Spielen Schach
In Schillers Don Karlos sagt der spanische König Philipp, ein großer Freund des Schachspiels: »Noch, / Noch bin ich. Habe Dank, Natur. Ich fühle / In meinen Sehnen Jünglingskraft…«
Auch Viktor Kortschnoi, der im März 78 Jahre alt wird, steckt noch voller Jünglingskraft. Kasparow: »Kortschnoi ist mit seinem unbändigen Kampfgeist unvergleichlich. Selbst jenseits der Siebzig strebt er noch nach Partien mit großen Ideen.« Vermutlich noch geraume Zeit, jedenfalls ließ er die Schweizer Rentenanstalt wissen, noch keine Rentenzahlungen leisten zu wollen. Im Übrigen möchte er einmal am Schachbrett den letzten Atemzug tun; das hat auch logistische Vorteile für den anderen Wunsch, ein Schach- brett mit in den Sarg zu nehmen.
Viktor Kortschnoi, ein einmaliges Phänomen? Ja und nein. Laut der Psychologieprofessorin Shelley Carson von der Harvard-Universität arbeiten die Oberstübchen älterer Menschen oft sogar besser als die von jüngeren: »Sie sieben aus der Vielfalt der Informationen die relevanten heraus und sind so kreativer.« Die These vom »guten alten Gehirn« hat sich in zahlreichen Studien bestätigt. »Die Älteren sind die besseren Problemlöser, weil sie Informationen aus einer Situation leichter auf eine andere anwenden können«, meint Professorin Lynn Hasher von der Universität Toronto.
Und jetzt schauen wir doch gleich zum Problem- löser Kortschnoi bei der letzten Schacholympiade im November 2008 in Dresden, als er es am Spitzenbrett der Schweiz mit A. Kakageldyew aus Turkmenistan zu tun hatte. Wie bestrafte er als Weißer den Angriff auf seinen Läufer?
Helmut Pfleger
Lösung aus Nr. 9:
Wie gewann Schwarz am Zug unter Ausnutzen des Zugzwangs? Nach
1…Lh6!
(allerdings hätten auch andere Läuferzüge gewonnen) war Weiß im Zugzwang und gab bereits auf. Sein Läufer muss eines der von ihm kontrollierten Felder d3 und h3 aufgeben, sodass entweder der schwarze h- oder d-Bauer siegbringend vordringen kann, z. B.
2.Le4 h3! 3.gxh3 d3 4.Lxd3 g2+ 5.Kh2 Lf4
matt
- Datum 02.04.2009 - 14:29 Uhr
- Quelle DIE ZEIT, 26.02.2009 Nr. 10
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