Korruption Das Anti-SchmiermittelKorruption bedroht
Die neuen Enthüllungen im Fall Siemens zeigen: Deutschland braucht ein Unternehmensstrafrecht.
Die Korruptionsaffäre bei Siemens ist größer als bislang angenommen. Mittlerweile sollen mehr als eine Milliarde Euro in diversen schwarzen Kassen aufgetaucht sein, wurde Anfang der Woche bekannt. Der einstige deutsche Vorzeigekonzern scheint ohne riesige Schmiergeldvorräte kaum noch handlungsfähig gewesen zu sein. Welche Beträge tatsächlich für Bestechungen bestimmt waren, muss sich zwar erst herausstellen. Fest steht jedoch, dass der Skandal auch so ein besonderes Ausmaß erreicht hat. Viel spricht für ein System der Korruption, das den Konzern als solchen durchzieht – und nicht nur Einzelpersonen oder Gruppen betrifft. Dies wäre eine neue Qualität von Unrecht und Verantwortlichkeit.
Siemens wirft die Frage auf, ob Deutschland ein Strafrecht braucht, das Unternehmen selbst in die Pflicht nimmt – statt wie bisher bloß einzelne Mitarbeiter. Die Antwort lautet: Ja.
Ein Unternehmen als Ziel juristischer Sanktion? Auf den ersten Blick erscheint das abwegig, schließlich handeln ja stets Menschen. Mitarbeiter eröffnen und tarnen schwarze Konten, sie übergeben Umschläge mit Bargeld, um Geschäfte zum Abschluss zu bringen. Dennoch kann menschliches Handeln einer juristischen Person zugerechnet werden. Im Zivilrecht beispielsweise: Obwohl der Geschäftsführer den Arbeitsvertrag unterschreibt, ist der Arbeitnehmer beim Unternehmen angestellt; sein Gehalt überweist die Firma, nicht der Geschäftsführer. Das Bundeskartellamt verhängt Geldbußen gegen Unternehmen, obgleich Menschen zusammengesessen und ein Kartell verabredet haben. Juristische Personen können also sehr wohl das Ziel staatlicher Sanktionen sein – in Deutschland jedoch ausschließlich im Recht der Ordnungswidrigkeiten.
Doch in einer modernen Gesellschaft ist nun einmal das Strafrecht das schärfste Schwert. Keine andere Waffe schränkt Freiheitsrechte drastischer ein, und sei es durch Gefängnis. Nichts definiert eindeutiger, was ein Rechtsstaat zu tolerieren bereit ist und was nicht. Es soll die Ultima Ratio staatlichen Handels darstellen und ist nur anzuwenden, wenn es nicht mehr anders geht. Bewusst ist es als Schuldstrafrecht konzipiert worden, welches den Täter als ein moralisch-ethisch handelndes Wesen begreift, das sich selbst und seine Beziehung zur Umwelt ebenso erkennt wie deren Normen und Werte. Vorausgesetzt wird also eine persönliche Vorwerfbarkeit der Tat. Unternehmen, so die gängige Auffassung, fehle jedoch diese vermeintlich typisch menschliche Komponente, weswegen sie als nicht schuldfähig gelten. Jeder angehende Jurist lernt auch deswegen den Satz: Societas delinquere non potest (Juristische Personen begehen keine Straftaten). Punkt.
Punkt? Fragezeichen! Das Strafrecht hat sich in der Vergangenheit schon immer der Realität angepasst. Wenn internationale Korruption nun für Großkonzerne zur alltäglichen Geschäftspraxis zu werden droht, sollte auch dieses Dogma der Strafrechtswissenschaft überprüft werden. Infrage gestellt wird es ja bereits. Von Korruptionsexperten wie Wolfgang Schaupensteiner beispielsweise, dem ehemaligen Oberstaatsanwalt aus Frankfurt am Main, der nun als Chief Compliance Officer bei der Deutschen Bahn für Ordnung sorgen soll. Oder von Wolfgang Hetzer, dem Berater der europäischen Antibetrugsbehörde Olaf. Sie zählen zu den Fürsprechern eines Unternehmensstrafrechts.
Ihre Gegner sind in erster Linie Wirtschaftsanwälte und Wissenschaftler, die vor einer Überfrachtung des Strafrechts warnen. Sie verweisen auch auf die ethische Komponente des Schuldprinzips, das immerhin aus Artikel 103 der Verfassung abgeleitet wird.
Ohne Schuld keine Strafe, sagt die Verfassung. Bloß: Viele Unternehmen haben sich die Schuldfähigkeit inzwischen längst selbst bescheinigt. Vor allem Konzerne betrachten sich mittlerweile als Teil der Gesellschaft. Sie übernehmen Verantwortung für Menschen und Umwelt, was sie in Nachhaltigkeitsberichten dokumentieren und in sozialem Engagement ausdrücken. Man weiß da sehr wohl, was man tut und was man bewirkt. Viele Konzerne haben sich neben einer Corporate Identity auch ein Wertesystem namens »Unternehmensethik« gegeben. Die Fähigkeit zur Selbstreflexion gipfelt in der selbst gewählten Bezeichnung als Corporate Citizen: Ich, das Unternehmen, will mehr als ein seelenloses Gebilde sein. Ein Bürger, ein ethisch handelndes Mitglied der Gesellschaft. Wer will einer juristischen Person, die so etwas von sich behauptet, noch die Schuldfähigkeit absprechen?
- Datum 16.08.2007 - 13:48 Uhr
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- Quelle DIE ZEIT, 16.08.2007 Nr. 34
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Bereits vor etwa vier Monaten habe ich in einem Kommentar zu einem Zeit-Artikel darauf hingewiesen, dass SiemensMillionen - besonders in Erlangen - auch für andere Zwecke als Korruption in krimineller Weise verwendet wurden und werden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen, besonders in Erlangen und Umgebung, hier nochmals auszugsweise meine damalige Empfehlung:
Zur Aufklärung der Verwendung von Geldern, für die bislang (angeblich) keine Gegenleistungen bekannt sind, darf ich Folgendes höflich vorschlagen:
Befragen Sie Beschuldigte und Zeugen hinsichtlich folgender Aktivitäten:
a) Finanzierung, Organisation und/oder Durchführung von Projekten/Versuchen über Auswirkungen intensiver Mikrowellenstrahlung auf Menschen (u.a. Mikrowellen-Waffen, Mikrowellen-Radar). Diese illegalen Projekte sollen der Öffentlichkeit nicht bekannt werden.
Bei hartnäckigen Gedächtnislücken der Befragten könnte der Hinweis auf das Projekt in 90562 Kalchreuth (in der Nähe von Erlangen) sowie uns vorliegende Beweise weiterhelfen!
b) Finanzierung, Organisation und/oder Durchführung der Mundtotmachung einer früheren Mitarbeiterin von Siemens Erlangen und eines Erlanger Wissenschaftlers und ehemaligen Akademischen Rats der Universität Erlangen-Nürnberg, die über entsprechende Projekte die Öffentlichkeit informieren wollten bzw. dies getan haben.
Aktuelle Anmerkung: Entsprechende Informationen aus verschiedenen Quellen wurden Siemens-Vorstandschef Löscher von seinem Büroleiter Gross in München - nach dessen eigenen Angaben - jeweils vorenthalten.
Beste Grüsse aus Erlangen, Dr. Reinhard Munzert
Kontakt bitte über Email, siehe oben..
Solange die Geldverschwendung in Deutschland, die der Bundes- oder Landesrechnungshof aufdeckt, nicht geahndet wird, brauchen wir kein neues Unternehmensstrafrecht.
Solange die betrügerischen Insolvenzen (ehemals Konkurse) nicht aufgeklärt werden können, von denen mindestens 50% Betrug sind, brauchen wir kein neues Unternehmensstrafrecht.
Solange sich die Geschäftsführung, Vorstände und Aufsichtsräte sich gegenseitig die Schuld bei Pleiten zu- schieben, brauchen wir kein neues Unternehmensstrafrecht.
Solange viele Gerichte personell unterbesetzt sind und für normale Straftaten schon Jahre benötigen, abgesehen von dem wirtschaftlichen Sachverstand, brauchen wir kein neues Unternehmensstrafrecht.
Solange nur die "Kleinen" bestraft werden und die "Großen" geniessen Ihre Leben u.a.in der Schweiz mit den entsprechenden Abfindungen, brauchen wir kein Unternehmensstrafrecht.
Solange ein Aufsichtsratsvorsitzender bei Siemens nicht belangt wird, der zu verantworten hat, dass viele MILLIONEN Euro in dunkle Kanäle geflossen sind brauchen wir kein Unternehmensstrafrecht.
Man muss das noch einmal lesen. Ein Unternehmen zahlt über die Jahre Millionen an Schmiergeldern und der Vorsitzende der Aufsichtsrates sagte, dass ist ohne sein "Wissen" geschehen. Für was hat dieser Mann sein Geld kassiert, wenn er zusammen mit seinen hochdekorierten Kollegen vom Aufsichtsrat nichts von den Millionenverschiebungen germerkt hat. Warum setzt Siemens und viele andere Aktiengesellschaften nicht die berühmten 3 Affen in den Aufsichtsrat?
Hier werden doch die Ermittler als dumme kleine Jungs hingestellt, wenn sie mit solchen Storrys abgespeisst werden. Unverständlich warum sich das die Aktionäre und die Strafverfolgungsbehörden bieten lassen.
Wir brauchen ein neues Unternehmensstrafrecht. Wir brauchen dies schon deshalb, weil sich die teils multinationalen Konzerne aufgrund ihrer zersplitterten Struktur immer schadlos halten können und einige weniger, untergordnete Köpfe rollen lassen.
Aber ein Strafrecht kann alleine nicht bewirken, dass sich die Methoden solcher Unternehmen wie Siemens, derer es sicherlich noch einige mehr gibt, in Luft auflösen. Wir brauchen viel eher noch weitere Sanktionsmaßnahmen.
So sollten Straf- und Bußgelder immer und in jedem Fall höher liegen als der wirtschaftliche Profit, den ein Unternehmen aus dem Rechtsverstoß zieht. Im Siemensfall sollte die gesamte Schwarzgeldkasse als Minimum eines Bußgeldes dienen.
Ferner sollte aber auch darüber nachgedacht werden, den Verantwortlichen ein Berufsausübungsverbot aufzuerlegen. Man muss ihnen freilich die Gelegenheit geben, sich zu exkulpieren. Das würde für die Unternehmen im Regelfall wohl bedeuten, dass sie entweder ihre Betriebsgeheimnisse offenlegen oder aber ihre Chefetage ins Gefängnis bringen. Hier kann der Einwand eines Betriebsgeheimnisses nicht als Schutzfunktion dienen dürfen.
Gleiches hat selbstverständlich für das Unternehmen selbst zu gelten. Und diesem muss man ggf. Zulassungen entziehen oder sie in extremen Fällen - Siemens wäre so einer - gar das Unternehmen liquidieren.
Aber auch in anderen Bereichen brauchen wir dringend Mittel zur effektiven Sanktionierung von Rechtsbrüchen. Vielfach wären hier zivilrechtliche Mittel voll und ganz ausreichend, wenn die zivilrechtlichen Kollegen sich endlich einmal von dem - eh schon durchbrochenen - Dogma verabschieden würden, dass dieses nicht strafen dürfe. Wenn ein Unternehmen einen Rechtsbruch begeht, z.B. Verstoß gg das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Medien, dann ist der wirtschaftliche Gewinn meist bedeutend größer als die Ersatzansprüche des Geschädigten. Zudem gibt es in den allermeisten Fällen auch keine anderen Sanktionsmechanismen.
Aus diesem Grund muss bei Rechtsverletzungen durch Unternehmen der Ersatzanspruch auf den damit erzielten Gewinn oder gar den Umsatz ausgedehnt werden. Sollte dieser - wie in den Medien - auf den einzelnen Rechtsbruch nicht bestimmbar sein, so muss der Ersatzanspruch auf den Gesamtbetrag ausgedehnt werden, der mit der Ausgabe / der Sendung, durch die der Rechtsbruch entstand, erzielt worden ist.
Selbstverständlich hat dies auch für staatliche Einrichtungen zu gelten, die teilweise trotz ständiger Rechtssprechung immer wieder offensichtlich rechtswidrige Bescheide ergehen lassen, weil sich kaum einer dagegen wehrt.
@Vorposter: Dann brauchen wir nie etwas neues. Irgendwo muss begonnen werden. Wie weit man andere Bereiche damit gleich abdeckt muss im Detail erörtert werden.
so ziemlich der grösste Unsinn, der mir in meinem ganzen Leben untergekommen ist.
Schon jetzt ist die Justiz nicht bereit, die Gesetze anzuwenden. Straftäter aus dem Bereich Behörden/Justiz/Politik bleiben auch bei eindeutiger Tatbestandsmäßigkeit in 99% aller Fälle ungestraft. Ich erspare mir hier Beispiele aufzuzählen, die kennt jeder selbst. Jüngste Fälle wurden auch in der ZEIT zum Thema sächsischer Sumpf aufgeführt. Der sächsische Landtagsabgeordnete Karl Nolle (bzw. die von ihm beauftragte Kanzlei) hat substanziiert Anzeige gegen den Generalstaatsanwalt erstattet (kann sich jeder aus dem Netz besorgen). Obwohl Schwalm nachweislich eine Bestrafung des Täters Biedenkopf vereitelt hat, wird der garantiert nicht zur Rechenschaft gezogen.
Welchen Sinn machen dann noch mehr Gesetze?
Solange die Behörden bei ihrem Handeln an keine Form von Recht und Gesetz gebunden sind, solange die ungestraft die Millionen in dunkle Kanäle (rsp. auf die eigenen privaten Konten) umleiten dürfen, sind neue Gesetze eher schädlich.
Nicht nur fordert der Artikelverfasser mehr und schärfere Gesetze, nein, er will eigens eine eigene Kategorie erfinden. Er hat von Strafrecht schlicht keine Ahnung.
Die Funktion des Strafrechts in Deutschland ist eine zweifache: Die der Repression und die der Prävention. Das erste, das sühnende Element, ist die klassische Bestrafung für eine Missetat. In der Fortentwicklung ist dieses Element zugunsten der vorbeugenden zweiten Funktion zurückgetreten, in dem man die Signalwirkung der Strafe und die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft als Ziel propagierte.
Weder das eine noch das andere Ziel würden durch ein sog. Unternehmensstrafrecht erreicht. Ein Unternehmen hat per se kein Unrechtsbewusstsein, bestenfalls seine verantwortlichen Leiter. Daraus folgt, dass für das abstrakte Gebilde „Unternehmen“ kein Ansatzpunkt vorhanden ist, um Strafrechtsziele zu erreichen. Bestraft würden die Anteileigner, also auch Lieschen Müller mit ihren zehn Aktien; Abgeschreckt würden keine anderen Unternehmen, weil die für sie Agierenden nicht betroffen sind. Unrealistisch ist auch das Ziel: Strafen gegen Unternehmen würden immer nur pekuniär sein, das ließe sich bilanziell durchaus als Wagniskapital abschreiben. An die wirkliche Substanz würden solche Bestrafungen aber in keinem Falle gehen, gerade dafür wird es dann schwarze Kassen geben, nicht wahr?
Wenn uns der Artikelverfasser Glauben machen möchte, Unternehmen besäßen eine eigene Persönlichkeit, etwa weil sie als Magnaten aufträten, so ist das eine dialektische Hilfskrücke. Die Verantwortlichen großer Konzerne haben PR-Abteilungen, die mit ihren Aktionen die Angst vor dem Moloch Großunternehmen nehmen sollen. Ein Vorstandssprecher der Allianz würde sich aber schön bedanken, wenn man ihn fragte, wie es denn seinem alter-ego, dem Konzern ginge. Gut, würde er sagen, aber was soll die Frage.
Durch das schon zum Leitmotiv mutierte Anliegen, alles durch die vergesellschaftete Brille sehen zu wollen, verkennt der Artikelverfasser vor allem eines: Die Taten werden von Menschen begangen. Ob sie nun Krawatten tragen oder nicht, sie legen eine hohe kriminelle Energie an den Tag, verbunden mit Insiderwissen und fachlich hervorragenden Know-How. Sie gilt es zu fassen, vor Gericht zu stellen, verantwortlich zu machen und zu verurteilen. Dafür ist es notwendig, Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Sondereinheiten zu verstärken, auszustatten und zu motivieren. Dann würde dieser Job auch erledigt werden. So etwas darf aber ein Journalist der ZEIT nicht schreiben, er wäre sofort in einer Ecke mit Bundesinnenminister Schäuble oder –gottseibeiuns- mit Beckstein. Also weiterhin, wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Und setz mir ein Toupet auf.
Ich stimme Ihnen dahingehend zu, dass sich ein solches Strafrecht nicht in das bestehende Strafrechtssystem einfügen würde.
Eine repressive und sühnende Funktion ist einer Geldstrafe jedoch kaum abzusprechen, wenn sie nur in einem angemessenen Maßstab erfolgt (siehe mein erster Post). Präventiv kann derartiges nur wirken, wenn Geldstrafen derart hoch sind, dass sie den zu erwartenden Gewinn übersteigen.
Gleiches hat aber ebenfalls für die dahinterstehenden Personen zu gelten, die Sie belangen wollen (was ich im übrigen für absolut richtig aber nicht ausreichend erachte). Diesen sollte durch exorbitante Strafsummen jegliche Möglichkeit genommen werden, aus einem solche Vorgehen irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Und gleiches hat ebenfalls - auch wenn dies in andere Rechtsgebiete übergeht - für Hoheitsträger zu gelten. Gerade die generelle Staatshaftung aus Art. 34 GG sorgt dafür, dass sich unsere Herren Verwaltungsbeamten schadlos halten können. Und selbst wenn sie mal erwischt werden, droht ihnen selten mehr als eine disziplinarische Rüge.
Auch ganze Behörden ignorieren rechtskräftige Urteile und deren Aussagen, obwohl die Sachverhalte absolut identisch sind - hier muss ebenso eine Haftung eingreifen, die jegliche Möglichkeit für einen Gewinn auf NULL reduziert.
Die Staatshaftung hat nichts mit Strafrecht zu tun, sondern mit der Frage, ob ein Staat Schadensersatz zu leisten hat, wenn jemand, der für ihn agiert, einen anderen geschädigt hat. Das hat weder mit Repression noch mit Prävention, sondern mit Schadensausgleich zu tun. Zum Schadensersatz sind auch Unternehmen verpflichtet, egal ob ein Dienstwagen der Siemens an einem Unfall beteiligt ist oder ob beim Vertragsschluss ein Lebensversicherer einen Vertragsunterzeichner übervorteilt hat.
Aber das ist ja gerade nicht das, was uns der Artikel suggerieren will. Nicht die Leistung irgendeines Schadensersatzes will man dort, sondern die Bestrafung. Wenn das Beispiel Siemens herangezogen wird, wird die Absurdität dieses Ansinnens besonders deutlich. In einem Pressebericht von 2001 gab Siemens an, dass an dem Kapital der Gesellschaft rund 800.000 Privataktionäre beteiligt sind, also nicht andere Kapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger. Siemens gilt daher in Deutschland als die am breitesten gestreute Aktiengesellschaft noch vor der Telekom. Es sind genau diese einzelnen Personen, die eine Geldstrafe zu zahlen hätten, noch dazu für etwas, was sie weder selbst veranlasst noch sonst zu vertreten haben. Darüber hinaus hätte ein solches Strafrecht einen aus der Praxis herrührenden Nebeneffekt, der alles andere als wünschenswert ist: Nachdem eine juristische Person kein subjektives Empfinden hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Gesellschaft „vorsätzlich“ oder „fahrlässig“ bei ihrem unrechten Tun gehandelt habe. Die Bestrafung müsste demzufolge aus einem rein objektiven Tatbestand heraus erfolgen. Das hätte zur Folge, dass Ermittlungsbehörden sich auf das Vorliegen objektiver Merkmale beschränken würde, um zum Erfolg zu gelangen, ohne nachzufragen, wer die Tat eingentlich geplant, angestoßen, durchgeführt und letztendlich verantwortet hat. Eine solche Betrachtungsweise würde genau zu dem gegenteiligen Ergebnis führen, dass nämlich tatsächlich agierende Menschen weiterhin völlig ungetrübt ihr Treiben fortsetzen könnten, weil ihr eigener Beitrag zur Tat ungesühnt bleibt. Die Portokasse des Betriebs regelt ja alles.
In einem anderen Artikel der ZEIT wurde berichtet über Stadtkämmerer, die mit Zinsderivatgeschäften den eigenen Kommunen millionenschwere Verluste an das Haushaltsbein gehängt haben. Ich konnte an keiner einzigen Stelle lesen, dass die Kämmerer etwa wegen Unterschlagung, Veruntreuung oder ähnlichen Delikten zur Verantwortung gezogen worden wären. Nirgends! Und das ist der eigentliche Skandal: Das Zurückziehen auf das Konzept, die übergeordnete Instanz, also die Kommune, die Kapitalgesellschaft, der Marktriese sind heran zu ziehen, bloß nicht der, der das Ganze eigentlich ins Rutschen gebracht hat. Warum eigentlich? Etwa weil Ermittler von der Materie der Zinsderivate nichts verstehen? Dann schult sie. Etwa weil der leitende Oberstaatsanwalt keine Ahnung von der Anbahnung eines Kraftwerksbaus hat? Dann bildet eine Schwerpunktgruppe. Das alles ist einem zeilenhonorigen Schreiberling der ZEIT zu mühsam, zu lang, nicht sexy genug. Besser gleich das große Blutopfer als die Kernerarbeit. Ad libitum
Wenn man schon über ein Unternehmensstrafrecht nachdenkt und damit eine Durchbrechung eines - mE untauglichen Dogmas - zumindest andenkt, muss man auch bereit sein, systematische und dogmatische Veränderung einzuführen.
Den subjektiven TB könnte man - wie das in anderen Rechtsgebieten regelmäßig geschieht - aus dem Willen der steuernden Personen herleiten. Da sehe ich weniger Probleme.
Mann sollte allerdings das Unternehmensstrafrecht - so es denn kommt - nicht in das übliche Strafrecht eingliedern, sondern davon trennen. Dies zum einen aus dem Grund, dass man ansonsten soweit ich das erblicke, nur das Unternehmen oder die Handelnden Personen bestrafen könnte. Es müssen aber zwangsläufig beide belangt werden können.
Die dahinter stehenden Aktionäre sind mE in keiner Form schutzwürdig. Sie mögen einzeln keine Möglichkeit haben, auf das Unternehmen Einfluss zu nehmen, sind aber im Verbund durchaus stark genug. Auch greift hier zugleich ein Teil der verlangten Präventionswirkung: Sind nämlich die Aktionäre in ihren Finanzen betroffen, wenn "ihr" Unternehmen gegen das Gesetz verstößt, so werden sie je nach Gefahr einer Beeinträchtigung auch weit stärker auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung achten.
Nebenbei würde man mit dem Aktionärsschutz auch die Bußgelder nach OWiG in Frage stellen, die aber wohl problemlos sind. Auch sind die Aktionäre in jeder anderen Hinsicht immer betroffen, wenn das Unternehmen "falsch" handelt - warum sollten sie es hier nicht sein. Das gehört zum Risiko der Investition.
Die Trennung zwischen unserem eh schon fragwürdigen Staatshaftungssystem und dem Strafrecht ist mir durchaus bewußt. Ich will auch nicht beides gleichsetzen, falls Sie dies so verstanden haben. Ich erwarte lediglich, dass im Falle eines Unternehmerstrafrechts dies auch auf den öffentlich-rechtlichen Sektor ausgedehnt wird. Ob da im Detail stärkere Einschränkung greifen können, ist eine andere Frage.
Das Staatshaftungssystem muss allerdings mE so langsam mal (wirksam) kodifiziert werden, wobei die Schwierigkeiten dabei wohl kaum als dauerhafte Ausrede greifen dürfen.
Ich will allerdings auch auf einer anderen Ebene ansetzen, um Unternehmen zur mehr Rechtsbeachtung zu bringen: zivilrechtliche Sanktionsmechnismen. Diese sind im Wettbewerbsrecht möglich, das Dogma hat damit eh schon keinen Bestand mehr. Es sollte aber auch dem einzelnen Verbraucher immer ermöglicht werden, den Gewinn vollständig abzuschöpfen, den ein Unternehmen durch die Rechtsverletzung an ihm erlangt hat. Und dieses will ich ebenfalls auf den ÖR-Sektor ausdehnen.
Was aber zudem leider selten beachtet und viel zu wenig genutzt wird, sind gewerberechtliche Sanktionen. Wenn einem Unternehmen bei gravierenden Rechtsverstößen schwerwiegende Auflagen oder gar die Liquidation drohen, wird "es" sich ein solches Verhalten drei Mal "überlegen".
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