Erst Kleinaktionär, dann Kleinkläger
Diesen Prozess können die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt nun wirklich im Namen des Volkes entscheiden. Genauer gesagt: im Namen der Volksaktionäre. Mehr als 16000 haben die Deutsche Telekom verklagt und fordern Ersatz für den Schaden, den sie durch den Kursverfall der T-Aktie an der Börse erlitten haben. Ihre rund 800 Anwälte haben tonnenweise Papier an den 23. Zivilsenat geschickt, der eine Halle mietete, um den Großprozess logistisch bewältigen zu können.
»Inhaltlich nicht viel Überraschendes« habe der Auftakt am Montag geboten, sagt Klägeranwalt Andreas Tilp. Dennoch begann an diesem Tag einer der bedeutendsten wirtschaftsrechtlichen Prozesse der deutschen Justizgeschichte. Das eigens für dieses Verfahren geschaffene Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlebt seine Bewährungsprobe. Aus der Masse der enttäuschten T-Aktionäre hat das Oberlandesgericht einen Musterkläger ausgewählt. Gewinnt er, ist der Weg für Tausende seiner Mitstreiter bereitet, die sich dann direkt auf die Ergebnisse des Verfahrens berufen können. Das klingt bürokratisch und ist es auch stellt aber dennoch eine Revolution dar.
Massenverfahren effizient zu erledigen, damit tut sich die deutsche Rechtsprechung traditionell schwer. Die Justiz versucht nun, ein wenig amerikanischer zu werden, ohne ihre eigenen Prinzipien zu verraten.
Der von Tilp vertretene Musterkläger fordert rund 1,6 Millionen Euro Schadensersatz. Die Telekom habe in dem Prospekt zu ihrem dritten Teilbörsengang im Jahre 2000 verschwiegen, dass die Übernahme des amerikanischen Mobilfunkers VoiceStream zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstand. Der Kauf habe sich im Nachhinein jedoch als viel zu teuer entpuppt, was dem Aktienkurs geschadet habe. Eine weitere Argumentationslinie betrifft die mehr als 11000 konzerneigenen Bürogebäude, Schaltzentralen oder Funktürme. Die Telekom habe den Wert ihrer Immobilien zu hoch angesetzt und damit ihre Vermögenslage unzulässig geschönt. Wäre all das bekannt gewesen, so die Schlussfolgerung, hätten etliche Aktionäre die Finger von der T-Aktie gelassen.
Man kann das glauben. Man muss es aber nicht.
Das KapMuG ist die juristische Reaktion auf den Zusammenbruch des Neuen Marktes vor acht Jahren und überfrachtet mit Erwartungen.
Anwälte und Gerichte sollen Heerscharen von Anlegern nun zurückgeben, was ihnen der Kapitalmarkt genommen hat. In England, Spanien und Portugal gibt es ähnliche Großverfahren, am populärsten sind aber wohl die class actions aus den USA. Berichte über spektakulär hohe Summen bewegen auch hierzulande die Fantasie. Stets steht derselbe Gedanke dahinter: Das Ergebnis eines Einzelverfahrens bindet viele andere. Als »neuen Weg zur Bewältigung von Massenprozessen« bezeichnete Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die ersten Entwürfe des KapMuG in Deutschland. Bis dahin wurden einzelne Ansprüche in einzelnen Verfahren geklärt von diesem Prinzip wurde nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen.
Prozessökonomisch war das nicht. Im Fall der Telekom hätte jeder der 16000 Kläger seinen eigenen Prozess selbstständig führen müssen, inklusive aufwendiger Gutachten und Befragungen. Aber wer will schon den ehemaligen Telekom-Chef Ron Sommer 16000-mal als Zeugen laden?
Der Telekom-Prozess trifft die Nation, weil er einen noch jungen Mentalitätswandel infrage stellt. Mit der T-Aktie wagten sich die Deutschen erstmals in großem Stil an den Kapitalmarkt. Als Sparbuchinhaber ob ihrer geringen Zinseinkünfte verhöhnt, schien ihnen das als »Volksaktie« angepriesene Wertpapier die bessere Alternative.
»Die Telekom geht an die Börse. Und ich geh mit«, warb Schauspieler Manfred Krug, wofür er sich später entschuldigte.
Die Begeisterung über die Volksaktie hat sich längst in Volkszorn verwandelt. Wer die dritte Tranche der T-Aktie gekauft hat, hat bis heute mehr als 80 Prozent verloren (siehe Grafik). Das ist, je nach Standpunkt, dramatisch oder peinlich in jedem Fall aber bedeutsam, wenn es um das grundsätzliche Verhältnis der Deutschen zum Aktienmarkt geht: Sind die Kleinanleger von der Telekom so dreist übers Ohr gehauen worden, dass selbst ein Profi darauf hereingefallen wäre? Oder waren sie einfach nur naiv?
Der Prozess wird auch zeigen, ob das KapMuG seinen Praxistest besteht oder ob eine Sammelklage nach US-Vorbild nicht doch die bessere Variante wäre. Das angelsächsische Rechtsverständnis unterscheidet sich fundamental von dem in Kontinentaleuropa. Einzelne Elemente bloß zu übertragen bringt daher viele Probleme mit sich.
Die Beliebtheit der Sammelklage hat viel mit dem System der Anwaltsbezahlung in den USA zu tun. Üblich ist ein Erfolgshonorar, dessen Höhe sich mit der Zahl der Mandanten schnell vervielfachen lässt. Die Folge ist ein regelrechter Mandantenfang wie beispielsweise im indischen Bhopal Mitte der achtziger Jahre. Nach einem Unfall im dortigen Werk eines amerikanischen Chemiekonzerns tauchten US-Juristen am Unglücksort auf und schwatzten den Hinterbliebenen erst einmal Prozessvollmachten ab.
Erfolgshonorare motivieren und geben auch Mittellosen eine Chance, ihr Recht zu bekommen. Deswegen lehnt das Bundesverfassungsgericht sie auch in Deutschland nicht mehr grundsätzlich ab. Andererseits könnten sie dazu verleiten, völlig aussichtslose Prozesse zu führen, was wiederum das anwaltliche Standesrecht berührt. Der deutsche Anwalt muss nämlich anders als sein US-Kollege nicht ausschließlich die Interessen seines Mandanten vertreten, sondern auch die des Rechtssystems insgesamt.
Das amerikanische System eröffnet zudem ein hohes Erpressungspotenzial. Denn im Gegensatz zum Anwalt des Klägers wird der des Beklagten in der Regel nach Aufwand bezahlt. Topjuristen nehmen in Wirtschaftsverfahren schon mal 1000 Dollar pro Stunde. Weil die Kläger das wissen, können sie jedes Verfahren in die Länge ziehen und so eine wirtschaftliche Drohkulisse aufbauen. Irgendwann wird es selbst für einen Großkonzern schlicht zu teuer, zu seinem Recht zu kommen. Wer es dann noch mit einer bisweilen unberechenbaren Laienjury zu tun hat, wird eher einem Vergleich zustimmen als weitermachen. Auch die Telekom hat sich in den USA schon außergerichtlich mit Kapitalanlegern geeinigt.
Verfassungsrechtlich stößt die amerikanische Version der Sammelklage hierzulande an Grenzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör für jeden Einzelnen ist ein Grundrecht das durch eine Sammelklage verletzt werden kann. Auch deswegen sind nach dem KapMuG die rund 16000 Kläger keine formal Unbeteiligten, sondern sie nehmen aktiv am Prozess des Musterklägers teil.
Justizministerin Zypries hat vor einigen Jahren in der Neuen Juristischen Wochenschrift darüber spekuliert, die Grundidee des KapMuG »in die Zivilprozessordnung zu übernehmen«, sofern es sich als Erfolg erweist. Um die Frage zu beantworten, ob das deutsche Recht noch amerikanischer werden muss, ist es aber noch zu früh. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt haben für den Telekom-Prozess erst einmal 17 Verhandlungstage angesetzt. Doch schon jetzt steht fest, dass noch Jahre folgen werden.
Das Grundproblem wird die Justiz ohnehin nicht lösen: Kein Richter kann einem Kleinanleger jedes Risiko abnehmen. Natürlich darf es keinen Betrug geben, und Informationen in Börsenprospekten müssen vollständig sein. Aber mal ehrlich: Welcher T-Anleger hat seinen Bankberater damals gefragt, welche Auslandsstrategie die Telekom in den USA verfolgt? Oder was die Konzernimmobilien wohl wert sind?
Justitia kann vielleicht den Betrogenen helfen. Aber nicht den Gierigen.



