Menschenrechte Unantastbar
Samuel Pufendorfs großer Wurf: Wie die Würde des Menschen 1948 in die UN-Erklärung der Menschenrechte kam, 1949 ins deutsche Grundgesetz und später in die Verfassung vieler anderer Länder Europas
Am 10. Dezember 1948 beschloss die Vollversammlung der damals 56 Vereinten Nationen die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«. In Paris, im Palais Chaillot am rechten Ufer der Seine gegenüber dem Eiffelturm, wurde abgestimmt. 48 Staaten waren dafür, kein Gegenvotum, 8 Enthaltungen. Die Staaten des Ostblocks, die Schwierigkeiten hatten mit der Meinungsfreiheit und anderen Freiheiten, enthielten sich, außerdem Südafrika, dessen Rassentrennung sich nicht gut mit dem allgemeinen Gleichheitsrecht vereinbaren ließ, und Saudi-Arabien, dem die Religionsfreiheit nicht passte.
Die Erklärung war eine Reaktion auf die Ungeheuerlichkeiten besonders der deutschen Verbrechen vor und im Zweiten Weltkrieg; Stalins monströse Untaten wurden damals, unmittelbar nach dem Ende des Krieges, noch gern diplomatisch beschwiegen. Die Erklärung war ein wichtiges Signal. In wenigen Tagen wird ihr 60. Geburtstag überall in der Welt gefeiert werden, in westlichen Ländern ist der 10. Dezember seit Langem der Tag der Menschenrechte.
Das Dokument wurde von der 1946 eingesetzten UN-Menschenrechtskommission ausgearbeitet, deren bekanntestes Mitglied Eleanor Roosevelt war, die Witwe des 1945 gestorbenen US-Präsidenten. Es sind 30 einfache und klar formulierte, meistens kurze Artikel. Der erste besteht aus zwei Sätzen: »Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Sinne der Brüderlichkeit begegnen.«
Hier erscheint zum ersten Mal die Würde als Menschenrecht. Und zwar ganz so, wie sie 276 Jahre vorher von einem deutschen Professor in Schweden zu einem juristischen Begriff gemacht worden ist, von Samuel Pufendorf. Seine große Abhandlung De iure naturae et gentium , 1672 in Lund erschienen und erst 1711, lange nach seinem Tod, unter dem Titel Acht Bücher von Natur- und Völkerrecht ins Deutsche übertragen, war im späten 17. und im 18. Jahrhundert das meistübersetzte und verbreitetste Standardwerk zum Thema.
Das Naturrecht hatte bis dahin ausschließlich zur politischen Philosophie gezählt. Pufendorf machte es zu einem Teil der Rechtswissenschaft, es wurde nun in den Vorlesungen der Juristenfakultäten gelehrt. Die Würde des Menschen ist Grundlage seines ganzen Systems. Zweites Buch, erstes Kapitel, Paragraf 5: »Es ergibt sich aus der Würde der menschlichen Natur und ihrer Vortrefflichkeit, durch die der Mensch allen anderen Lebewesen überlegen ist, dass seine Handlungen nach bestimmten Regeln beurteilt werden. Ohne solche Regeln kann es keine Ordnung geben, keinen Anstand, keine Schönheit. Und so hat der Mensch eine außerordentliche Würde, weil er eine Seele besitzt, die unsterblich ist und erleuchtet durch das Licht seines Verstandes und die Fähigkeit, die Dinge zu beurteilen und unter verschiedenen Möglichkeiten die richtige zu wählen, und die außerdem noch erfahren ist in vielen Künsten.«
Der schwedische König macht ihn zum Hofgeschichtsschreiber
Naturrecht ist, was nach Meinung dessen, der es schreibt, sich aus der Natur des Menschen ergibt. Es ist wie mit dem Zauberer und dem Kaninchen. Bevor er es aus dem Zylinder herausholt, muss er es kunstvoll hineinpraktiziert haben. Der Philosoph Ernst Bloch unterscheidet 1961 in seinem Buch Naturrecht und menschliche Würde ein »bewahrendes« und ein »forderndes«. Der griechische Denker Aristoteles zum Beispiel schrieb ein bewahrendes. Er meinte, es gäbe Menschen, groß, schlank, klug und zum Befehlen geeignet. Die seien von Natur aus freie Bürger. Andere dagegen, klein, stämmig und wenig intelligent, die könnten nur gehorchen und seien von Natur aus Sklaven, physei douloi . So hat er mit der Natur des Menschen die Sklaverei gerechtfertigt und ähnlich die untergeordnete Stellung der Frauen.
Das Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts hingegen war ein forderndes. Der große holländische Rechtsphilosoph Hugo Grotius zum Beispiel, Samuel Pufendorf und sein sächsischer Landsmann Christian Thomasius vertraten es. Sie schrieben gegen Leibeigenschaft und Hörigkeit, für die Gleichheit und für die Freiheit des Glaubens und der Wissenschaft, Thomasius zudem gegen Hexenverfolgung und Folter.
Samuel Pufendorf, geboren 1632, mitten im Dreißigjährigen Krieg, in dem sächsischen Ort Dorfchemnitz und aufgewachsen in Flöha, ist der Sohn eines lutherischen Pfarrers, seine Mutter stammt aus einer Tuchschererfamilie. Er studiert in Leipzig Philosophie, kommt in Konflikt mit orthodoxen Lutheranern, studiert in Jena auch Jura, studiert damals ungewöhnlich lange, acht Jahre, weiß nicht, was er werden soll. Mitte zwanzig, bekommt er, durch Vermittlung seines Bruders, eine Hauslehrerstelle beim schwedischen Gesandten in Kopenhagen, zieht mit ihm in die Niederlande, veröffentlicht dort seine erste große Schrift, die Grundlagen einer allgemeinen Rechtslehre , lernt den gleichaltrigen Philosophen Baruch Spinoza kennen und auch einen Sohn des Hugo Grotius. Dieser bringt ihn in Verbindung mit dem pfälzischen Kurfürsten in Heidelberg.
Kurfürst Karl Ludwig macht Pufendorf zum Professor für Natur- und Völkerrecht auf dem ersten Lehrstuhl dieser Art in Europa, da ist der Gelehrte 29 Jahre alt. Er heiratet die Witwe Catharina Elisabeth Palthen, bald ist er Vater. Und wieder gibt es Konflikte, diesmal mit konservativen Kollegen; seine kritische staatstheoretische Schrift über den Zustand des Alten Reiches De statu Imperii Germanici veröffentlicht er lieber gleich unter Pseudonym. Erneut greift sein Bruder ein und vermittelt ihn nach Schweden, wo Pufendorf 1670 Professor für Natur- und Völkerrecht an der neuen Universität in Lund wird.
Hier erscheint 1672 sein großes System des Naturrechts, was wieder Streit und Scherereien gibt. Er weicht nach Stockholm aus, der König macht ihn zum Hofgeschichtsschreiber. 1688 kehrt er nach Deutschland zurück, allerdings nicht in seine Heimat Sachsen, sondern nach Brandenburg, an den Hof des Großen Kurfürsten. Dort, in Berlin, ist er am 26. Oktober 1694 gestorben, vom schwedischen König kurz vorher noch in den Adelsstand erhoben, und dort liegt er auch begraben, in der Nikolaikirche, die heute zum Freilichtmuseum Nikolaiviertel zwischen Spreeufer und Rotem Rathaus gehört.
Es gibt wenig Porträts von ihm. Eine Miniatur in Familienbesitz zeigt ihn als jungen Gelehrten mit großen Augen und sinnlichem Mund. Auf späteren Kupferstichen sieht man meist ein freundliches, volles Gesicht und die obligate riesige Perücke, deren Locken auf sein weißes Spitzenhemd fallen und den prächtigen Mantel. Ein erfolgreicher Mann von vielleicht fünfzig Jahren. In die Geschichte eingegangen aber ist er als ebenjener geistige Vater der Menschenwürde, die heute am Anfang unseres Grundgesetzes steht. Sie ist die Staatsfundamentalnorm und das oberste aller Grundrechte, wie man Menschenrechte nennt, die von einer Verfassung garantiert werden. Artikel 1, Absatz 1: »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
Die Würde heißt bei Pufendorf dignatio. Diese Würde hat die Last einer Geschichte von mehr als zweitausend Jahren. Es fing an mit den Römern. Dignitas oder dignatio bedeutete bei ihnen die Stellung eines bedeutenden Mannes, eines Würdenträgers, der durch eigene Leistung oder Geburt hoch über dem Volk der kleinen Leute steht. Ein typisch römischer Begriff, ähnlich wie auctoritas, Autorität. Die Griechen kannten so etwas nicht.
Im Mittelalter änderte sich unter kirchlichem Einfluss die Bedeutung der dignitas, die in Verbindung gebracht wurde damit, dass der Mensch ein Ebenbild Gottes sei. Aber auch die alte römische Vorstellung blieb, sogar noch in der Menschenrechtserklärung der Franzosen von 1789, die in Artikel 6 verkündete, jeder – männliche – Bürger habe das gleiche Recht im Zugang zu allen Ämtern und Würden, à toutes dignités. Ein Rückfall hinter den großen Sachsen und sein Buch von 1672. Bei den Angelsachsen kam Pufendorf besser an.
Der englische Aufklärer John Locke, der zwanzig Jahre später mit life, liberty and property – Leben, Freiheit und Eigentum – die ersten Menschenrechte formulierte, hat ihn bewundert und empfohlen für die staatspolitische Erziehung der englischen Jugend. Lockes Menschenrechte sind 1776 in die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten eingegangen.
Seine Schriften wiesen »der Freiheit des amerikanischen Volkes den Weg«
Doch nicht nur Locke, auch ein anderer Engländer hat Pufendorf sehr verehrt, einer der großen Juristen des 18. Jahrhunderts: William Blackstone. Seine Commentaries on the Laws of England sind die Zusammenfassung der wichtigsten Prinzipien des Common Law, das in den USA übernommen wurde. Wie Pufendorf trug er eine große Perücke, war ein Bewunderer des neunzig Jahre Älteren aus Sachsen und hat dessen Natur- und Völkerrecht nicht nur in England empfohlen, sondern auch den Amerikanern vermittelt. Noch 1926, zur 150-Jahr-Feier der Unabhängigkeitserklärung, pries US-Präsident Calvin Coolidge den Deutschen in höchsten Tönen: Seine Schriften »haben der Freiheit des amerikanischen Volkes den Weg gewiesen«.
Das beschreibt zugleich den Pfad, auf dem Pufendorfs »Würde« 1948 in die wesentlich noch von den USA veranlasste UN-Erklärung der Menschenrechte gelangte. Dort drüben ist er eben früher und lange Zeit sehr viel mehr geschätzt worden als in seiner deutschen Heimat. Hierzulande begriff man wieder mal nichts. »Er war ein Mann, der sich im Recht zu wenig auskannte und schon gar nicht in der Philosophie«, höhnte selbst der große Leibniz 1709.
Im 19. Jahrhundert dann dominierte bei uns die allgemeine Missachtung des Naturrechts durch die sogenannte historische Schule des Berliner Rechtsgelehrten Carl Friedrich von Savigny und ihre Neubelebung des römischen Rechts bis in die Kodifikation des bürgerlichen Gesetzbuches von 1900. Und erst seit einigen Jahrzehnten wissen wir wieder, dass Pufendorf eine der großen Gestalten der Rechtsgeschichte ist.
Und so, wie er selbst erst spät nach Deutschland zurückkehrte, ist es auch mit seiner Würde. Seit 1949 steht sie im ersten Artikel unseres Grundgesetzes, wieder nach Hause gekommen unter dem Einfluss der UN-Menschenrechtserklärung von 1948. Hier bei uns ist der Schutz dieser zur Verfassungsfundamentalnorm und zum höchsten Grundrecht gewordenen Würde vorbildlich ausgebaut worden in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Und Samuel Pufendorfs Gedanke machte weiter Karriere. 1968 schaffte es die Würde des Menschen sogar ins Grundgesetz der DDR. Leider ohne Folgen für die Bürger der DDR. Von 1974 bis 2003 wurde der Begriff dann in die Verfassung von 15 europäischen Staaten übernommen. Die Türkei gehört dazu, das Königreich Schweden und das Königreich Spanien, Griechenland, Ungarn, Tschechien, Russland, Polen und, seit dem Jahr 2000, sogar die Schweiz. Kein schlechtes Ergebnis für den alten Sachsen mit der schweren Perücke.
Aber der Teufel steckt im Detail. Wann ist die Würde des Menschen juristisch verletzt? Dafür gibt es seit 1956 die »Objektformel« Günter Dürigs, Professor in Tübingen, einer der ganz Großen im Verfassungsrecht der Bundesrepublik. »Die Menschenwürde als solche ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.« Noch einfacher gesagt: wenn der Mensch wie eine Sache behandelt wird.
Diese Formel ist von der Rechtswissenschaft im Großen und Ganzen übernommen worden, nicht immer ohne Kritik, und auch vom Bundesverfassungsgericht, ab und zu leicht ergänzt.
Dabei soll man sich nichts vormachen. Nicht nur der Begriff der Würde, auch die Objektformel ist letztlich ungenau und nur anzuwenden mit der Methode »Stange im Nebel«. Das zeigt sich zum Beispiel an verzweifelten juristischen Beiträgen mit Titeln wie Die Tyrannei der Würde oder Die Würde des Menschen – ein Phantom? Oder an der aktuellen Diskussion um die verfassungsrechtlichen Grenzen der embryonalen Forschung. Ab wann hat ein Embryo eigenes Leben? Und ab wann hat er Würde? Ebenso heftig flackert seit den neunziger Jahren der Streit um das, was man die »Rettungsfolter« nennt.
Im Anfang war es ein Professor aus Heidelberg namens Winfried Brugger. Der forderte sie seit 1996. Wenn ein festgenommener Terrorist weiß, wo die Bombe tickt, die eine ganze Stadt bedroht, dann soll ein bisschen Folter möglich sein. Es kam der 11. September 2001 und im Jahr darauf die Folterandrohung des Frankfurter Polizeivizepräsidenten gegen den Entführer eines kleinen Jungen, um das Leben des Kindes zu retten. 2003 passierte die nächste Katastrophe, nämlich im Grundgesetzkommentar von Maunz und Dürig. Da trat ein etwas jüngerer Professor aus Bonn auf, Matthias Herdegen mit Namen, der den neuen Kommentar verfasste und darin mit feinsten Instrumenten an Artikel 1 herumbohrte.
Entsetzt antwortete der Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde in der FAZ. Die Würde war unantastbar, überschrieb er seinen Artikel bitter. Denn die Würde des Menschen, da herrschte bis dahin Einigkeit, verbietet die Folter.
2006 sprach das Bundesverfassungsgericht. Es ging um das vom Bundestag beschlossene neue Luftsicherheitsgesetz, nach dem es erlaubt sein sollte, ein von Terroristen entführtes Flugzeug mit vielen Passagieren an Bord abzuschießen. Dieses Gesetz wurde in Karlsruhe nach der Dürigschen Formel als verfassungswidrig kassiert, weil es Passagiere und Besatzung »als bloße Objekte (s)einer Rettungsaktion zum Schutze anderer« behandelt.
Auch im Streit um das BKA-Gesetz geht es wieder um die Würde
Damit hatte sich zugleich die »Rettungsfolter« erledigt. Denn auch ein von der Polizei gefolterter Terrorist wird körperlich und seelisch erniedrigt als Objekt einer Rettungsaktion zum Schutz anderer. Für das Flugsicherheitsgesetz hieß das: Es gibt keinen gesetzlichen Freibrief für die Regierung in einem solchen Fall. Sie muss ohne Gesetz selbst entscheiden und notfalls die Folgen tragen. Also war die Würde wiederhergestellt, eine Rose auf Pufendorfs Grab.
Nun haben wir allerdings einen Bundesinnenminister, der das alles nicht so sieht. Mit bewundernswerter Hartnäckigkeit – und oft leutselig, von der liberalen Presse gehätschelt – hat Wolfgang Schäuble erreicht, dass der Bundestag vor zwei Wochen ein Gesetz mit neuen Kompetenzen für das Bundeskriminalamt beschlossen hat, zum Schutz gegen Terrorismus. Das Amt soll eine Superpolizeibehörde werden, ausgestattet mit der Lizenz zu Lauschangriff, Videoangriff, Onlinedurchsuchung von privaten Computern und mit vielen anderen Sonderrechten. Zum großen Lauschangriff gab es 1998 schon einmal ein großzügiges Gesetz mit einer Änderung der Strafprozessordnung. Danach durfte die Polizei heimlich in Wohnungen einbrechen und dort »Wanzen« anbringen, mit denen man Gespräche abhören konnte zum Zweck der Strafverfolgung. 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht es im Wesentlichen für verfassungswidrig – als Verstoß gegen Artikel 1 des Grundgesetzes, denn »zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung«.
Das hat das neue Gesetz über das Bundeskriminalamt berücksichtigt, den großen Lauschangriff wird es so nicht geben. Dafür aber den großen Videoangriff: Jetzt dürfen nach dem Einbruch sogar kleine Videokameras in Wohnungen versteckt werden, selbst in den Wohnungen von Kontaktpersonen wie Journalisten, Ärzten oder Anwälten. Das BKA-Gesetz muss noch vom Bundesrat bestätigt werden. Eine Ablehnung scheint gewiss. Dann wird weiterverhandelt, ein wenig geändert, beschlossen, und schließlich landet alles wieder in Karlsruhe. Wegen der Menschenwürde. Wegen Pufendorf.
Bei aller Hochachtung für den Gelehrten, für »Pufi«, wie ihn die heutigen Mitglieder der Familie Pufendorf liebevoll nennen, darf ruhig gesagt werden: Er war kein Demokrat, sondern ein barocker Mensch des 17. Jahrhunderts und Anhänger der absolutistischen Monarchie. Nahm auch nicht gegen Hexenverfolgung und Folter Stellung wie eine Generation später Christian Thomasius, formulierte auch keine Grundrechte gegenüber dem Staat wie der gleichaltrige John Locke. Aber mit der Würde des Menschen als Recht hat er den Weg gewiesen, den andere dann weitergegangen sind, bis die Würde in der Menschenrechtserklärung der UN stand, in unserem Grundgesetz und in der Verfassung von vielen anderen europäischen Ländern.
Der Autor ist Professor (em.) für Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Freien Universität Berlin
- Datum 25.06.2009 - 18:12 Uhr
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- Quelle DIE ZEIT, 27.11.2008 Nr. 49
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...ein Herr Seils ganz umbekümmert den Versuch unternehmen darf, Oskar Lafontaine in die "geistige Nähe" zu einem der schlimmsten Menschenrechtsverächter wie Stalin zu bringen
http://www.zeit.de/online...
ist es durchaus wohltuend, zu lesen, dass hier in der ZEIT auch noch Platz für Artikel ist, die propagandafrei informieren.
ein wunder, dass Uwe Wesel noch hier schreiben mag. der hätte das nämlich in keiner hinsicht nötig.
...hier "noch" zu schreiben weiss ich nichts. Dass er es dennoch tut, ist erfreulich.
Vielleicht ist es ja als ein Zeichen der Hoffnung zu werten...der Hoffnung darauf, den ursprünglichen freiheitlichen Geist der ZEIT nicht nur zu erhalten, sondern zu stärken und wieder zu beleben...
...hier "noch" zu schreiben weiss ich nichts. Dass er es dennoch tut, ist erfreulich.
Vielleicht ist es ja als ein Zeichen der Hoffnung zu werten...der Hoffnung darauf, den ursprünglichen freiheitlichen Geist der ZEIT nicht nur zu erhalten, sondern zu stärken und wieder zu beleben...
...hier "noch" zu schreiben weiss ich nichts. Dass er es dennoch tut, ist erfreulich.
Vielleicht ist es ja als ein Zeichen der Hoffnung zu werten...der Hoffnung darauf, den ursprünglichen freiheitlichen Geist der ZEIT nicht nur zu erhalten, sondern zu stärken und wieder zu beleben...
Der Verteidigungsminister Jung liess sich ebenfalls von dem Gericht nicht nachhaltigig beeinflussen. Darf man Presseberichten glauben, suchte er in seiner Truppe Flieger, die ggfs. einen solchen Abschuss tätigen würden.
BVerfG hin oder her- er sieht sich in Handlungszwängen.
Die unbedingte Garantie des Art. 1 GG ist weniger sicher, als dies der Artikel von Wesel suggeriert.
Ebenfalls bei den Vernehmungsmethoden , die Grenzen überschreiten.
Noch im März dieses Jahres teilte ein leitender Staatsanwalt mit, er habe noch nie ein Verfahren gegen einen Polizisten geführt, der bei Vernehmungen schlage, wenn es um Entführungen gehe. Das sei immer ein Fall von Notwehr/Nothilfe.
Soviel zur Rechtsrealität.
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