Sonntagsarbeit Biblischer Urlaubsanspruch

Warum wir sonntags ruhen sollen – ein Blick in die Verfassung.

Man muss schon sehr genau nachsehen im Grundgesetz, um jene Bestimmung zu finden, die den Sonntag schützt. Denn die Rechtsgrundlage für die Verfassungsbeschwerde, die die evangelische und die katholische Kirche in Berlin jetzt gemeinsam eingereicht haben, findet sich erst in einem Verweis auf die ansonsten längst untergegangene »Weimarer Verfassung« von 1919. Die »Eltern« unseres Grundgesetzes konnten sich im Bonner Parlamentarischen Rat nämlich nicht auf neue Regelungen für das Verhältnis von Staat und Kirche verständigen und haben deshalb mit dem Artikel 140 GG die »Kirchenartikel« der Weimarer Verfassung kurzerhand übernommen – und dort findet sich im Artikel 139 folgender Satz: »Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.« Basta!

Wer aus den anerkannten (und älteren) Kommentaren zum Grundgesetz erfahren will, was diese Vorschrift im Einzelnen bedeutet, wird weithin allein gelassen – und zwar einfach deshalb, weil es bis vor Kurzem niemand gewagt hatte, grundsätzlich am Sonntagsschutz zu rütteln; das tut erst jetzt mit aller Macht der Kommerz. Es war ja auch früher niemand nach Karlsruhe gezogen, wenn er sich in den sechziger, siebziger Jahren noch eine Anzeige zuzog, weil er am hlg. Sonntag sein Auto gewaschen hat oder außerhalb der Erntezeit mit dem Trecker zu Feld gefahren ist.

Inzwischen aber gibt es ein Karlsruher Urteil aus dem Jahr 2004. Geklagt hatte jedoch nicht eine Kirche, sondern ein Kaufhauskonzern – und zwar nicht gegen die Aufhebung, sondern gegen die Aufrechterhaltung des Sonntagsschutzes. Damals konnte das Bundesverfassungsgericht noch recht einfach urteilen: Das Ladenschlussgesetz sei so lange verfassungskonform, solange mit seinen Begrenzungen die Ausübung von Grundrechten nicht unsachgemäß behindert werde – also die Berufsfreiheit oder das Recht auf Eigentum und auf dessen Vermehrung. Nun aber muss Karlsruhe erstmals positiv bestimmen, wie weit der Sonntagsschutz zu gehen hat – und vor allem, wozu genau er dient.

Jedenfalls dient er nicht den Kirchen und deren ungestörtem Besuch. Insofern hatte jener Hamburger Hauptpastor völlig Unrecht, der vor Jahren vorschlug, man solle am Sonntag die Läden so lange geschlossen halten, wie die Kirchen offen sind, also bis Mittag. Es geht nicht um eine bestimmte (und geforderte) Tätigkeit (nämlich: zur Kirche gehen), sondern um schlichte Untätigkeit. Diese Ruhe ist zwar eine Voraussetzung der »seelischen Erhebung«. Die jedoch muss nicht religiös bestimmt sein, schon gar nicht an staatlichen Feiertagen, etwa am 1. Mai oder 3. Oktober.

Selbst das dritte Gebot (heutige Kurzfassung: Du sollst den Feiertag heiligen!) war in seinem Ursprung die Wurzel eines sozialen Arbeitsrechts und noch kein Kultgebot, erst später wurde es kultisch grundiert, ohne den Charakter eines Urlaubsanspruchs zu verlieren: »Aber am siebenten Tag ist der Sabbat des Herrn, deines Gottes. Da sollst du keine Arbeit tun, auch nicht dein Sohn, deine Tochter, dein Knecht, deine Magd, dein Rind, dein Esel, all dein Vieh, auch nicht dein Fremdling, der in deiner Stadt lebt, auf dass dein Knecht und deine Magd ruhen gleichwie du.« So heißt es fast wortgleich in den beiden Überlieferungen der Zehn Gebote im 2. wie im 5. Buch Mose. (Der fromme Jude geht übrigens vor der Arbeitsruhe, nicht etwa während derselben in die Synagoge – am Sabbat darf er nicht einmal mehr als 40 Schritte gehen.)

Am Sabbat also sollte man nicht nur nichts tun, sondern vor allem auch von niemand anderem etwas verlangen. Dieses Gebot war, wie es der berühmte Alttestamentler Hans Walter Wolff formuliert hatte, der »regelmäßige Streik gegen alle Arbeitszwänge«. Insofern sind der alte Sabbat und auch der Sonntagsschutz keineswegs unmodern – und ist selbst der christlich (um)geprägte Sonntag anschlussfähig für Säkularisten wie die Gewerkschaften. Allerdings gehört auch dieses zur Moderne: Längst sind die Sonn- und Feiertage nicht mehr die einzigen »Freizeiten« des Arbeitnehmers mit seinem tariflichen Jahresurlaub.

Noch bei Erlass der Weimarer Reichsverfassung und deren Artikel 139 gab es keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch; erst etwas später setzten die Gewerkschaften zunächst sieben Tage pro Jahr durch – und Samstag gehörte »Papi« noch bis in die späten fünfziger Jahre nicht der Familie, sondern es wurde in allen Branchen an sechs Tagen der Woche gearbeitet. Auch ist es ein Zeichen der Moderne, dass heute selbst der Arbeitnehmer zur Ausgestaltung seiner Arbeitsruhe und seelischen Erhebung gerne die Arbeit anderer in Anspruch nimmt. Karlsruhe ist also bei der Abwägung nicht zu beneiden. Aber irgendeinen Schutz des Sonntags werden die Richter aufrechterhalten müssen – schließlich steht er in der Verfassung. Und eine Zweidrittelmehrheit, um diese zu ändern, ist nicht in Sicht.

 
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    • Quelle DIE ZEIT, 15.11.2007 Nr. 47
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    • Schlagworte Kirche | Arbeitszeit | Ladenschluss
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