Fonds und Fiskus
Geschlossene Immobilienfonds: Gewinne aus geschlossenen Immobilienfonds, die gewöhnlich als Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts firmieren, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Erzielt der Anleger im Inland Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, unterliegen diese dem persönlichen Steuersatz. Einige Anleger versuchen dieses zu umgehen, indem sie im Ausland investieren, wo häufig niedrigere Steuersätze gelten. Ganz Findige stückeln ihre Investition gar über mehrere Auslandsfonds, um unter den dortigen Freigrenzen von einigen Tausend Euro zu bleiben. Zumindest was das Kassemachen bei Laufzeitende angeht, ist das überflüssig: Nach Ablauf der Bindungsfrist ist der erzielte Gewinn steuerfrei, sofern der Anleger die Spekulationsfrist von zehn Jahren eingehalten hat.
Offene Immobilienfonds: Offene Immobilienfonds unterliegen der Abgeltungsteuer, sowohl die beim Verkauf erzielten Kursgewinne als auch die jährlichen Ausschüttungen. Bei Letzteren sind Fonds vorteilhaft, deren Portfolio mit Auslandsimmobilien bestückt ist: Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen können deren Ausschüttungen – oder Thesaurierungen – hierzulande steuerfrei vereinnahmt werden.
Immobilienaktienfonds: Sie werden wie andere Aktienfonds auch besteuert, sowohl realisierte Kursgewinne wie Ausschüttungen oder Thesaurierungen unterliegen der Abgeltungsteuer.
- Datum 19.02.2009 - 07:00 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 19.02.2009 Nr. 09
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