Stammzellforschung Die Logik zerbricht
Warum der Bundestag das Stammzellgesetz nicht ändern sollte. Ein Plädoyer für das geltende Recht.
In dieser Woche wird der Deutsche Bundestag entscheiden, ob das Stammzellgesetz von 2002 bestehen bleiben oder abgeändert werden soll, vor allem in einem Punkt, der sogenannten Stichtagsregelung. Wir haben damals dieses Gesetz gemeinsam auf den Weg gebracht. Heute plädieren wir mit Nachdruck dagegen, den Stichtag des Stammzellgesetzes zu verschieben. Für ein solches Vorgehen fehlt eine nachvollziehbare ethische Begründung.
Das Gesetz ermöglicht unter strengen Auflagen, menschliche embryonale Stammzellen nach Deutschland zu importieren, soweit sie bereits vor dem Stichtag, dem 1. Januar 2002, im Ausland – also außerhalb unseres Rechtsgebiets – existierten. Der Stichtag stellt sicher, dass von deutscher Forschung weder im Ausland noch im Inland Anreize zum Embryonenverbrauch ausgegangen sind noch ausgehen werden.
Wir drei sind damals aus unterschiedlichen Richtungen, mit unterschiedlichen Vorstellungen aufeinander zugegangen. Wir waren uns darüber einig, dass in der ethisch umstrittenen Frage der Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen Formelkompromisse nichts bewirken konnten. Was wir nach intensiven Diskussionen in den Deutschen Bundestag einbrachten, war das Ergebnis einer grundsätzlichen Verständigung auf drei Kernpunkte: Die Achtung vor der Würde auch früher Formen menschlichen Lebens sollte gestärkt, Grundlagenforschung im Bereich der Stammzellen ermöglicht und Rechtsfrieden in der Gesellschaft herbeigeführt werden. Diesen Zielen dient das Gesetz. Dafür musste der Bundestag den Streit über die Rechtsnatur des Embryos nicht abschließend entscheiden.
Mit der damaligen Festlegung des Stichtags wies der Gesetzgeber zu Recht jede Beteiligung an dem im Ausland erlaubten, bei uns aber verbotenen Embryonenverbrauch von sich. Aber aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht konnte deutschen Forschern die Nutzung bereits vorhandener embryonaler Stammzelllinien nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig sichergestellt war, dass in Zukunft von der deutschen Stammzellforschung keinerlei Anreiz ausgehen würde, weitere Embryonen zu Forschungszwecken zu verbrauchen; und zwar sowohl innerhalb wie außerhalb deutscher Grenzen.
Eine Verschiebung des Stichtags macht diese Eindeutigkeit, die das Gesetz anstrebte, zweifelhaft und bringt das schwierige Gleichgewicht zwischen den drei gesetzgeberischen Zielen ins Wanken.
Das Hauptargument für die Verschiebung ist der angenommene Bedarf der deutschen Grundlagenforschung, über junge und genetisch unverbrauchte Stammzellen zu verfügen. Unter den Vertretern der einschlägigen Forschungsrichtungen ist dies nach wie vor streitig.
Ob es einen Bedarf gibt, mag dahingestellt bleiben. Der Bundestag ist nicht die geeignete Instanz, diese Frage zu klären. Aber auf keinen Fall kann der behauptete Bedarf als ethisch zureichender Gesichtspunkt herhalten, um die Stichtagsregelung zu verändern, auf der das ethische Gleichgewicht des Stammzellgesetzes wesentlich beruht. Ist der Bedarf einmal ein Grund für die Verschiebung, so kann er es auch ein zweites oder drittes Mal sein. Die Haltelinie, die das Stammzellgesetz für den Import von embryonalen menschlichen Stammzelllinien vorsieht, gerät ins Rutschen und hält nichts mehr. Denn für wen sollte künftig das Versprechen glaubwürdig sein, man werde die Verschiebung niemals wiederholen?
In einem Punkt allerdings sehen wir Handlungsbedarf: Deutsche Forscher, die sich im Ausland mit den dort erlaubten Mitteln an Forschung beteiligen, sollen nicht mehr mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssen. Der deutsche Gesetzgeber macht Gesetze für Deutschland – und nicht darüber hinaus. Eine entsprechende Änderung wurde von deutschen Forschern angemahnt. Sie dient der Rechtssicherheit und stärkt legale Forschung.
Man mag uns unterstellen, als »Mütter« des Stammzellgesetzes wollten wir nicht, dass sich unser »Kind« verändert. Nur deshalb sprächen wir uns gegen die Verschiebung des Stichtags aus. Unsere Motive sind jedoch andere. Wir sind der inneren Logik des Stammzellgesetzes verpflichtet und wehren uns dagegen, dass etwas »Fortschreibung« genannt wird, das diese Logik zerbricht. Der innere Zusammenhang von Argumenten, der diesem Gesetz zugrunde liegt, würde mit der Verschiebung des Stichtags eben nicht nur verschoben, sondern aufgelöst.
Es ist möglich, das Stammzellgesetz für überholt und deshalb für ablösungsbedürftig zu halten. Dem müsste dann aber ein anderes Gesetz Rechnung tragen, aufgebaut auf neuen Erkenntnissen, mit neuen Begründungen. Wer Ethik und Recht für Strukturen hält, die miteinander kompatibel bleiben müssen, damit Rechtsfrieden gelingt – der muss für Aufrichtigkeit, Glaubwürdigkeit und Plausibilität der Gesetzgebung eintreten, vor allem in ethischen Fragen. Wie unser Beispiel zeigt, ist dies auch dann erreichbar, wenn man von unterschiedlichen Ausgangspositionen aufeinander zugeht.
- Datum 01.10.2009 - 15:50 Uhr
- Seite 1 | 2 | Auf mehreren Seiten lesen
- Quelle DIE ZEIT, 10.04.2008 Nr. 16
- Kommentare 1
- Versenden E-Mail verschicken
- Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
- Artikel Drucken Druckversion | PDF
-
Artikel-Tools präsentiert von:




... ernsthaft als Argument in dieser Diskussion anführt, der sollte zunächst einmal eine kleine Rundreise durch deutsche Pflegeheime machen und sich die dortigen Verhältnisse ansehen. Nicht dass es noch weitaus schlimmer sein könnte, frage ich mich ernsthaft, ob in der Diskussion um das Stammzellgesetz eigentlich nur noch verbohrte Ideologen am Tisch sitzen, die sich derart in die Materie hineingesteigert haben, dass ein Abrücken vom eigenen Standpunkt, und sei er noch so klein, einem totalen Gesichtsverlust gleichkäme. Hier geht es längst nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um's Prinzip, und das letztlich zum Schaden der Forschungsstandorts Deutschland.
Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren