Justiz Erheben Sie sich!
Der Fall Mannesmann ist spektakulär – aber nur einer unter vielen. Immer häufiger geraten Manager mit dem Gesetz in Konflikt.
Scheinwerfer an. Im Licht der Öffentlichkeit beginnt in dieser Woche die Neuauflage des Mannesmann-Prozesses vor dem Düsseldorfer Landgericht. Voraussichtlich bis ins nächste Frühjahr müssen sich sechs Angeklagte wegen des Vorwurfs der schweren Untreue respektive der Beihilfe zu schwerer Untreue verantworten – zum zweiten Mal, denn die Freisprüche des ersten Verfahrens hatte der Bundesgerichtshof Ende 2005 kassiert. Der Prozess, der im Saal L 111 verhandelt wird, ist schon heute der spektakulärste der deutschen Wirtschaftsgeschichte. Zu den Angeklagten zählen Klaus Esser, Ex-Vorstandschef von Mannesmann, Joachim Funk, einst Vorgänger von Esser und später Mitglied des Konzernaufsichtsrats, sowie Josef Ackermann, im Jahr 2000 Mitglied des Aufsichtsrats von Mannesmann – und heute Chef der Deutschen Bank.
Vorgeworfen wird den Topmanagern, sie hätten im Zuge der Übernahme des Telekommunikationskonzerns Mannesmann durch Vodafone im Jahr 2000 zu Unrecht Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt fast 60 Millionen Euro verteilt und damit dem Unternehmen geschadet. Ackermann und Funk, die die Prämien absegneten, und Esser, der mit rund 16 Millionen Euro Empfänger der höchsten Sonderprämie war, sind sich keiner Schuld bewusst. Ihr Unverständnis gleicht dem anderer Manager, die ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten.
Es ist das Unverständnis einer Kaste, die sich erst seit ein paar Jahren verstärkt mit den Tücken des Rechts konfrontiert sieht. Strengere Gesetze, eine schärfere Rechtsprechung und eifrigere Staatsanwälte haben das Risiko für Deutschlands Manager, für Vergehen oder Fehlentscheidungen auch vor Gericht gebracht zu werden, deutlich steigen lassen. »Mannesmann ist nur die Spitze des Eisbergs«, sagt Lars Kutzner, Rechtsanwalt in der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Berlin. Die Zahl der Verfahren nimmt zu. Im Strafrecht ist insbesondere der Tatbestand der Untreue Gegenstand vieler Auseinandersetzungen – so oft, dass Bernd Schünemann, Strafrechtler an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, bereits eine »Tendenzwende vom Unterschichts- zum Oberschichtsstrafrecht« sieht.
Insbesondere die höhere Regelungsdichte macht deutschen Managern neuerdings zu schaffen. So verschärfte der Gesetzgeber nach dem Scheitern des Neuen Markts und Skandalen wie bei Comroad, EM.TV oder Infomatec zahlreiche Kapitalmarktvorschriften.
Beispiel Insiderrecht: Weit restriktiver ist heute die Weitergabe firmeninterner Informationen geregelt – Hilmar Kopper, Aufsichtsratschef von DaimlerChrysler, bescherte dies Anfang des Jahres Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Der Vorwurf: Er habe Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann 2005 vorab über den Rücktritt von Vorstandschef Jürgen Schrempp informiert.
Beispiel Musterverfahren: Weil DaimlerChrysler die Öffentlichkeit zu spät über den Rückzug von Schrempp informiert haben soll, verfolgen mehrere Aktionäre eine Schadenersatzklage gegen den Autokonzern. Sie hatten ihre Anteile kurz zuvor verkauft und sehen sich um die Gewinne gebracht, die ihnen der rapide Anstieg des Aktienkurses nach Bekanntwerden der Personalie beschert hätte. Ihnen hilft ein neues Gesetz, das es ermöglicht, gleichartige Fälle zu bündeln.
Beispiel Aktionärsklage: Erleichtert hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit von Anteilseignern, im Namen des Unternehmens Klagen gegen das Topmanagement anzustrengen – ein Instrument, das der Medienunternehmer Leo Kirch sich derzeit in seiner Fehde mit Rolf-Ernst Breuer, dem ehemaligen Chef der Deutschen Bank, zunutze macht. Im Zuge eines juristischen Gefechts um den Niedergang von Kirchs Firmenimperium hat ein Vertrauter Kirchs im Mai Aktionäre der Deutschen Bank dazu aufgerufen, sich ihm anzuschließen und Breuer zu Schadenersatzzahlungen zu zwingen.
Drei Beispiele, drei neue Gesetze. Hinzu kommt aber auch eine strengere Auslegung bestehender Rechtsvorschriften. Seit zum Beispiel ein Urteil 1997 den Aufsichtsrat eines Unternehmens stärker in die Verantwortung nahm, häufen sich Klagen von Konzernen gegen ihre eigenen Manager. Aus Angst, bei Untätigkeit selbst belangt zu werden, fordern die obersten Kontrolleure immer öfter, dass ehemalige Vorstände für Schäden, die dem Unternehmen entstanden sind, aufkommen. Zu den prominentesten aktuellen Beispielen zählen der Handelskonzern Rewe, der gegen seinen Ex-Vorstandschef Dieter Berninghaus vorging, die WestLB, die ihren früheren Chef Jürgen Sengera verklagte, und die Bank AHBR, die von mehreren ehemaligen Vorständen insgesamt 250 Millionen Euro Schadenersatz forderte. Oft ging es um riskante – aus Konzernsicht eben zu riskante – unternehmerische Entscheidungen. Einige dieser Verfahren endeten mit einem Vergleich, andere wurden abgewiesen. In der Summe zeigen sie aber das erhöhte Risiko, dem sich Manager ausgesetzt sehen. Nicht umsonst boomt der Markt für spezielle Managerhaftpflichtversicherungen seit einigen Jahren.
Zugenommen – das zeigt Mannesmann, das zeigen aber auch die Ermittlungen bei VW oder Infineon – hat auch die Bereitschaft der Strafverfolgungsbehörden, Vorwürfen nachzugehen und selbst vor großen Namen nicht Halt zu machen. »Die Staatsanwaltschaft, sozusagen die Kavallerie des Rechts, ist forscher geworden«, sagt Thomas Rönnau, Strafrechtler an der Bucerius Law School in Hamburg.
Es ist eine Entwicklung, die nicht unproblematisch ist. »Viele Staatsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht sind heute gut ausgebildet, hoch motiviert – und manchmal schießen sie über das Ziel hinaus«, sagt Anwalt Kutzner. Viele Fälle fielen im Lauf der Ermittlungen wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Zumindest das Image der Betroffenen aber hat dann bereits Schaden genommen. Oft kommt das Bekanntwerden von Ermittlungen in der Öffentlichkeit bereits einer Vorverurteilung gleich – getreu dem Motto »Wo Rauch ist, da ist auch Feuer«. Und so beklagen Juristen wie Martin Peltzer von der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Frankfurt das Mitteilungsbedürfnis mancher Staatsanwälte. »Ein Staatsanwalt, der redet und noch während eines Ermittlungsverfahrens Details verrät, sollte selbst bestraft werden. Auf jeden Fall mit einer Geldbuße, vielleicht sogar mit Freiheitsentzug, warum nicht?«, so Peltzer. »Die Unschuldsvermutung ist ein Grundprinzip des Rechtsstaats. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat klar zurückzustehen.«
Groß ist das Informationsinteresse in der Tat – und oft sehr einseitig. Groß vermelden Zeitungen, wenn ein Manager ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät. Der Tatsache aber, dass die Ermittlungen eingestellt wurden, widmen sie meist nur wenige Zeilen – so geschehen im Fall von Hilmar Kopper oder im Fall von Klaus-Peter Müller, dem Chef der Commerzbank. »Oft ist schon das Verfahren selbst die Strafe. Das zeigt der Fall Mannesmann exemplarisch«, sagt Strafrechtler Rönnau.
Dass viele Ermittlungen im Nirwana enden, liegt insbesondere daran, dass die Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts oft sehr unbestimmt formuliert sind. »Sobald ich den klassischen Bereich des Strafrechts verlasse, wird es diffuser. Jeder weiß, was Diebstahl ist. Was aber genau ist Untreue?«, sagt Rönnau. Ebenfalls vage sind Vorschriften im Bilanzrecht, im Steuerrecht, im Insolvenzrecht. Was ist zum Beispiel noch ein legitimer Versuch, ein Unternehmen zu retten, was bereits Insolvenzverschleppung? Und was sind »unvollständige Angaben«, die im Einzelfall den Vorwurf des Kredit- oder des Subventionsbetrugs begründen können?
Schon beklagen Manager, dass die Justiz zu weit gehe und ihre unternehmerische Freiheit unangemessen einschränke. Juristen wie der Münchner Strafrechtler Schünemann beobachten bei Geschäftsführern und Vorständen »unleugbar eine erhebliche Unsicherheit«, wie weit ihre Entscheidungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten.
Insbesondere Risikogeschäfte, die Gewinnpotenziale, aber eben auch das Risiko eines Verlusts bergen, sind von dieser Unsicherheit betroffen. »Über Risikoentscheidungen wird heute zwei-, dreimal mehr nachgedacht. Das hemmt Investitionen«, sagt Anwalt Kutzner. So habe etwa in einem Fall ein Unternehmen vom Kauf einer Firma abgesehen, weil den Verantwortlichen das Risiko, in einer Detailfrage des Bilanzbetrugs beschuldigt zu werden, zu groß schien. Jurist Peltzer wiederum muss immer wieder Gutachten für Aufsichtsräte anfertigen. Sie wollen wissen, ob sie einen Manager verklagen müssen oder ob andere Interessen des Unternehmens ihnen erlauben – die bevorzugte Lösung –, von einer Klage abzusehen. Personalberater berichten, dass es wegen der höheren Risiken immer schwerer sei, Kandidaten für Aufsichtsratsmandate zu finden. Angst und Vorsicht nehmen zu. In großen Konzernen gehören heute so genannte Compliance-Abteilungen, deren alleinige Aufgabe es ist, über die Einhaltung der vielen gesetzlichen Vorgaben zu wachen, nicht ohne Grund zum Standard.
Teilweise, so Anwalt Kutzner, sei die Angst übertrieben – Manager bräuchten nicht für jede unternehmerische Entscheidung ein juristisches Gutachten. Wer seine Entscheidungen auf Basis gesicherter Informationen treffe und sorgfältig dokumentiere, habe wenig zu befürchten. Andere sprechen den Managern selbst eine gewisse Verantwortung dafür zu, die Unsicherheit zu beseitigen. Zwar kritisierte der renommierte Strafrechtler Erich Samson 2004 auf einer Konferenz vor deutschen Topmanagern, dass es Staatsanwaltschaft und Gerichten oft am nötigen wirtschaftlichen Sachverstand fehle. Zugleich aber forderte er, dass die Manager sich stärker dafür einsetzen müssten, die Probleme des Wirtschaftsstrafrechts zum Beispiel durch die Förderung interdisziplinärer wissenschaftlicher Einrichtungen zu beheben. Wenn sie dies unterließen, so Samson damals, seien die Manager »mitverantwortlich für die Kosten, die auf sie zukommen werden«.
Wo endet die Freiheit unternehmerischer Entscheidungen, wo beginnt die Justiz? Auch darüber wird in Düsseldorf verhandelt.
Zum Thema
Ackermann vor Gericht:
Die Öffentlichkeit hat längst alle Manager schuldig gesprochen »
Der Mannesmann-Prozess
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Texte zur Vorgeschichte, Berichte aus dem ersten Prozess und Analysen der jetzigen Neuauflage »
- Datum 26.10.2006 - 09:46 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 26.10.2006 Nr. 44
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Groß ist das Informationsinteresse in der Tat und oft sehr einseitig.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aus zwei Gründen sehr gross:
1. Managerentscheidungen, die zum Verlust von Arbeitslpätzen führen, müssen die Öffentlichkeit interessieren, da es die gesamte Gesellschaft betrifft. Besondere Aufmerksamkeit zieht eine derartige Entscheidung auf sich, wenn diese ausschliesslich der Erhöhung der Eigenkapitalrendite dient, sprich aus reiner Gier ohne Rücksicht auf ernste Konsequenzen für die Betroffenen.
2. Es geht auch um die Unverhältnismässigkeit. Selbst wenn es formal juristisch in Ordnung wäre, muss man fragen, welchen Gegenwert Herr Esser für 16 Millionen Euro erarbeitet hat ? Das ist nicht nur eine moralische Frage, das ist eine Frage der Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen, die Arbeit leisten.
Einen Gegenwert in dieser Höhe kann man nicht erarbeiten. Deshalb hätte der Gesetzgeber nach meiner Ansicht auch ein Recht, Einkommen auf ein Maximum zu begrenzen, um solche ungerechten Verwerfungen zu unterbinden. Es wäre ein Beitrag zum sozialen Frieden in unserer Gesellschaft und hat nichts mit Neid, Gleichmacherei oder Kommunismus zu tun.
Zur Frage mangelnder Rechtssicherheit:
Unsere Elite tut mir ja fast schon leid, dass sie mit einem so diffus definierten Begriff der Untreue leben muss. Es sei schon schwer, Kandidaten für Aufsichtsrate zu finden. Dafür treten diese Herrschaften aber noch sehr selbstbewusst auf.
Für juristische Folgen seines Handlens einstehen zu müssen, gilt ja nicht nur für Manager und Aufsichtsräte. Das gilt für nahezu jeden Büroangestellten unter anderem in Hinblick auf Untreue.
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