Geldanlage Von wegen Sicherheit

Die EU will Wertpapier-Anleger besser schützen. Doch die neuen Regeln sind löchrig.

Wer sein Geld in Aktien oder Fonds steckt, fühlt sich dabei oft seiner Bank ausgeliefert. Sind deren Gebühren wirklich fair? Und hat sie beim Handel mit den Papieren tatsächlich das Wohl des Kunden im Blick? Selbst wer sicherheitshalber einen Vermögensverwalter beauftragt, kann nicht sicher sein, dass der nur das Beste für den Anleger will. Die EURichtlinie Mifid (Markets in Financial Instruments Directive) will das ändern. Sie soll die Vorschriften für Wertpapierdienstleistungen europaweit vereinheitlichen, den Anlegern mehr Informationen und Schutz bieten und spätestens Anfang November auch in Deutschland in Kraft treten (siehe Kasten). Doch was mancher schon vorab als »Grundgesetz« für die Finanzwelt feierte, wird Lücken haben.

»Leider bleibt das Umsetzungsgesetz in einigen Aspekten hinter dem von der Finanzmarktrichtlinie gesetzten Rahmen zurück«, bemängelt Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Wie andere Kritiker auch beklagt er zum Beispiel, dass manche Wertpapiergeschäfte überhaupt nicht von der Mifid betroffen sein werden.

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Hauptziel der EU-Richtlinie ist es, die Qualität und Transparenz in der Anlageberatung für Wertpapiere zu verbessern. So müssen sich Wertpapierdienstleister künftig bei der Ausführung von Orders zum Grundsatz der »Best Execution« bekennen. Das bedeutet: Unter Berücksichtigung von Kurs, Kosten, Schnelligkeit und Vollständigkeit der Auftragsausführung müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen. Das hätte beispielsweise zur Folge, dass eine Bank eine Aktienorder an dem Börsenplatz ausführen muss, der in Bezug auf Kurs und Kosten für den Kunden am günstigsten ist. Eine Ausnahme wäre lediglich dann zulässig, wenn der Anleger ausdrücklich einen bestimmten Ausführungsweg vorgibt.

Ob die Vorgaben auch für Fonds gelten, ist unklar

Eindeutig ist die Rechtslage bei Aktien- oder Anleihengeschäften. Gewaltige Unklarheiten gibt es allerdings noch in der Behandlung von Investmentfonds. Hier hat der Kunde bei seiner Bank grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann den Fonds entweder direkt bei der Fondsgesellschaft über die Bank als Vermittler erwerben und zahlt dann den bei Aktienfonds üblichen Ausgabeaufschlag von fünf Prozent. Oder er erteilt der Bank den Auftrag, die Fondsanteile über die Börse zu erwerben. Mehrere Tausend Investmentfonds sind in Deutschland als börsengängige Wertpapiere notiert, sie können also genau wie Aktien gekauft und verkauft werden. Der Vorteil für den Kunden ist vor allem bei größeren Einmalanlagen, dass er statt des hohen Ausgabeaufschlags nur die vergleichsweise günstigeren Orderspesen zahlen muss.

Nun werden jedoch Anteile an Investmentfonds in der Definition des Umsetzungsgesetzes nicht explizit als Finanzinstrumente beschrieben, für die eine Best-Execution-Ausführung zwingend notwendig ist. Entsprechende Uneinigkeit herrscht deshalb schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bei der Auslegung. Sowohl die Verbraucherzentralen wie auch die Börse Hannover-Hamburg gehen davon aus, dass eine Bank bei der Vermittlung von Investmentfonds nach derzeitigem Stand des Gesetzentwurfs den Kunden auch künftig nicht darauf hinweisen muss, dass er die Fondsanteile über die Börse womöglich mit weitaus geringeren Nebenkosten erwerben kann.

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