Sterbehilfe Der Staat darf nicht zum Leben nötigenSeite 2/2

Das alles ist prinzipiell verfehlt. Es gehört freilich zu jenen Grundsatzwirren der Debatte, die auch von Strafrechtlern mit rätselhafter Renitenz gehütet werden. Soeben ist der Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung einer Gruppe renommierter Strafrechtsprofessoren erschienen; er hält mit Nachdruck an diesem Irrtum fest. Die »Doktrin der Doppelwirkung« des Thomas von Aquin, auf der diese Lehre gründet, ist gewiss ehrwürdig, aber schon ethisch höchst zweifelhaft. Ärztliche Intentionen im Grenzbereich zwischen Leben und Tod, das haben amerikanische Studien gezeigt, sind in ihren Zielen oft mehrdeutig und für den Handelnden nicht steuerbar. Im Übrigen sind auch eindeutige Tötungsabsichten bei Sterbehilfehandlungen nicht immer moralisch verwerflich; man denke noch einmal an den verbrennenden Autofahrer. Für das Recht jedenfalls sind sie bedeutungslos. Es bestimmt, wie der Arzt handeln darf, nicht, was er dabei denken muss.

Welche Anmaßung, für den Patienten heroisch sein zu wollen!

Oft wird behauptet, Situationen der Todesbeschleunigung durch Schmerzmedikation müsse es nicht mehr geben; die moderne Palliativmedizin könne sie stets ausschließen und dennoch jeden Schmerz auf das Erträgliche reduzieren. Das ist zweifach unrichtig. Weder sind alle terminalen Schmerzzustände ohne Lebensverkürzung kontrollierbar, noch sind alle unerträglichen Leidenszustände solche des schieren Schmerzes. Sie mögen im Extremfall für die Medizin so unerreichbar sein wie ein verbrennender Autofahrer. Man erinnere sich an den Fall der Diane Pretty vor zweieinhalb Jahren, einer vom Kopf abwärts gelähmten Patientin mit terminaler amyotropher Lateralsklerose, die ihren Zustand nicht mehr ertragen konnte und den bevorstehenden Erstickungstod fürchtete. Auch in solchen Fällen, hieß es damals, mache eine gute Palliativpflege das Leben für jeden Patienten erträglich; deshalb müsse auch hier jede aktive Hilfe zum Sterben strikt verboten bleiben. Welch eine beklemmende Anmaßung! Gewiss kann nicht jedes persönliche Empfinden des Nicht-mehr-Könnens für die Mitwelt verbindlich sein; das genau regelt Paragraf 216. Aber jenseits einer Grenze, an der das qualvoll Unerträgliche eines Leidens objektiv begreiflich wird, endet das Recht Außenstehender, für den Patienten stellvertretend heroisch zu sein. Hier beginnt der Bereich des Notstands, der möglichen Rechtfertigung auch einer aktiven Hilfe zum Sterben. Was in ihm das Erlaubte vom Verbotenen trennt, sind niemals die Absichten des Arztes; es ist allein das zur Beendigung des Leidens objektiv Erforderliche. Dazu gehört manchmal die Lebensverkürzung durch Schmerzmedikation, in extremen Fällen aber auch die direkte, gezielte Herbeiführung des Todes.

Und der berühmte »Dammbruch«, die »slippery slope«, die »Rutschbahn« ins Verderben, auf der wir unseren Nachbarn Niederlande schon beobachten und auf die wir selbst geraten, wenn wir wie jener die aktive Sterbehilfe gestatten? Sehen wir ab von dem Umstand, dass sie auch bei uns gestattet ist, von der empirischen Abwegigkeit der Prognose und sogar von der nachweisbar unwahren Dammbruch-Behauptung über die Niederlande, die für uns weitaus beschämender ist als für die Holländer. Betrachten wir nur die normative Logik des Arguments. Ein nebelhaft fernes Risiko für unsere »Dammschutz«-Interessen – das ist es offenbar, wofür jemand wie der verbrennende Autofahrer ohne den erlösenden Schuss bleiben soll, wofür Menschen wie Diane Pretty, die an den Dämmen unserer Gesellschaft nicht das Geringste bedrohen, ihr Leben erträglich zu finden und bis zum letzten bitteren Atemzug durchzustehen haben. Wie soll man das nennen? Es ist der Ausdruck eines nachgerade rüden Utilitarismus. Bedenken das alle, die sich daran gewöhnt haben, das »slippery-slope- Argument« als Trumpf auszuspielen (und die man sonst eigentlich nicht bei den Utilitaristen vermutet)?

Was bedeutet das alles? Soll Paragraf 216 gestrichen, soll er um eine Norm ergänzt werden, die ausdrücklich die aktive Sterbehilfe erlaubt? Nein. Das grundsätzliche Verbot der Tötung auf Verlangen erfüllt einen unaufgebbaren Zweck: den des Übereilungsschutzes, eines »weichen« Paternalismus, der lebensklug genug ist, zu wissen, dass Sterbewillige für ein Scheitern ihrer Absicht dem Schicksal später oft dankbar sind, und der ihnen deshalb in ihrem eigenen langfristigen Interesse die tödliche Abkürzung über die Hilfe anderer versagt. Dem 19-Jährigen, der in verzweifeltem Liebeskummer um einen Schuss in seinen Kopf fleht, muss die Bitte abgeschlagen werden. Das darf und soll das Strafrecht erzwingen.

Diese Rechtfertigung der Strafdrohung endet aber dort, wo das Gebot des Übereilungsschutzes seinen Sinn verliert. Jenseits dieser Grenze geht es nur noch um den Notstand – und um den Schutz des Tötungsverbots selbst. Das ist, auch ohne Dammbruch-Mythologie, ein gesellschaftliches Anliegen von Gewicht. Aber hier erst zeigt sich das wirkliche Problem. Nicht »Was tun wir den Sterbenden an, wenn wir das zulassen?« lautet die Frage; denn in echten Fällen existenzieller Not tun wir ihnen nicht mit der Erlaubnis, sondern mit dem Verbot der Sterbehilfe etwas an. Vielmehr: Was dürfen sie uns und was dürfen wir ihnen zumuten? Wer ausnahmslos jede aktive Sterbehilfe verbieten will, gibt die Antwort: Auch in Fällen auswegloser Not – uns allen nichts, dem leidenden Sterbenden alles. Das ist erneut die Perspektive eines rüden Utilitarismus. Er wird genau dort illegitim, wo die Kosten für den Nutzen aller, die er dem einzelnen Sterbenden auferlegt, die Grenze zur Unmenschlichkeit überschreiten.

Wer das nicht glauben will, denke ein letztes Mal an den verbrennenden Autofahrer. Und an einen Satz des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin, der 1993 schrieb: »Jemandem eine Weise des Sterbens aufzuzwingen, die anderen zusagt, die er selbst aber als grausamen Widerspruch zu seinem Leben empfindet, ist eine düstere, destruktive Form der Tyrannei.«

Reinhard Merkel ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg

 
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