Banken Unverlangt zugelangtKaum aktive Aufklärung

Wer auf seinem Konto Lastschriften entdeckt, obwohl er keine Einzugsermächtigung erteilt hat, darf sein Geld zurückfordern – und zwar in aller Regel auch noch Jahre später. Etliche Banken verschweigen das

Wer sich nicht bei seiner Bank meldet, dessen Geld ist weg

Wer sich nicht bei seiner Bank meldet, dessen Geld ist weg

Die Antwortschreiben aus den Banken klingen einleuchtend und verbraucherfreundlich. »Wenn ein Kunde den Eindruck hat, dass von seinem Konto ungerechtfertigt Geld abgebucht worden ist, kann er der Lastschrift widersprechen und bekommt umgehend sein Geld zurück«, heißt es bei der Postbank. Die ZEIT hatte mehrere Banken gefragt: Was passiert, wenn einem Kunden »mittels Lastschriften Geldbeträge abgebucht wurden, obwohl er niemals eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt hat?« Auch die Dresdner Bank antwortet darauf freundlich: »Der Widerspruch gegen eine Lastschrift ist bequem und schnell per Onlinebanking möglich.« Wer also Abbuchungen auf seinem Kontoauszug entdeckt, von denen er gar nichts weiß, kann sie auch wieder rückgängig machen.

Bloß hat die Sache einen Haken. Etliche der befragten Banken setzen gleich noch einen Zusatz hinzu: Wer sich beschweren wolle, müsse das innerhalb einer bestimmten Frist tun. Sonst gebe es kein Geld mehr zurück. Die Postbank etwa verweist auf eine Widerspruchsfrist von »sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses«, die Commerzbank ebenfalls. Die Dresdner Bank erklärt, Lastschriften könnten »in der Regel bis zu sechs Wochen nach Quartalsabschluss zurückgegeben werden«. Verbraucherzentralen berichten von Fällen, in denen Bankkunden wieder abgewimmelt wurden: Nach sechs Wochen gehe nämlich nichts mehr.

In vielen Fällen ist das gründlich falsch. Und das ist keine Kleinigkeit.

Vor ein paar Wochen kam in Deutschland der Verdacht auf, dass in Callcentern, die im Auftrag großer Lottogesellschaften arbeiteten, nebenbei auch personenbezogene Daten gesammelt und dann verkauft wurden (ZEIT Nr. 37/08). Samt Kontonummern. Damit geriet auch ein weiteres Problem ins Visier der Verbraucherschützer: Es stellte sich heraus, dass Unternehmen von Bankkonten Geld eingezogen hatten – ohne dass die Kontoinhaber zugestimmt hatten.

Viele Firmen wenden das sogenannte beleglose Lastschriftverfahren an, und zwar ohne vorliegende schriftliche Einzugsermächtigung. Ein Verfahren, das eigentlich nur für Ausnahmefälle gedacht sein soll. Sie buchen ab und müssen der Bank zusichern, der Kontoinhaber habe mündlich eine Genehmigung dazu erteilt. In einigen Fällen gab es nicht einmal die. Ein Ermittler der Kriminalpolizei Köln berichtet von »Geschädigten, bei denen wurden im Monat bis zu fünf Abbuchungen getätigt«. Laut Polizei waren die meisten Abbucher Glücksspielunternehmen.

Oft wissen die Geschädigten dann nicht einmal, unter welchen Umständen sie ihr Geld zurückbuchen können – denn einige Banken informieren darüber irreführend.

Eigentlich regeln die Banken untereinander genau, wie mit ungerechtfertigten Abbuchungen zu verfahren ist. Im Augenblick wird dazu gerade ein neues, europäisches Verfahren ausgehandelt, aber noch gilt in Deutschland das sogenannte Lastschriftabkommen. Darin steht viel klein gedrucktes Juristendeutsch, zum Beispiel im Abschnitt III Nummer 2 über Einzugsermächtigungen: »Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige nicht binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht.« Also doch eine Frist. Da steht aber noch mehr.

Liegt nämlich keine schriftliche Einzugsermächtigung vor, gilt anderes. Nur in »begründeten Ausnahmefällen« sei überhaupt ein solcher Verzicht auf die schriftliche Ermächtigung samt Unterschrift zulässig, und auch das nur unter Bedingungen. Das beleglose Einziehen komme »ausschließlich für Einmaleinzüge bis maximal 50 Euro in Betracht«. Wiederkehrende Abbuchungen etwa von Telefonrechnungen oder aus einem Abonnement brauchen zwingend eine schriftliche Genehmigung, um rechtlichen Bestand zu haben.

Wenn ein abbuchendes Unternehmen im Streitfall keine schriftliche Einzugsermächtigung vorlegen kann, trägt es das volle Risiko dafür. Die Deutsche Bundesbank, die das Lastschriftabkommen zusammen mit den Banken ausgehandelt hat, erklärt: »Wir gehen davon aus, dass wiederkehrenden Lastschriften oder Lastschrifteinzügen mit Beträgen von über 50 Euro grundsätzlich schriftliche Einzugsermächtigungen der Zahlungspflichtigen zugrunde liegen.« Die Praxis sieht bisweilen anders aus.

Fest steht: Lotterieeinnehmer haben oft auf das Einholen schriftlicher Einzugsermächtigungen verzichtet. Eine große Lottogesellschaft macht keinen Hehl daraus: Von etwa 1,2 Millionen Teilnehmern ihrer jüngsten Lotterie habe nach ihren Schätzungen gerade die Hälfte eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt.

Viele Lotto-Abbuchungen sind wiederkehrend, viele gehen über den Betrag von 50 Euro hinaus. Sprich, die abbuchenden Unternehmen dürfen diese nach dem Lastschriftabkommen nur veranlassen, wenn eine schriftliche Einziehungsermächtigung vorhanden ist. Diese scheint bei einigen der abbuchenden Unternehmen aber nicht immer vorzuliegen, selbst wenn die Ausnahmeregelung gar nicht greift. So erklärt zum Beispiel eine andere Gesellschaft, Lotto Team: »Die monatlich vom Kunden zu entrichtenden Beiträge werden von Beginn an im Lastschriftverfahren eingezogen. Eine schriftliche Ermächtigung wird nicht verlangt.« Diese sei »nicht als Regelfall vorgesehen«.

Im Licht des Datenklauskandals muss es den Banken angesichts dieser Praxis mulmig geworden sein. Einen Tag nachdem dieser publik geworden war, am 12. August 2008, verfasste der Zentrale Kreditausschluss des deutschen Bankgewerbes (ZKA) ein Papier zur »Frage, ob die deutsche Kreditwirtschaft beim Lastschriftverfahren grundsätzlichen Handlungsbedarf sieht«. Darin erklärte der ZKA, dass eine Bank bei nicht erteilter Einzugsermächtigung einem Kunden »den zu Unrecht abgebuchten Betrag formlos und unbürokratisch wieder gutschreiben« würde. Von Fristen keine Rede. Aber auch nicht von Handlungsbedarf.

Veröffentlicht wurde dieses Dokument nie. Warum nicht? »Es handelt sich hier um eine offizielle ZKA-Haltung, die wir Medienvertretern mit Interesse am Thema und speziell dieser Fragestellung aushändigen«, begründet eine Sprecherin.

Gewundene Stellungnahmen vom ZKA, kaum aktive Aufklärung seitens der Banken und teilweise sogar irreführende Informationen. Wie ist das zu erklären? Vielleicht auch damit, dass jede Buchung Geld einbringt. Rund sieben Milliarden Zahlungsvorgänge werden nach Angaben des ZKA in Deutschland im Lastschriftverfahren abgewickelt. Hinzu kommen die Stornogebühren, die fällig werden, wenn einer solchen Abbuchung widersprochen wird. Die Commerzbank etwa fordert um die fünf Euro für das Storno, zu zahlen von dem Unternehmen, das die Lastschriften einreicht.

Dass Stornos vorkommen, damit rechnen Banken wie Unternehmen von vornherein: Lotto Team beispielsweise spricht von »bankseitigen Vorgaben«, eine »durchschnittliche Rücklastschriftquote in Höhe von bis zu 15 Prozent« nicht zu überschreiten. Ein Bankenexperte, der nicht namentlich genannt werden möchte, nennt diese Zahl »wahnsinnig hoch«. Allerdings geht es hier nicht nur um Lastschriften, denen die Kunden widersprechen: Die liegen laut Lotto Team »nur« bei wenigen Prozent. Der Großteil habe mit mangelnder Kontodeckung zu tun oder etwa mit Tippfehlern bei der Aufnahme der Kontonummer.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht scheint läuten gehört zu haben, dass die Praxis des Lastschriftverfahrens bei einigen Banken im Argen liegt. Laut einer Stellungnahme prüfe die BaFin »im Einzelfall«, »ob sich die Banken an die Regelungen des Lastschriftabkommens gehalten haben«. Das könne »von aufsichtlichem Interesse sein«.

Immerhin: Einige Banken reden zumindest nicht von einer Sechs-Wochen-Frist, wenn Kunden ihr Geld zurückhaben möchten, weil sie zuvor keine Einzugsermächtigung erteilt hatten. Auf die Rundfrage der ZEIT schrieb zum Beispiel die HypoVereinsbank, die Rückholbarkeit gelte bei unberechtigten Abbuchungen »auch für länger zurückliegende Zeiträume«. Die Deutsche Bank schreibt: »Wenn der Kunde dem Zahlungsempfänger keine Einzugsermächtigung erteilt hatte, wird der Betrag grundsätzlich zeitlich unbefristet auf seinem Konto zurückgebucht«. Das bestätigt – erst nach einigem Zögern – auch die Hamburger Sparkasse.

Einen Fehlschluss dürfen die Bankkunden aus alldem freilich nicht ableiten: Wer wirklich am Telefon einen Kaufvertrag über einen Lottoschein, ein Abo oder eine Waschmaschine geschlossen hat – der ist nicht von der Zahlungspflicht befreit. Er kann das Geld von seiner Hausbank zwar jederzeit zurückfordern, wenn das Lastschriftverfahren ungültig war. Der Verkäufer kann das Geld in diesem Fall jedoch zivilrechtlich einklagen.

 
Schreiben Sie den ersten Kommentar!

    Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren

    Service