Nachbarn ohne Skrupel?

Sterbehilfe in der Schweiz und den Niederlanden

Grundsätzlich darf in der Schweiz jeder dem Freund die Waffe reichen oder mit ärztlichem Rezept ein tödliches Medikament besorgen. Die Möglichkeit der Sterbehilfe hat die Schweizer Regierung bereits 1918 eröffnet. Laut dem entsprechenden Gesetz gilt nicht nur »die Überredung zum Selbstmord«, sondern auch »die Beihülfe bei einem solchen« als »eine Freundestat«. Mit Überreden und Beihelfen macht sich einer erst strafbar, wenn sich eigennützige Motive dahinter verbergen. »Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft«, heißt es in Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

Im Klartext bedeutet dies: Wer ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet, kann nicht bestraft werden. Auf dieser Rechtsgrundlage basiert die Freitodhilfe der Schweizer Sterbehilfeorganisationen Dignitas und Exit. Deren Sterbehelfer arbeiten ehrenamtlich. Rund 300 Todkranke scheiden in der Alpenrepublik jährlich, assistiert von Sterbehelfern, aus dem Leben.

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Derzeit aber erwägt das Justizministerium, ob die Regelung künftig nur noch für Einwohner der Alpenrepublik gelten soll. Ausländer könnten dann nicht mehr in die Schweiz kommen, um dort Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Reisende in den Tod weisen die Niederlande schon heute ab. Ansonsten gelten dort die bislang liberalsten Regeln zur Sterbehilfe. In Holland ist nicht nur die assistierte Selbsttötung erlaubt, sondern auch aktive Sterbehilfe . Am 1. April 2002 trat das umstrittene Euthanasiegesetz in Kraft, das dem Selbstbestimmungsrecht einen klaren Vorrang vor dem Lebensschutz einräumt. Unheilbar Kranke können, kurzgesagt, ihren Arzt bitten, sie zu töten. Voraussetzung dafür ist, dass ein zweiter Arzt zu Rate gezogen wird, der Patient sich in der Endphase seines Lebens oder in einer aussichtslosen Notlage befindet und er wiederholt und nachdrücklich den Wunsch geäußert hat zu sterben. Das Alter der Kranken spielt dabei im Grundsatz keine Rolle. Jugendliche unter 16 brauchen die Einwilligung ihrer Eltern.

1815 »Lebensbeendigungen« zählt die offizielle Statistik für das Jahr 2003. Kritiker der holländischen Regelung sagen, die Dunkelziffer liege weit höher. Zudem würde vielen Patienten ohne ihre ausdrückliche Einwilligung das Leben genommen. Befürworter argumentieren, mit dem Gesetz werde die ohnehin geduldete Sterbehilfe aus der juristischen Grauzone herausgeholt. Doch damit brechen offenbar auch Dämme: Anfang dieses Jahres empfahl eine Kommission der niederländischen Ärzteorganisation KNMG, Sterbehilfe auf »soziales Leid« wie Einsamkeit auszuweiten. bit/will

 
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