Paragraf 1904

Die Verordnung von nebenwirkungsreichen Medikamenten für Menschen mit Demenz ist rechtlich geregelt. Laut Paragraf 1904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig, »wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet«. Doch die Genehmigungspflicht von Neuroleptika werde häufig von den beteiligten Ärzten, Pflegern und Angehörigen nicht erkannt, hieß es schon 2003 im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht. Nach Angaben des Bundesamtes für Justiz gingen im Jahr 2007 90435 Anträge auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen wie Bettgitter nach Paragraf 1906, Absatz 4, BGB ein – aber nur 3745 Anträge nach 1904 BGB. Es scheint dringend geboten, sagt die Juristin Christiane Schreiber, »den Begriff der gefährlichen ärztlichen Maßnahme im Sinne von Paragraf 1904 BGB zu definieren«. hal

 
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    • Quelle DIE ZEIT, 05.02.2009 Nr. 07
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