Reibungslos umgesetzt

Felix Römers große Untersuchung zu Hitlers Kommissarbefehl schafft endlich Klarheit Von Wolfram Wette

Am 6. Juni 1941, zwei Wochen vor dem deutschen Überfall auf die Sowjetunion, erließ das Oberkommando der Wehrmacht »Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare«, also der Politoffiziere in den Verbänden und Einheiten der Roten Armee. Es handelte sich um einen glatten Mordbefehl. Die Kommissare seien, heißt es dort, »wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen«. Ein Zusatz legte fest: »Die Erledigung der politischen Kommissare bei der Truppe hat nach ihrer Absonderung außerhalb der eigentlichen Kampfzone unauffällig auf Befehl eines Offiziers zu erfolgen.«

In den Jahrzehnten nach dem Kriege pflegten Diskussionen mit ehemaligen Wehrmachtoffizieren nach einem typischen Muster abzulaufen. Am Anfang wurde behauptet: Den Befehl gab es gar nicht. Als dann das Dokument präsentiert wurde, hieß es: Aha, es gab ihn also doch – aber er wurde nicht an die Divisionen im Osten weitergegeben. Als der Nachweis des Gegenteils erbracht wurde, hörte man: Bei unserer Division ist dieser Befehl nicht bekannt gemacht worden. Dann wurde belegt, dass auch dies nicht zutraf. Nun wurde gesagt: Bei uns wurde der Befehl jedenfalls nicht ausgeführt. Dann wurden Belege dafür beigebracht, dass Meldungen über die Erschießung von Kommissaren »nach oben« gegangen sind. An diesem Punkt angelangt, pflegte der Gesprächspartner dann einen vermeintlichen Triumph zu präsentieren: Eines haben wir immerhin erreicht, wir haben dem Hitler klargemacht, dass er den Kommissarbefehl zurücknehmen muss. Denn er habe dazu geführt, dass der sowjetische Widerstand immer härter wurde. Tatsächlich hob Hitler aus diesem Grund den Kommissarbefehl im Sommer 1942 wieder auf.

Noch 1998 strickte der Stabsoffizier und Historiker Horst Rohde an der Legende von der »sauberen« Wehrmacht mit, wenn er nach jahrelangen, im Auftrage des Militärgeschichtlichen Forschungsamts betriebenen Quellenforschungen sein Unverständnis über jene Kollegen äußerte, die zu dem Ergebnis gelangt waren, dass »der Kommissarbefehl überwiegend befolgt worden« sei.

Es ist das Verdienst von Felix Römer, mit seiner umfassenden Studie über den Kommissarbefehl endgültig Klarheit geschaffen zu haben. In intensiver Fleißarbeit arbeitete der junge Kieler Historiker akribisch und detailversessen sämtliche relevanten Akten des Freiburger Bundesarchiv-Militärarchivs durch. Er entwickelte ein ausgeklügeltes System, um Zählfehler zu vermeiden. Schließlich bietet er dem interessierten Leser im Anhang seiner preisgekrönten Dissertation Übersichten an, in welchen die Ergebnisse seiner Quellenrecherche tabellarisch aufgelistet sind. Der Skeptiker kann somit nachprüfen, welcher militärische Verband in welchem Zeitraum wie viele Politkommissare der Roten Armee gefangen genommen und ermordet hat.

Die wichtigsten Ergebnisse dieser gediegenen Arbeit lassen sich in den folgenden sechs Punkten zusammenfassen. Erstens: »Die Willfährigkeit der Truppen und ihrer Führer zeichnete sich bereits in der Vorbereitungsphase des Feldzuges ab, als die Kommissarrichtlinien im Ostheer bekannt gegeben wurden und kaum Widerspruch auslösten.« Die Weitergabe über die gesamte Befehlskette hinweg bis hinunter zu den Unteroffizieren und Mannschaften erfolgte noch vor dem Tag des Überfalls am 22. Juni 1941, und zwar »reibungslos und mit bemerkenswerter Routine«.

Zweitens: Die meisten Befehlshaber des Ostheeres waren von dem dämonisierenden Feindbild selbst überzeugt. Sie stimmten der ideologischen Aussage der Richtlinien zu: »Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare.«

Drittens, zur Frage der Umsetzung: »Die bis in die Gegenwart hinein kolportierten Behauptungen, dass der Kommissarbefehl an der Ostfront nur stellenweise und sporadisch ausgeführt worden sei, lassen sich nun endgültig nicht mehr aufrechterhalten. Die Untersuchung hat eindeutig erwiesen, dass die weit überwiegende Mehrheit der deutschen Frontverbände die Kommissarrichtlinien bereitwillig umgesetzt hat.«

Viertens: Die sporadischen Einwände gegen den Kommissarbefehl waren nicht humanitärer Natur, sondern eher militärisch-funktionaler. Die »fechtende Truppe«, so wurde argumentiert, würde durch den rechtswidrigen Befehl zu »Henkersknechten« degradiert; und das könne zu einem Verfall der Disziplin in den Einheiten führen. Wo es infolge solcher Einwände zu Modifizierungen kam, betrafen sie »lediglich die Form« der Erschießung von Politkommissaren, »nicht aber den Endzweck des Befehls«. Nirgendwo wurde an eine grundsätzliche Schonung der Opfer gedacht.

Fünftens, zur quantitativen Dimension der Vernichtung der militärischen Politoffiziere: »Die Erschließung des deutschen Aktenmaterials hat ergeben, dass die Verbände des Ostheeres auf der Grundlage des Kommissarbefehls während der Zeit seiner Geltung 1941/42 über 3400 Exekutionen vollstreckt haben.« Hinzu kommen weitere 400 Verdachtsfälle und eine Dunkelziffer von noch einmal mehreren Tausend Fällen.

Sechstens: Der Stopp der gegen die Politkommissare der Roten Armee gerichteten Vernichtungspolitik im Sommer 1942 war »keine Gewissensentscheidung und keine Rückkehr zur Moral, sondern nur eine opportunistische Kurskorrektur, die ausschließlich dem Primat des Utilitarismus folgte«. Hatte sich der Kommissarbefehl doch als kontraproduktiv erwiesen.

Schade nur, dass diese grundsolide wissenschaftliche Arbeit nicht schon früher geschrieben wurde. Jetzt ist die Generation der Wehrmachtapologeten großenteils abgetreten. Proteste gegen seine Forschungsergebnisse braucht Felix Römer nicht mehr zu befürchten. Einmal mehr hat sich die Beobachtung bestätigt: Je tiefer die Forschung in die Wehrmachtgeschichte eindringt, desto düsterer wird das Bild.

Felix Römer: Der Kommissarbefehl

Wehrmacht und NS-Verbrechen an der Ostfront 1941/ 42; F. Schöningh, Paderborn 2008; 667 S., 44,90 €

 
  • Quelle DIE ZEIT, 15.01.2009 Nr. 04
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