Nicht überzeugend

Robert Leicht: »Kirchenrecht und Scharia«

Die Vorschrift im bisherigen Personenstandsgesetz, dass eine religiöse Eheschließungsfeier erst nach der standesamtlichen Trauung erfolgen darf, stellt keine Strafvorschrift dar. Schon seit einem halben Jahrhundert handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, die zudem die Besonderheit aufweist, dass bei einem Verstoß keine Geldbuße vorgesehen ist (Lex imperfecta). Es gibt also keinen Pfarrer, der »ein Bußgeld riskiert«.

Anders als Leicht meint, sind die Gründe, warum entsprechende Vorschriften nicht in das neue Personenstandsgesetz übernommen wurden, bekannt: Dass verfassungsrechtlich nicht unbedenklich ist, wenn der Staat den Kirchen vorschreibt, wann sie Kulthandlungen vornehmen dürfen, ist ein solcher Grund. Mit der Neuregelung wird gleichwohl nicht die seit 1876 in Deutschland obligatorisch eingeführte Zivilehe wieder abgeschafft: Nur aus ihr folgen rechtliche Wirkungen für die Ehepartner; kirchlichen Trauungen oder religiösen Eheschließungsfeierlichkeiten wird dies auch in Zukunft nicht zukommen.

Leichts Hinweis auf die katholische Praxis ist gleichfalls nicht überzeugend: Die Neufassung des Personenstandsgesetzes hat – auch wenn einige katholische Kirchenrechtler dies bestreiten mögen – keine Auswirkungen auf Artikel 26 des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933, der die kirchliche Voraustrauung für den katholischen Bereich weiterhin nur in bestimmten Fällen (zum Beispiel Todesgefahr) erlaubt.

Dr. Heribert Schmitz, Birkenwerder

Herrn Leichts Befund über die missliche geplante Gesetzesänderung mag man im Ergebnis zustimmen können. Nicht jedoch seiner Begründung, wenn er hierfür den deutschen ordre public bemüht. Dieser beschreibt zwingende Rechtsvorschriften der innerstaatlichen Ordnung und ist quasi ein Schutzschild unserer Rechtsordnung gegen ausländische Rechtsakte, die mit ihr nicht vereinbar sind. Beispielsweise nach dem Recht der Scharia erlassene Urteile sind auf ihre Übereinstimmung mit dem ordre public zu überprüfen und können an ihm abprallen.

Für Rechtsakte, die nicht von außen kommen, sondern die der deutsche Gesetzgeber selbst erlassen hat, hält der ordre public jedoch begriffsnotwendig nicht her. Vielmehr betrifft er, wie der Bundesgerichtshof erst kürzlich noch einmal klargestellt hat, Normen, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers (sic!) sind. Nimmt dieser Gesetzgeber nun seine ureigenste Aufgabe wahr, Regelungen zu erlassen oder – wie im Personenstandsgesetz geplant – zu streichen, so trägt er zur Bildung der deutschen Rechtsordnung nach aktuellen Wertvorstellungen gerade bei.

Die Eruierung dessen, was das parlamentarische Handeln an rechtlichen Auswirkungen bereithält, muss leider ohne eine Bemühung des ordre public auskommen. Karlsruhe lässt grüßen.

Alexander Putz, Mannheim

 
Schreiben Sie den ersten Kommentar!

    Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren

    • Quelle DIE ZEIT, 23.12.2008 Nr. 01
    • Versenden E-Mail verschicken
    • Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
    • Artikel Drucken Druckversion | PDF
    • Artikel-Tools präsentiert von:

    Service