Stimmt's? Notfall Notdurft
Ulrich Kietze aus Bonn fragt: Stimmt es, dass man Fremde in seine Wohnung lassen muss, wenn diese von einem "dringenden Bedürfnis" geplagt werden?
Dass angeblich jeder wildfremden Menschen gestatten muss, seine Toilette zu benutzen, hört man von juristischen Laien immer wieder. Schon ein bisschen Nachdenken legt aber den Schluss nahe, wie bedenklich eine solche Vorschrift wäre; denn der vermeintliche Drang des Bittstellers lässt sich schließlich nicht überprüfen, und damit stünde potenziellen Übeltätern, die etwas ganz anderes umtreibt als ein dringendes Bedürfnis, jede Wohnung offen.
Der einzige Paragraf, aus dem sich ein solches Recht eventuell ableiten ließe, ist der Paragraf 323c des Strafgesetzbuches: Wer »bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten« ist, der macht sich strafbar. Aber, wie der Autor und Anwalt Ralf Höcker in seinem Neuen Lexikon der Rechtsirrtümer schreibt: »Eine Notdurft macht noch keinen Notfall.«
Höcker schildert dann auch die Möglichkeiten, wie der Betreffende sich erleichtern kann, aber das müssen wir hier nicht weiter ausführen.
»Die Wohnung ist unverletzlich«, heißt es lapidar in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Deshalb müssen schon sehr schwerwiegende Umstände vorliegen, damit dieses Grundrecht zurückzustehen hat. Wenn zum Beispiel jemand vor der Tür steht, der durch einen Unfall oder eine Schlägerei verletzt ist, dann muss geholfen werden, gegebenenfalls auch dadurch, dass man den Verletzten in die Wohnung lässt (wenn man sich dadurch nicht selbst in Gefahr bringt, etwa weil die Verfolger gleich mit eindringen). Da muss dann auch in Kauf genommen werden, dass etwa der Flokati ein paar Blutflecken abbekommt. Christoph Drösser
Die Adressen für »Stimmt’s«-Fragen: DIE ZEIT, Stimmt’s?, 20079 Hamburg oder stimmts@zeit.de . Das »Stimmt’s?«-Archiv: www.zeit.de/stimmts
Diesen Artikel finden Sie als Audiodatei im Premiumbereich unter www.zeit.de/audio
- Datum 03.03.2010 - 16:15 Uhr
- Serie Stimmt's
- Quelle DIE ZEIT, 12.02.2009 Nr. 08
- Kommentare 18
- Versenden E-Mail verschicken
- Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
- Artikel Drucken Druckversion | PDF
-
Artikel-Tools präsentiert von:







wie ist es da? Im Ritz-London gab’s in dieser Hinsicht, jedenfalls noch vor gut 20 Jahren, keine Probleme - aber wie sieht die Rechtslage aus, hierzulande und anderswo? Wissen Sie auch das?
"»Die Wohnung ist unverletzlich«, heißt es lapidar in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Deshalb müssen schon sehr schwerwiegende Umstände vorliegen, damit dieses Grundrecht zurückzustehen hat."
Ja Mensch, wenn's schon in der Verfassung steht, dann ist das so!
... Abgesehen davon natürlich, daß die Verfassung nur die Staatsgewalt bindet, keinesfalls aber das Verhältnis der Bürger untereinander regelt. Wenn jemand also als Privatmann vor der Haustür um Ein- respektive Ablass bittet, dann muß ich mich nicht erst auf die Grundrechte berufen, denn weder ich noch mein Gegenüber sich einander grundrechtsverpflichtet.
Grundrechte sind Abwehrrechte. Ein "Abwehrrecht" ist nichts anderes als ein Schranke, die ich der Hoheitsgewalt entgegenhalten kann, wenn sie zB in Form eines Polizisten vor meiner Wohnung steht und mich zum Eintritt auffordert. Soetwas kann ich mit Verweis auf die Verfassung ablehnen.
Unter Privatrechtssubjekten gilt die Verfassung lediglich über die sog. Drittwirkung der Grundrechte.
Steht also Otto Normalverbraucher an der Tür und begehrt in höchster Pein Zutritt zur Wohnung, muß ich nicht mit dem GG winken, sondern kann beruhigt auf das StGB verweisen.
ist die Verrichtung der Notdurft in Deutschland ein Problem. Viele Einrichtungen, wie Restaurants, Cafes, Bistros etc. sehen es nicht gerne, wenn man dort seine Notdurft "umsonst" verrichtet.
Das paradoxe am deutschen Recht: in vielen öffentlichen Einrichtungen sind mittlerweile die Benutzung des Toiletten vermarktet worden (aus Scheisse Geld machen?), so dass Toiletten in Bahnhöfen, Autobahnraststätten und Parkplätzen und an anderen Orten nicht nur kostenpflichtig sind sondern auch noch zutrittsgesichert und nur unter Einsatz von panzerbrechenden Systemen zu betreten, soweit man nicht bezahlen kann.
Anderseits ist das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit verboten, dies regeln viele nette kommunale oder Landesverordnungen in Deutschland. Tja, da wirds dann schwierig mit der Lösung!
"Guten Tag, ich muss bei Ihnen mal pinkeln und ...
Am liebsten hätte ich das dreilagige Toilettenpapier.
Und legen Sie mir bitte ein kleines Gästehandtuch ins Bad.
Den Kaffee nehme ich mit viel Milch, der Orangensaft
sollte frisch gepresst sein. Und - falls Sie die ZEIT im Haus
haben, geben Sie mir bitte den Feuilleton-Teil.
Danke, Sie sind sehr aufmerksam. Ich komme
ganz bestimmt wieder!"
darum bitten würde, lieber hagego, könnte man glatt geneigt sein, dareinzustimmen. Nehmen Sie den Kaffee übrigens mit Zucker?
darum bitten würde, lieber hagego, könnte man glatt geneigt sein, dareinzustimmen. Nehmen Sie den Kaffee übrigens mit Zucker?
darum bitten würde, lieber hagego, könnte man glatt geneigt sein, dareinzustimmen. Nehmen Sie den Kaffee übrigens mit Zucker?
dann kriege ich Durchfall. Und müsste vielleicht auch noch
um eine Duschgelegenheit bitten. Psycho... rror...
;-)
Schönen Tag - und beim Klingeln erst durchs Guckloch schauen...
dann kriege ich Durchfall. Und müsste vielleicht auch noch
um eine Duschgelegenheit bitten. Psycho... rror...
;-)
Schönen Tag - und beim Klingeln erst durchs Guckloch schauen...
Die wären gar nicht nötig gewesen. Ich stelle sie eben in die Vase, aber wollen Sie nicht hereinkommen? Hagego ist gerade beschäftigt, er dürfte aber gleich wieder da sein. Wollen Sie etwas Kaffee?
... kann ich mir die Reise in den Hartz sparen (es wäre meine IV.)!
... kann ich mir die Reise in den Hartz sparen (es wäre meine IV.)!
dann kriege ich Durchfall. Und müsste vielleicht auch noch
um eine Duschgelegenheit bitten. Psycho... rror...
;-)
Schönen Tag - und beim Klingeln erst durchs Guckloch schauen...
... auch nicht auf das Blasen des Zuckers in den A... 'reingefallen.
Nach Para-Graf von Aschersbemen
woll'n wir den Kaffee schwarz einnehmen.
Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren