese ebenso zu beachten wie den absolut verbindlichen Wunsch eines artikulationsfähigen Patienten, eine leidensverlängernde Heilbehandlung abzubrechen. Zudem hat die Rechtsprechung anerkannt, dass kein Arzt verpflichtet ist, verlöschendes Leben um jeden Preis zu verlängern. Er wäre dazu nicht einmal berechtigt, wenn der (mutmaßliche) Patientenwille dem entgegenstünde.
Auch die indirekte Sterbehilfe ist erlaubt, also jene Form der Schmerz- und Leidenslinderung, die in der unvermeidlichen Nebenfolge die Lebenszeit verkürzt. Und schließlich wird die deutsche Ärzteschaft, wenngleich noch zu langsam, sensibler für die Notwendigkeiten und kundiger in den Möglichkeiten der hochwirksamen Schmerztherapie. Die Angst vor dem Tod bleibt, die Angst vor dem Sterben kann deutlicher als bisher gelindert werden. Und erst recht nicht akzeptabel wäre es, die Mühen und Kosten des Ausbaus der Palliativmedizin und der Hospize zu scheuen und sich stattdessen auf die »einfachere« aktive Sterbehilfe zu verlegen, sie gar Patienten als Mittel der Wahl »anzubieten«.
Worum es in der gegenwärtigen Debatte geht, ist also allein dieses: Darf, ja soll der Arzt in bestimmten Situationen vom Heilenden und Lindernden zum unmittelbar Tötenden werden? Erst recht, ohne dass die Möglichkeiten der Palliativmedizin ausgeschöpft wurden? Es mag, wie gesagt, seltene und extreme Situationen geben, in denen man anderen Menschen zu allem Elend nicht auch noch Strafen auferlegen möchte, aber eine Aufhebung des Tötungsverbotes, auch des Verbots der Tötung auf Verlangen als allgemeines Gesetz kann nicht infrage kommen. Gesetze, die im Extremfall und auf dem Papier noch eben vertretbar erscheinen mögen, werden nämlich in der normalisierten Praxis »verschmutzen«; sie werden gröber, auch rücksichtsloser und bestimmt extensiver angewandt als ausgedacht.
Aus der niederländischen Praxis der aktiven Sterbehilfe ist ein Fall zur Prominenz gelangt, in dem ein älterer Herr, der körperlich und physisch gesund war, aber eben nicht weiterleben wollte, von einem Arzt straffrei zum Tode gebracht wurde. Wer solche Weiterungen, also die Auslegung zum erst recht Unvertretbaren hin, nicht provozieren will, muss es bei der gegenwärtigen Gesetzeslage belassen und darauf vertrauen, dass die extremen Grenzfälle einen verständnisvollen, einsichtigen Richter finden, der zwischen der prinzipiellen Rechtswidrigkeit und der persönlichen Schuldhaftigkeit einer Tat immer noch menschlich unterscheiden kann. Denn die Humanität einer Gesellschaft entscheidet sich nicht an der Schleifung des letzten Tabus, im Gegenteil.
- Datum 27.10.2005 - 14:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 27.10.2005 Nr.44
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