Folter Jenseits der Schmerzgrenze
Lässt sich Folter rechtfertigen? Immer mehr Juristen versuchen es, in Deutschland genauso wie in Amerika. Ohne Not geben sie Prinzipien des Rechtsstaats preis
Sind wir eigentlich verrückt geworden? Ist die Welt derart aus den Fugen, dass wir wieder über die Folter diskutieren müssen? Nicht über die Folter irgendwo weit weg, in den düsteren Kerkern blutrünstiger Tyrannen, wohlgemerkt, sondern hier, daheim, in den westlichen Demokratien. In Staaten, die sich der rule of law unterworfen haben, dem Regiment des Rechts, und jeder Konvention gegen die Folter beigetreten sind. Die Vereinten Nationen haben die Folter verboten, ausnahmslos und universell, auch die Europäische Menschenrechtskonvention untersagt sie, und wie in Stein gehauen steht am Anfang des Grundgesetzes als erster Satz von Artikel 1: »Die Würde des Menschen ist unantastbar.« Was ist daran so schwer zu verstehen? Wenn etwas die Würde eines Menschen verletzt, dann die Folter. Müssen wir darüber noch diskutieren?
Wir müssen. Wir stecken längst mittendrin in der Debatte, in Washington ebenso wie in Karlsruhe und Berlin. Es ist, als sei plötzlich wieder salonfähig, was jahrzehntelang tabu war. Da räumt der CIA-Direktor Michael Hayden ein, mindestens drei Terrorverdächtige seien von seinem Geheimdienst dem berüchtigten waterboarding ausgesetzt worden, einem simulierten Ertränken, das die Opfer in Todesangst versetzt. Da versucht ein Spitzenbeamter des amerikanischen Justizministeriums vor dem US-Kongress allen Ernstes darzulegen, ebendieses waterboarding sei keine Folter, sondern nur eine ruppige Methode zur Gewinnung von Auskünften. Und Senator John McCain, voraussichtlich der nächste Präsidentschaftsbewerber der Republikaner, selbst in vietnamesischer Kriegsgefangenschaft schwer misshandelt, hat gerade erst gegen ein Gesetz gestimmt, das dem Geheimdienst das waterboarding explizit untersagen würde. »Wir waren immer dafür, der CIA besondere Befugnisse zu gewähren«, erklärte McCain. »Besondere Befugnisse« – so hieß die Folter schon immer in der Sprache der Bürokraten.
Aber es wäre zu einfach, auf Amerika hinabzusehen. Denn hier in Deutschland hat die SPD mit dem Würzburger Staatsrechtler Horst Dreier einen Juristen nominiert, erst Richter und in zwei Jahren auch Präsident des Bundesverfassungsgerichts zu werden, der im bösen Verdacht steht, die Folter zu legitimieren. Wenigstens ein bisschen. Die CDU hat Dreier deshalb – und wegen seiner Ansichten zur Stammzellforschung – ihre Zustimmung verweigert. Seine Wahl, eigentlich für den 15. Februar angesetzt, ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Vermutlich wird sie nie stattfinden.
Um es klar zu sagen: Der Verdacht ist unbegründet. Horst Dreier ist kein Advokat der Folter, kein furchtbarer Jurist, der mit ein paar Winkelzügen die Unmenschlichkeit legitimiert. Nirgends in seinen Schriften findet sich ein zustimmendes Wort zur Wiedereinführung der Folter. Und doch hat Dreier eine Grenze überschritten. Mit einem einzigen Satz. In seinem einflussreichen Kommentar zum Grundgesetz hat er das Dogma infrage gestellt, der Schutz der Menschenwürde gelte absolut, immer und ohne jede Ausnahme – und also auch das Folterverbot. Dreier hat, mit aller Vorsicht, Zweifel an diesem Absolutheitsanspruch angemeldet. Wenn in einem Extremfall die Würde eines Menschen gegen die Würde eines anderen stehe, dann, und nur dann, so lautet Dreiers mittlerweile berühmte Formulierung, dürfe »der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision nicht von vornherein auszuschließen sein«.
Professoren plädieren ohne Scheu für »robuste Befragungsmethoden«
Das ist selbst für einen Juristen ziemlich nebelig ausgedrückt. Es bedeutet, schlicht gesagt, dass es Fälle gibt, in denen man sich nur zwischen zwei furchtbaren Übeln entscheiden kann. Seit den alten Griechen heißen solche Fälle: tragisch. Und Dreier zögert, ein für allemal im Vorwege festzulegen, wie der Staat da entscheiden soll. Bei wohlwollender Betrachtung kann man darin das akademische Eingeständnis schlichter Ratlosigkeit sehen. Oder eben, wie Dreiers Kritiker, eine Aufweichung des absoluten Folterverbots.
Erster Auslöser dieser Auseinandersetzung war in Deutschland nicht, wie in Amerika, der grenzenlose Kampf gegen den Terror, sondern ein Kriminalfall, der ein paar Jahre zurückliegt und die Republik in Wallung versetzte: die Entführung des Bankierssohns Jakob von Metzler. Dem Kidnapper des elfjährigen Jungen hatte Wolfgang Daschner, der damals ermittelnde Vizepräsident der Frankfurter Polizei, nach der Festnahme die Zufügung körperlicher Schmerzen angedroht, wenn er das Versteck des verschleppten Kindes nicht preisgäbe (das tatsächlich längst tot war). Angewendet auf einen solchen Fall, sagt Dreier nun nicht: Foltert, wenn nötig! Er fragt vielmehr: Ist es ganz undenkbar, die Tat des verzweifelten Polizisten zu rechtfertigen? Und gibt selbst keine Antwort. Das ist kein Dammbruch. Allenfalls ein Haarriss. Aber eben doch ein Riss, der sich unter Druck verbreitern könnte.
Andere sind da längst weiter. Sie haben schon die Fluttore geöffnet. Der Fall Daschner, der mit einem Schuldspruch und einer extrem milden Strafe für den Polizisten endete, hat eine Debatte unter Juristen in Gang gesetzt, die einigermaßen gespenstisch ist. Eine Handvoll akademischer Lehrer plädiert seither ohne jede Scheu – mit unterschiedlichen Begründungen im Detail – für »robuste Befragungsmethoden«. Sie schreiben, was vor zehn Jahren noch undenkbar gewesen wäre: dass die sogenannte »Rettungsfolter« in Ausnahmefällen zulässig sei. Und stehen damit beileibe nicht mehr am schmuddeligen Rand des rechtswissenschaftlichen Diskurses. Sie haben mittlerweile einige der Zentren besetzt. Christian Starck etwa, Verfassungsrechtler in Göttingen und Richter am Niedersächsischen Staatsgerichtshof, schreibt in seinem renommierten Grundgesetz-Kommentar, unter engen Voraussetzungen – wenn Würde gegen Würde stehe und keine andere Rettung möglich sei – »darf die Folter zunächst angedroht und gegebenenfalls unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vollzogen werden«. Und der Heidelberger Staatsrechtslehrer Winfried Brugger geht noch einen Schritt weiter. Unter bestimmten Umständen dürfe die Polizei nicht nur foltern: »sie muss es auch«. Eine Pflicht, zu foltern – mitten unter uns, in Deutschland? Wir müssen verrückt geworden sein.
Solcherlei wissenschaftliches Herbeischreiben der Folter ist im Grunde weitaus verstörender als die Nominierung Horst Dreiers für das Bundesverfassungsgericht, die mittlerweile politisch ohnehin erledigt scheint. Deshalb drängt sich die Frage auf: Was reitet die Juristen, die das Folterverbot relativieren? Ist das eine fragwürdige neue Liberalität, die auf Grenzen nichts mehr gibt? Ist es ein Abschütteln lästiger Dogmen und überholter Denkverbote in Zeiten wachsender Risiken? Die juristische Zurüstung für den Kampf der Kulturen? »Die Binnentemperatur steigt« jedenfalls, wie der Jurist Michael Stolleis kürzlich im Merkur feststellte.
Furcht ist der denkbar schlechteste Gesetzgeber
Vieles fließt da zusammen. Bei manchen ist es eine tiefe Verstörung darüber, tragische Fälle wie die Frankfurter Entführung mit den bewährten juristischen Mitteln nicht recht in den Griff zu bekommen. Bei anderen eine gewisse Lust an der intellektuellen Provokation, vielleicht professorale Profilierungssucht. Auch im akademischen Diskurs findet schließlich, wer die Folter für zulässig erklärt, viel mehr Aufmerksamkeit als derjenige, der die Folter zum hundertsten Male verdammt. Entscheidend aber ist etwas anderes. Nach dem 11. September ist auch die deutsche Rechtswissenschaft vom amerikanischen Nachdenken über die Aufrüstung des Rechtsstaats in Zeiten des Terrors infiziert worden. Viel Aufmerksamkeit fanden hierzulande etwa die Thesen des linksliberalen Anwalts und Harvard-Professors Alan M. Dershowitz, der immer wieder Vorstöße zur Legalisierung der Folter – oder »unkonventioneller Techniken«, wie er lieber formuliert – unternommen hat: Was, fragt Dershowitz suggestiv, wenn sich nur unter der Folter einem Terroristen das Versteck einer tickenden Atombombe abpressen ließe, die Los Angeles (oder London oder Berlin) in Stundenfrist auszulöschen droht? Wer wollte da ernstlich auf die Chance zur Rettung von Millionen verzichten?
Es ist dasselbe Argumentationsmuster, mit dem hierzulande auch der Abschuss entführter Flugzeuge legalisiert werden soll: Was zählen schon 300 Passagiere, wenn ihr Tod das Leben von 30.000 rettet? Immer wird ein grauenerregender Anschlag ausgemalt, der mit allen Mitteln verhindert werden müsse. Gerät die Bedrohung dabei nur groß und schrecklich genug, klingt die Berufung auf rechtliche Grenzen und ethische Normen schnell kleingeistig und mutlos. Otto Depenheuer, der Kölner Staatsrechtler, der die Entfesselung des Rechtsstaats am ungeniertesten fordert, höhnt bereits über die »Schönwetterdogmatiker« einer »saturierten Spaßgesellschaft«, die sich nicht mehr zu wehren wisse. Derlei Gedanken vermögen offenbar eine erstaunliche Sogkraft zu entwickeln. Aber sie führen zuverlässig nur in eine Richtung – in die Irre.
Denn das Recht lebt nicht davon, dass es noch die letzte Extremsituation regelt. Es ist kein geschlossenes mathematisches System, das für jedes Problem eine Lösung parat haben muss. Das Recht lebt vielmehr von vernünftigen Maßgaben für das alltägliche Zusammenleben. Wichtiger als die juristisch perfekte Lösung für die raffiniert ersonnenen Szenarien mit den tickenden Bomben ist die Achtung vor den Grundprinzipien des Rechtsstaats. Und die bleiben eher gewahrt, wenn ein Einzelner, sollte der Extremfall doch einmal eintreten, das Recht bewusst bricht, als wenn der Rechtsbruch im Vorhinein legitimiert wird. »Eine Gesellschaft«, hat unlängst der Karlsruher Verfassungsrichter Udo Di Fabio geschrieben, »sollte sich nicht hysterisch in eine ›Not-Wendezeit‹ hineinreden, in der jedes Mittel recht scheint, um zu überleben.« Furcht ist der denkbar schlechteste Gesetzgeber. Und es spricht Bände über die deutsche Neigung zur Hysterie, dass hierzulande manche die Folter ohne Not zu legitimieren versuchen, nach sechzig Jahren Frieden und Wohlstand, beim ersten Vorschein einer neuen Bedrohung.
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes lebten noch mit der durchaus begründeten Angst vor einem weiteren verheerenden Krieg. Und doch schrieben sie tapfer an den Anfang der Verfassung: »Die Würde des Menschen ist unantastbar.« Man hat das gelegentlich den »normativen Ausdruck der ›Staatsidee‹ der Bundesrepublik« genannt. Das ist nicht bloß eine pathetische Formel. Tatsächlich verändert der Staat sein Wesen, wenn er die Menschenwürde verletzt, und sei es die Menschenwürde seiner übelsten Feinde. Man stelle sich nur einmal vor, die Bundesregierung hätte 1977 die RAF-Häftlinge in Stammheim foltern lassen, um Hanns Martin Schleyer freizubekommen. Es hätte vermutlich das Leben des entführten Arbeitgeberpräsidenten nicht gerettet. Aber die moralische Autorität der Bundesrepublik für immer ruiniert: Der Staat, der foltert, ist kein Rechtsstaat mehr.
- Datum 26.02.2008 - 08:15 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 21.02.2008 Nr. 09
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Die Befürworter von Folter müssen mit der Sematik anfangen. Natürlich darf der Begriff "Folter" nicht auftauchen,das sind dann besondere Ermittlungsmethoden oder andere Euphemismen. Die Begrifflichkeit soll verschleiern, dass gequält wird. Es wäre auch dann eine Qual, wenn die Folterer nur das Gemeinwohl im Auge hätte.Folgende Schwächen hat diese Position:a) wie weit darf der Folterer denn gehen ? Und wenn er nun einen wirklich abgehärteten Terroristen vor sich hat ? waterboarding ok, Nägel ausreissen auch ? Scheinerschiessung ?? Stromstösse ??? Anschauungsmaterial: der prophetische Film " Ausnahmezsutand"b) hat man sich je damit beschäftigt, dass Foltern "Spass" macht ? Wenn nicht, sehe man bitte den Film " Der Tod und das Mädchen", der sich diesem Phänomen stellt und lese die vorhandenen Forschungserkenntnissec) wenn das Mittel zugelassen wird, ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Man wird so lange foltern, bis der Mensch gesteht. Die meisten werden es tun, auch wenn sie gar nichts getan haben. Anschauungsmaterial? Im Namen des Vaters. 25 Jahre sassen die mittels Folter " Ünberführten" im Gefängnis. Es ist ja ein authentischer Fall.Wenn man sich diese Aspekte anschaut, kann Folter nicht ernsthaft als Mittel, auch kein allerletztes, des Rechtsstaats herangezogen werden.Und , was ist mit den Scenarien, die uns so erschrecken ? Das Dilemna wird durch keine Haltung aufgehoben, auch nicht durch ein Bekenntnis zum Foltern.An der Grenze des Rechts ist immer eine Situation gegeben, die mit rechtlichen Mitteln nicht bewältigt werden kann. Aber das Recht als Ordnung darf dieses Mittel wegen dieser äussersten Grenzsituation nicht zulassen.
Aus einem ZEIT-Artikel des Jahres 1988 von Otto Köhler:
"Hat der Hannoveraner Verfassungsschutz Vorstellungen dageben erhoben, daß Ministerpräsident Albrecht in einem kurz nach seinem Amtsantritt öffentlich verbreiteten Druckwerk den Bekennersatz schrieb: Es könne „sittlich geboten" sein, Informationen von Terroristen „auch durch Folter zu erzwingen"? Nein, die Verfassungsschützer drehten Däumchen – wieder waren es Journalisten, die Albrecht zur Rücknahme seiner verfassungswidrigen Handlungsanweisung zwangen"
Offenbar wirken die Auffassungen der Gestrigen in der aktuellen Politik immer noch nach. Vor dem Hintergrund der heutigen Diskussion wäre es interessant das Albrecht-Pamphlet im Original lesen zu können.
…dies hier sind nicht meine Worte, doch habe ich beim Lesen dieses Artikel direkt an mein gerade beendetes letztes Buch erinnern müssen! Es erzählt von zwei jungen Burschen auf ihrem Weg zum Erwachsenwerden.
..."Gefangene zu machen, war eines der größten Vergnügen in dem Krieg [gespielter Krieg mit Luftgewehren- hart doch ein Kinderspiel in diesem Fall] und gleichzeitig vielleicht auch das Schwierigste. Einmal gelang es Niila und mir, uns an einen der Strandvägenjungs heranzuschleichen, als er sich gerade hingehockt hatte, um zu scheißen. Der Ruf von Niilas Maschinengewehr hatte sich schnell verbreitet , und Niila versicherte ihm ziemlich überzeugend, dass er das Arschloch des Jungen punktieren würde, wenn er sich nicht freiwillig ergab. Bleich und zitternd zog unser Opfer seine Hosen hoch, ohne dass er sich hatte abwischen können. Dann führten wir ihn in unser Stammlager. der Jubel war gewaltig. Ihm wurden mit seinen eigenen Schnürbändern die Hände auf den Rücken gebunden, und dann wurde er an eine Kiefer gefesselt, bevor die obligatorische Folter begann. Sie bestand daraus, dass der General mit einem Schnappmesser vor seinem Gesicht herumfummelte, ihn bedrohte und erschreckte. Es ging um Schwänze, die gekürzt, und Armeisenhaufen, die gefüttert werden sollten, und anderes, was er in Groschenromanen gelesen hatte. Wenn der junge anfing zu heulen, hatte es geklappt. Weiter ging man selten. Sonst könnten sich die anderen mit noch schlimmeren Dingen rächen, wenn man selbst geschnappt wurde."…
Vielleicht sollte jeder ein wenig das Kind in sich suchen, denn dieser Anführer einer Jungenbande in seinem nordschwedischen Örtchen hat schon mehr verstanden als so manch anderer der das globale Denken immer noch nicht gelernt hat.... die goldene Regel: "Was du nicht willst, dass man dir tu', das füg' auch keinem andern zu." Es ist nie gewiss ob man den "Richtigen" hat, so bedroht eine Erlaubnis zur Folter den "Jedermann"
Hier ist ein ganz interessanter Fernsehbeitrag dazu...http://www.thedailyshow.c...
Die gelehrten Herren Juristen sollten eigentlich am eigenen Leib mal erfahren, für was sie plädieren. Wir gewähren Menschen, die in fremden Ländern von Folter bedroht sind, in Deutschland Asyl. Gleichzeitig, wollen wir das, was wir bei anderen verurteilen, hier selbst akzeptieren.Demächst wird wohl die Schweiz verfolgten Deutschen Asyl gewähren müssen, da sie in diesem Lande, das sich die Menschenwürde als oberstes Prinzip in sein Grundgesetz geschrieben hat, mit Folter bedroht werden.
Ich finde es erschreckend, dass unsere "geisitge Elite" die Folter, oder wie auch immer diese blumig umschrieben wird, wieder salonfähig machen will. Eine gesetzliche Legitimation solcher "unkonventioneller Techniken" wäre eine Bankrotterklärung von alledem , was wir Europäer in den letzten 63 Jahren nach dem 2. WK erreicht haben.
darum, dass ein Entführer ein Kind versteckt hatte, das zu sterben drohte.Tut mir leid, aber die "Würde" eines solchen Menschen finde ich manchmal auch antastbar.Ich sehe da einen sehr großen Unterschied zu den genannten Untaten (waterboarding ff) in einem anderen Zusammenhang.
schon der versuch, die freiheitlich-rechtliche grundordnung durch haarrisse zu gefährden, müsste strafbar sein, insofern es sich nicht um Ludlum-prosa o.Ä., sondern um ernstgemeinte "forschungsbeiträge" handelt. auch "meinungsfreiheit" hat ihre grenzen. vielleicht brauchen wir eine änderung im GG - zusatzartikel zu Art. 1 GG - in der eindeutig und ohne jeden zweifel klipp und klar gesagt wird: folter in jeder denkbaren form ist abgeschafft. was für die todesstrafe gilt, könnte hier nochmals unzweifelhaft und ohne jede möglichkeit zum "hintertürchen" formuliert werden.
sinnlos ist folter allemal, jeder gefolterte wird alles mögliche gestehen - man kennt dies von den hexenprozessen - und ehe man überprüfen konnte, ob er die "wahrheit" sagte, ist der zweck des ganzen schon verfehlt. - auch wäre zu fragen, welche "typen" in den zuständigen "sicherheitskreisen" die fortbildung zum lizenzierten foltern, entschuldigung: informationsbeschaffen - bekämen; müssten nicht die, die sich hierzu freiwillig melden (denn das wäre die voraussetzung, dienstlich anordnen kann man ja wohl nicht, was sagt dann der personalrat dazu?) nicht sofort dem amtlichen psychiater zugeführt werden? und sollen dann frauen auch - wie es ja korrekt wäre - von frauen gefoltert werden... und was ist mit kindern und juegendlichen - ab wann...?
im übrigen gibt es im GG ein verbrieftes widerstandsrecht gegen jeden versuch, die freiheitlich-rechtliche grundordnung anzugreifen bzw. auszuhebeln, abzuschaffen.
man darf sich fragen, welche absichten solche "vordenker" womöglich tatsächlich verfolgen.
mit freundlichem gruß
u. schmitz
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