Der Souverän und sein Gefangener
Will der Bundespräsident in der Gnadensache Christian Klar einfach nur Zeit gewinnen oder auch politischen Spielraum? Jedenfalls ließ er jüngst in einem Brief seines Amtes an ein Entführungsopfer der RAF verlauten: »Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen und wird angesichts der vielen einzubeziehenden Gesichtspunkte noch geraume Zeit erfordern.« Was immer die Gesichtspunkte im Einzelnen sein mögen, zu bedenken sind gewiss auch einige grundsätzliche Fragen zum Beispiel: Welche Rolle kann das Gnadenrecht in einem Rechtsstaat (noch) haben? Und wie hat der »Gnadenherr« seine Rolle wahrzunehmen?
Die erste Frage aber lautet: Was ist eigentlich Gnade in diesem Zusammenhang? Bei einem staatlichen Gnadenerweis handelt es sich jedenfalls nicht um die Korrektur eines Gerichtsurteils dieses Urteil bleibt, wie immer es gelautet hat, rechtskräftig bestehen. Der Gnadenerweis stellt, obwohl er in einem höheren Sinne der Gerechtigkeit dienen soll, überhaupt keinen justiziellen Akt dar, sondern er wird von einem Mitglied der Exekutive verfügt in der Regel von den Ministerpräsidenten, vom Bundespräsidenten aber nur, wenn das Straf- oder Disziplinarverfahren von Anfang an vor einem Gericht des Bundes geführt worden war. Der Gnadenerweis korrigiert also nicht den Richterspruch und lässt sich ebenso wenig (wie auch seine Verweigerung) von einem Richter überprüfen: Die Strafe kann hernach nicht mehr vollzogen werden. Der Gnadenerweis kann aber zurückgenommen werden, sofern der Begnadigte sich später als dieser Gnade unwürdig erweist die Rücknahme freilich unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Das Wörtlein »unwürdig« zeigt übrigens an, dass Anleihen bei der Theologie, zumal in einem weltanschaulich neutralen Rechtsstaat, tunlichst zu vermeiden sind. Theologisch gesprochen, ist nämlich niemand, nicht einmal der unbestrafte Staatsbürger, der Gnade »würdig« - er kann sie sich weder verdienen noch sie verspielen. Im modernen Staat muss der staatliche Gnadenakt strikt säkular begründet werden ungeachtet der geschichtlichen Herkunft dieses Instituts.
Der Monarch konnte sich über die Urteile der Justiz hinwegsetzen
Die zweite Frage lautet: Woher kommt, historisch betrachtet, der Gnadenerweis? Er stammt, vereinfacht gesprochen, einerseits aus monarchischen Zeiten, andererseits aus dem Gottesgnadentum. Beide Dimensionen, obwohl sie praktisch weithin in eins fallen, sind zu unterscheiden. Soweit es um das Gottesgnadentum ging, wurde die Sache so betrachtet, als ob der Herrscher direkt an der göttlichen Gnade partizipiere und sie stellvertretend ausübe und eben in dieser Ausübung sich wiederum als (Halb-)Gott darstelle. Soweit der Monarch gewissermaßen säkular nur als Staatschef betrachtet wurde, war er ohnehin oberster Gerichtsherr. Die Richter urteilten unter seinem Befehl, in seinem Auftrag und Namen und der Monarch konnte sich folglich prinzipiell über deren Judize hinwegsetzen, sei es verschärfend, sei es mildernd. Insofern konnten letztinstanzliches Urteil und Gnadenakt ein und dasselbe sein. Beide geschichtlichen Voraussetzungen sind vollkommen obsolet geworden. Übrig geblieben ist nur die Praxis, dass etwa im Falle Klar der Bundespräsident allein entscheidet, ohne dass es dafür Regeln und Verfahren gäbe. Aber auch das stimmt nicht ganz: Für einen Gnadenerweis braucht der Bundespräsident die »Gegenzeichnung« durch den Bundesjustizminister wollte der Minister die parlamentarische Mitverantwortung nicht übernehmen, würde nichts aus dem Gnadenakt, auch wenn es darüber zum Eklat kommen sollte. Aber der Minister kann den Präsidenten umgekehrt nicht zu einem Gnadenerweis nötigen.
Die dritte Frage lautet: Ist das Gnadenrecht in der Geschichte der Bundesrepublik unverändert geblieben? Rechtlich ja, faktisch nein.
1977 hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur festgelegt, dass selbst dem zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten mindestens die Chance bleiben muss, einen Rest seines Lebens wieder in Freiheit zu verbringen - es hat außerdem Druck für ein Gesetz gemacht, das einen Teil der bisherigen Gnadenpraxis verrechtlichte. Zuvor schon hatte sich ein Rechtsbewusstsein Raum geschaffen, wonach das absolute »Lebenslänglich« aus den verschiedensten verfassungsrechtlichen, kriminalpolitischen und humanitären Gründen bedenklich war. Zugleich spürte man, dass der Versuch, dieses Unbehagen einfach über Gnadenerweise zu regulieren, rechtsstaatlich nicht anging, sondern dass die Praxis verrechtlicht werden musste.
Seither konkurrieren also gewissermaßen zwei Rechtsinstitute miteinander: Da ist zum Ersten die gerichtliche Überprüfung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach einer im Urteil festgelegten Mindestverbüßungsdauer im Fall Klar ist eine solche Überprüfung im Januar 2009 fällig. (Dieses Überprüfungsverfahren reguliert vieles, was vor 1977 im Gnadenwege erledigt wurde.) Danach könnte seine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Zum Zweiten bleibt das »echte«, präsidentielle Gnadenrecht.
Auch die beste Gerechtigkeit kann Mängel haben
Die vierte Frage lautet: Wie lässt sich das Gnadenrecht im modernen, säkularen Rechtsstaat noch begründen? Die Antwort: Mit Aristoteles!
Der griechische Philosoph stellt nämlich fest, dass auch die beste Gerechtigkeit noch Mängel haben kann, weshalb es darüber hinaus auch des Gedankens der »Billigkeit« bedürfe, kam aber dann zu der Frage: »Was ist gerecht an der Gerechtigkeit, wenn sie erst durch die Billigkeit erträglich wird?« und schließlich zu der paradoxen Feststellung, dass es wenn man sich an die Logik hält ungereimt erscheine, »dass das Billige Lob verdienen und doch vom Recht verschieden sein soll«. Derartige Spannungen zwischen Gerechtigkeit und Billigkeit im Strafrecht aufzulösen das ist der bleibende Sinn des Gnadenerweises.
Im Ergebnis lässt sich aber nicht verkennen, dass der Spielraum und der Handlungszwang des modernen »Gnadenherrn« mit der Einführung der Regelüberprüfung erheblich eingeschränkt worden ist, denn ebendiese Überprüfung reduziert ja schon die Spannung zwischen Gerechtigkeit und Billigkeit. Gnadenakte des Bundespräsidenten sind also fast nur dort angebracht, wo die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung noch nicht hinreicht, einem aufgeklärten Gerechtigkeitsempfinden zum Durchbruch zu verhelfen. Erst recht gilt dies, wenn diese Überprüfung, wie im Falle Klar, ohnehin nicht viel mehr als ein Jahr auf sich warten lässt. Der Bundespräsident müsste also im Zuge seiner Meinungsbildung schon sehr überwiegende Gesichtspunkte der Spannung zwischen Gerechtigkeit und Billigkeit geltend machen können, und zwar umso deutlicher, je später er entscheidet. Und er müsste Gründe kennen, aus denen im Fall Mohnhaupt die verfahrensmäßige Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (also keine Begnadigung!) angemessen war, im Fall Klar aber dieser Weg unbillig sein und überdies gar der Bewährungsvorbehalt wegfallen sollte.
Wie auch immer der Bundespräsident ist es, der im Fall Klar über eine eventuelle Begnadigung entscheidet, ohne Halt in einzelnen Vorschriften. Aber er entscheidet streng genommen weder ganz allein noch gar souverän, sondern, siehe die notwendige Gegenzeichnung durch den Justizminister, als mittelbar parlamentarisch verantwortliche Spitze der Exekutive. Er muss die Entscheidung persönlich treffen aber nicht als Person (sonst wäre sie wirkungslos), sondern als Staatsoberhaupt, und folglich: »im Namen des Volkes « also mindestens potenziell auch im Namen aller Hinterbliebenen der Opfer.
- Datum
- Quelle DIE ZEIT Nr.12 vom 15.03.2007, S.9
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