Sterbehilfe Der Staat darf nicht zum Leben nötigen
Die Debatte um die aktive Sterbehilfe gründet auf einem schweren Irrtum. In bestimmten Fällen gebietet das Recht sogar, ein aktives Handeln des Arztes, das absehbar zum Tod führt – wenn es zugleich zur Schmerzlinderung erforderlich ist und der Patient zustimmt
Am 3. September 1991 geriet in Südafrika ein Autofahrer in einen schweren Unfall und wurde ausweglos eingeklemmt. Der Wagen fing Feuer, und der Mann begann zu brennen. Keiner der herbeieilenden Zeugen hatte ein Löschgerät bei sich, Versuche, die Flammen anders zu ersticken, misslangen, an ein rechtzeitiges Eintreffen der Feuerwehr war nicht zu denken. Einer der hilflosen Zeugen zog schließlich eine Pistole und erschoss den verbrennenden Mann.
Das ist ein exemplarischer Fall gezielter aktiver Sterbehilfe. Der Schütze hat den unrettbar Verlorenen getötet, um ihm die letzten Minuten eines qualvollen Sterbens zu ersparen. Wäre er nach deutschem Recht strafbar? Nein. Und zwar nicht deshalb, weil ihm angesichts der Tragik der Situation sein Unrecht irgendwie verziehen, etwa von Strafe abgesehen werden könnte. Sondern weil er keines begangen hat. Er durfte schießen. Gewiss hat er damit den Tatbestand des Totschlags erfüllt. Aber sein Handeln war von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt: dem des strafrechtlichen Notstands. Nicht alle Strafrechtler stimmen dieser Lösung zu. Sie ist dennoch die einzig richtige. Welch ein barbarisches Attest würde sich unsere Rechtsordnung ausstellen, wollte sie in einem solchen Fall den letzten noch möglichen Akt elementarer Menschlichkeit gegenüber einem Sterbenden als rechtswidrig, als bei Strafe des Totschlags verboten kennzeichnen – und damit übrigens jedem radikalen Sterbehilfegegner die Erlaubnis geben, als »Nothelfer« für den Verbrennenden dem Schützen mit tödlicher Gewalt in den Arm zu fallen?
Das ist die Auskunft des Rechts. Sagt die Ethik etwas anderes? Darüber mag man streiten. »Die Ethik« gibt es nicht. Argumente zur Begründung moralischer Normen beruhen auf unterschiedlichen Prinzipien und verfolgen oft divergierende Ziele. Doch wird eine Ethik, die dem Menschen dienen und nicht umgekehrt den Menschen zu ihrem Diener machen will, dem Schützen hier nichts anderes bescheinigen als das Recht: dass er richtig gehandelt hat.
Die Konsequenz liegt auf der Hand. Der rituell beschworene Satz »Aktive Sterbehilfe ist manchmal der einzige Ausweg – erlaubt werden darf sie dennoch nicht« (ZEIT Nr. 44/05) ist nicht nur irrig, sondern verfehlt das Problem: Sie ist erlaubt – und zwar mit Recht. Selbstverständlich gilt das nur in Ausnahmefällen. Will man aber deren Grenzen bestimmen, dann muss man ihre normativen Gründe klären. Das hieße für die deutsche Diskussion freilich auch, die geläufigen Formeln einer kollektiven Selbsttäuschung endlich ad acta zu legen.
Hier ist die wichtigste: Die so genannte indirekte Sterbehilfe, so heißt es, also die Beschleunigung des Todeseintritts bei einem sterbenden Patienten durch eine schwere Schmerzmedikation, sei erlaubt, wenn der Arzt allein die Schmerzlinderung beabsichtige, den vorzeitigen Todeseintritt dagegen nur als unbeabsichtigte Nebenfolge in Kauf nehme. Beabsichtige er dagegen (auch) die Todesfolge, so handle er rechtswidrig und begehe eine strafbare aktive Sterbehilfe. Unter Ärzten weit verbreitet ist die Auffassung, nur im letzteren Fall töte der Arzt aktiv; im ersteren, dem der korrekten Absicht bloßer Schmerzlinderung, gehe es dagegen nur um ein (erlaubtes) Unterlassen. Das ist nicht richtig. Von der subjektiven Absicht des Arztes hängt der objektive Charakter seines Verhaltens als aktiv oder passiv nicht ab. Ein Arzt, der einem schwer leidenden Patienten die zur Schmerzlinderung erforderliche Dosis Morphin injiziert und damit den Tod vorhersehbar beschleunigt, tötet daher auch dann aktiv, wenn er allein die Schmerzlinderung beabsichtigt.
Aber er handelt selbstverständlich erlaubt. Mehr noch, er unterliegt einer entsprechenden Pflicht. Verletzt er diese und lässt die Qual eines Sterbenden um der schieren Lebensverlängerung willen ohne Abhilfe, so macht er sich wegen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar. Dass dies auch ethisch die einzig angemessene Lösung ist, lässt sich schwerlich bestreiten. Es wird, bis hin zum Heiligen Stuhl in Rom, auch nirgendwo bestritten.
Ärzte töten – im Rechtssinne – schon jetzt aktiv und vorsätzlich
Merkwürdigerweise endet hier die Diskussion, jedenfalls die in Deutschland. Der Konsens im Ergebnis scheint zu genügen; mehr will man offenbar nicht wissen. Aber hier beginnen erst die entscheidenden Fragen. Und nur deren Klärung kann den normativen Grund sichern, auf dem das Problem der aktiven Sterbehilfe verständlich und lösbar wird. Was genau tut, rechtlich gesprochen, ein Arzt, der auf die beschriebene Weise ein Menschenleben verkürzt? Warum darf er das? Steht einer solchen Erlaubnis nicht das Recht auf Leben entgegen? Schützt dieses nicht bis zum letzten Atemzug jede mögliche Lebensminute? Kann ein so fundamentales Grundrecht gegenüber dem Ziel der bloßen Leidvermeidung nachrangig sein? Und könnte dann eine solche Erlaubnis, deren Begründung doch offenbar die Fundamente des Rechts berührt, wirklich von der rein privaten »Absicht« des Handelnden abhängen?
Anerkennen muss man zunächst, was nicht ernsthaft bestreitbar ist: Der Arzt, der einem schwer leidenden Sterbenden zum Zweck der gebotenen Schmerzlinderung die erforderliche Dosis Morphin injiziert, den Tod des Kranken damit beschleunigt und diesen Effekt auch vorhersieht oder doch für möglich hält, wenngleich nicht beabsichtigt, tötet im Rechtssinne aktiv und vorsätzlich. Wer schon den Sachverhalt leugnet, den er legitimieren soll, wird weder die Gründe noch die Grenzen der Rechtfertigung richtig bestimmen. Das Recht gestattet, ja gebietet eine solche tödliche Schmerzlinderung, weil es einen möglichen Lebensrest unter Qualen gegenüber einem schnelleren Tod im erträglichen Zustand als den eindeutig geringeren Wert beurteilt. Das verhält sich nicht anders als im Fall des verbrennenden Autofahrers; und wie dort ist es die Norm des Notstands, die zuletzt das ärztliche Handeln rechtfertigt. Natürlich muss der Sterbende einverstanden sein, wenn er dazu noch in der Lage ist. Aber seine Einwilligung allein könnte die Todesbeschleunigung nicht legitimieren. Die Tötung (nur) auf Verlangen und ohne einen Notstand unerträglichen Leidens bleibt verboten (Paragraf 216 Strafgesetzbuch).
Das Recht auf Leben steht dem nicht entgegen. Selbstverständlich begleitet es bis zum Tod des Menschen jede mögliche Sekunde seines Lebens. Aber von einer Tötung im letzten fundamentalen Interesse und mit dem Willen des Sterbenden wird es nicht einmal berührt, geschweige denn verletzt. Wer das bestreitet, macht aus dem Recht eine Pflicht. Das ist logisch unmöglich und verfassungsrechtlich illegitim. Man stelle sich den verbrennenden Autofahrer vor, der den Pistoleninhaber anfleht zu schießen und von diesem die ablehnende Antwort erhält, nein, das werde er nicht tun, denn er achte das Recht des Verbrennenden auf Leben. Ein Recht auf Leben, das seinem Inhaber gegen dessen Willen zehn letzte qualvolle Minuten des Verbrennens aufzwänge, wäre so absurd wie monströs. Der Staat, der mit einer solchen Begründung den gezielten tödlichen Schuss verböte, würde zum rechtswidrigen Nötiger. Nicht anders verhält sich das mit der gezielten aktiven Sterbehilfe in extremen Fällen. Wer sie schlechterdings und ausnahmslos verbieten will, gibt dem Paragraf 216 StGB eine Auslegung, die ihn verfassungswidrig macht.
Mit alldem haben »Absichten« des Arztes welcher Art immer nichts zu schaffen. Darf er so handeln, wie er handelt, so darf er es mit jederlei Absicht. Die mögliche Schäbigkeit seiner Intentionen geht die Ethik etwas an, nicht das Recht. Gerade die aktive »indirekte« Sterbehilfe zeigt das sinnfällig. Denn hier darf der Arzt nicht nur, sondern er muss die lebensverkürzende Injektion geben, wenn sie allein geeignet ist, ein unerträgliches Leid des Sterbenden zu beenden. Es liegt nun aber auf der Hand, dass sich niemand von einer Rechtspflicht mit der schlichten Umstellung seiner privaten Absichten dispensieren kann. Man denke sich einen Palliativmediziner, der vor einer gebotenen Morphinspritze für einen Sterbenden, die dessen Tod absehbar beschleunigen kann, halblaut vor sich hin sagt: »Möge damit alles zu Ende gehen!« Das allein, ein höchst persönliches Motiv, soll die soeben begonnene Handlung, die ihm das Recht bei Strafe der Körperverletzung gebietet, auf der Stelle in eine verwandeln, die nun als Tötungsdelikt streng verboten ist? Soll dem neben ihm stehenden Pfleger die rechtliche Erlaubnis eröffnen, ihm nun mit massiver Gewalt in den Arm zu fallen und die Verlängerung der Qual des Sterbenden als »Nothilfe« für diesen durchzusetzen? Der Arzt als Bürger, der mit seinen subjektiven Einstellungen seine Rechtspflichten aufheben kann?
Das alles ist prinzipiell verfehlt. Es gehört freilich zu jenen Grundsatzwirren der Debatte, die auch von Strafrechtlern mit rätselhafter Renitenz gehütet werden. Soeben ist der Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung einer Gruppe renommierter Strafrechtsprofessoren erschienen; er hält mit Nachdruck an diesem Irrtum fest. Die »Doktrin der Doppelwirkung« des Thomas von Aquin, auf der diese Lehre gründet, ist gewiss ehrwürdig, aber schon ethisch höchst zweifelhaft. Ärztliche Intentionen im Grenzbereich zwischen Leben und Tod, das haben amerikanische Studien gezeigt, sind in ihren Zielen oft mehrdeutig und für den Handelnden nicht steuerbar. Im Übrigen sind auch eindeutige Tötungsabsichten bei Sterbehilfehandlungen nicht immer moralisch verwerflich; man denke noch einmal an den verbrennenden Autofahrer. Für das Recht jedenfalls sind sie bedeutungslos. Es bestimmt, wie der Arzt handeln darf, nicht, was er dabei denken muss.
Welche Anmaßung, für den Patienten heroisch sein zu wollen!
Oft wird behauptet, Situationen der Todesbeschleunigung durch Schmerzmedikation müsse es nicht mehr geben; die moderne Palliativmedizin könne sie stets ausschließen und dennoch jeden Schmerz auf das Erträgliche reduzieren. Das ist zweifach unrichtig. Weder sind alle terminalen Schmerzzustände ohne Lebensverkürzung kontrollierbar, noch sind alle unerträglichen Leidenszustände solche des schieren Schmerzes. Sie mögen im Extremfall für die Medizin so unerreichbar sein wie ein verbrennender Autofahrer. Man erinnere sich an den Fall der Diane Pretty vor zweieinhalb Jahren, einer vom Kopf abwärts gelähmten Patientin mit terminaler amyotropher Lateralsklerose, die ihren Zustand nicht mehr ertragen konnte und den bevorstehenden Erstickungstod fürchtete. Auch in solchen Fällen, hieß es damals, mache eine gute Palliativpflege das Leben für jeden Patienten erträglich; deshalb müsse auch hier jede aktive Hilfe zum Sterben strikt verboten bleiben. Welch eine beklemmende Anmaßung! Gewiss kann nicht jedes persönliche Empfinden des Nicht-mehr-Könnens für die Mitwelt verbindlich sein; das genau regelt Paragraf 216. Aber jenseits einer Grenze, an der das qualvoll Unerträgliche eines Leidens objektiv begreiflich wird, endet das Recht Außenstehender, für den Patienten stellvertretend heroisch zu sein. Hier beginnt der Bereich des Notstands, der möglichen Rechtfertigung auch einer aktiven Hilfe zum Sterben. Was in ihm das Erlaubte vom Verbotenen trennt, sind niemals die Absichten des Arztes; es ist allein das zur Beendigung des Leidens objektiv Erforderliche. Dazu gehört manchmal die Lebensverkürzung durch Schmerzmedikation, in extremen Fällen aber auch die direkte, gezielte Herbeiführung des Todes.
Und der berühmte »Dammbruch«, die »slippery slope«, die »Rutschbahn« ins Verderben, auf der wir unseren Nachbarn Niederlande schon beobachten und auf die wir selbst geraten, wenn wir wie jener die aktive Sterbehilfe gestatten? Sehen wir ab von dem Umstand, dass sie auch bei uns gestattet ist, von der empirischen Abwegigkeit der Prognose und sogar von der nachweisbar unwahren Dammbruch-Behauptung über die Niederlande, die für uns weitaus beschämender ist als für die Holländer. Betrachten wir nur die normative Logik des Arguments. Ein nebelhaft fernes Risiko für unsere »Dammschutz«-Interessen – das ist es offenbar, wofür jemand wie der verbrennende Autofahrer ohne den erlösenden Schuss bleiben soll, wofür Menschen wie Diane Pretty, die an den Dämmen unserer Gesellschaft nicht das Geringste bedrohen, ihr Leben erträglich zu finden und bis zum letzten bitteren Atemzug durchzustehen haben. Wie soll man das nennen? Es ist der Ausdruck eines nachgerade rüden Utilitarismus. Bedenken das alle, die sich daran gewöhnt haben, das »slippery-slope- Argument« als Trumpf auszuspielen (und die man sonst eigentlich nicht bei den Utilitaristen vermutet)?
Was bedeutet das alles? Soll Paragraf 216 gestrichen, soll er um eine Norm ergänzt werden, die ausdrücklich die aktive Sterbehilfe erlaubt? Nein. Das grundsätzliche Verbot der Tötung auf Verlangen erfüllt einen unaufgebbaren Zweck: den des Übereilungsschutzes, eines »weichen« Paternalismus, der lebensklug genug ist, zu wissen, dass Sterbewillige für ein Scheitern ihrer Absicht dem Schicksal später oft dankbar sind, und der ihnen deshalb in ihrem eigenen langfristigen Interesse die tödliche Abkürzung über die Hilfe anderer versagt. Dem 19-Jährigen, der in verzweifeltem Liebeskummer um einen Schuss in seinen Kopf fleht, muss die Bitte abgeschlagen werden. Das darf und soll das Strafrecht erzwingen.
Diese Rechtfertigung der Strafdrohung endet aber dort, wo das Gebot des Übereilungsschutzes seinen Sinn verliert. Jenseits dieser Grenze geht es nur noch um den Notstand – und um den Schutz des Tötungsverbots selbst. Das ist, auch ohne Dammbruch-Mythologie, ein gesellschaftliches Anliegen von Gewicht. Aber hier erst zeigt sich das wirkliche Problem. Nicht »Was tun wir den Sterbenden an, wenn wir das zulassen?« lautet die Frage; denn in echten Fällen existenzieller Not tun wir ihnen nicht mit der Erlaubnis, sondern mit dem Verbot der Sterbehilfe etwas an. Vielmehr: Was dürfen sie uns und was dürfen wir ihnen zumuten? Wer ausnahmslos jede aktive Sterbehilfe verbieten will, gibt die Antwort: Auch in Fällen auswegloser Not – uns allen nichts, dem leidenden Sterbenden alles. Das ist erneut die Perspektive eines rüden Utilitarismus. Er wird genau dort illegitim, wo die Kosten für den Nutzen aller, die er dem einzelnen Sterbenden auferlegt, die Grenze zur Unmenschlichkeit überschreiten.
Wer das nicht glauben will, denke ein letztes Mal an den verbrennenden Autofahrer. Und an einen Satz des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin, der 1993 schrieb: »Jemandem eine Weise des Sterbens aufzuzwingen, die anderen zusagt, die er selbst aber als grausamen Widerspruch zu seinem Leben empfindet, ist eine düstere, destruktive Form der Tyrannei.«
Reinhard Merkel ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg
- Datum 17.11.2005 - 13:00 Uhr
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- Quelle (c) DIE ZEIT 17.11.2005 Nr.47
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