Gustav Radbruch
Aus Juristen Demokraten machen
Gustav Radbruchs langer Kampf für das Recht der Republik – ein Porträt des großen Juristen zu seinem 60. Todestag.
© Gedenkstätte Deutscher Widerstand

Der ehemalige Reichsjustizminister der Weimarer Republik: Gustav Radbruch
In der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 1989 starb der letzte Flüchtling an der Berliner Mauer. Ein Schuss traf den jungen Mann mitten ins Herz. Der grausigen Tat folgten die üblichen Reaktionen des real existierenden Grenzregimes, gipfelnd in der Belobigung der Schützen mit Ordensverleihung und Geldprämie für den vorbildlichen Einsatz. Dass damit das letzte Wort noch nicht gesprochen war, lag an den Ereignissen im Herbst desselben Jahres, die das Recht der DDR binnen weniger Wochen in gesamtdeutsches Unrecht verwandelten.
Im September 1991 begann der Prozess gegen die vier beteiligten Grenzsoldaten, der erste dieser Art nach der Wiedervereinigung; der Todesschütze wurde schließlich im März 1994 wegen Totschlags verurteilt.
Juristisch war das nicht ganz unbedenklich. Laut Einigungsvertrag mussten Straftaten aus der DDR nach dem Recht der DDR behandelt werden. Danach war Totschlag zwar grundsätzlich strafbar, im Falle der Grenzsicherung an der Mauer jedoch gesetzlich erlaubt. Doch die Gerichte setzten sich über das Gesetzesrecht der DDR hinweg.
Mithilfe einer rechtsphilosophischen Argumentationskette aus dem Jahr 1946 ermittelten sie das eigentliche, wirkliche, wahre Recht des untergegangenen Nachbarn: Gesetze könnten zwar in aller Regel Verbindlichkeit für sich beanspruchen; eine Grenze finde dieser Grundsatz jedoch dort, wo der Widerspruch zwischen positivem Gesetz und Gerechtigkeit so unerträglich sei, »daß das Gesetz als ›unrichtiges Recht‹ der Gerechtigkeit zu weichen« habe.
Im Grenzgesetz der DDR aber, das die Sicherheit der Grenze höher achte als das Leben der Bürger, liege ein solcher Verstoß gegen die elementaren Forderungen der Gerechtigkeit. Juristisch müsse es daher als Nicht-Recht behandelt werden; die Mauerschützen könne es somit nicht rechtfertigen.
Die »tiefe Fragwürdigkeit« seines Berufes bleibt ihm immer bewusst
Der, der diesen Gedankengang ein halbes Jahrhundert zuvor, unter dem unmittelbaren Eindruck des »Dritten Reiches«, formuliert hatte, war da schon lange tot: Gustav Radbruch. Sein Aufsatz Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, bloß gut drei Seiten lang, gehört zu den berühmtesten juristischen Schriften des 20. Jahrhunderts.

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Die These von der Unverbindlichkeit gesetzlichen Unrechts ist als »Radbruchsche Formel« längst zum juristischen Gemeingut geworden; noch zu Lebzeiten ihres Urhebers trug sie zur Bewältigung der schlimmsten Exzesse des NS-Regimes bei, um fünfzig Jahre später die höchstrichterliche Obduktion eines Staates anzuleiten, von dessen Existenz Radbruch gerade einmal die ersten Wochen miterlebte. Ein ähnlich folgenreicher Aufsatz dürfte in der Geschichte des Rechts nicht zu finden sein.
Für Radbruch ist das in anderer Hinsicht ein Unglück. Denn in demselben Aufsatz steht auch die Behauptung, die Juristen seien gegenüber den nationalsozialistischen Gesetzen »wehrlos« gewesen. Vom Autor war das wohl nur als Hinweis auf die philosophische Dumpfheit seiner Zeitgenossen gedacht, die sich, autoritär geprägt und ohne jedes echte Rechtsstaatsbewusstsein, dem »Führer« begeistert ergeben hatten.
Übersicht zu diesem Artikel:
- Seite 1 Aus Juristen Demokraten machen
- Seite 2 Jurist wird Gustav Radbruch nicht aus Neigung
- Seite 3 Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Liberalisierung des Strafrechts
- Seite 4 Der Deutsche Richterbund ruft schon 1921 nach einem "Führer"
- Seite 5 "Weltrichter kann es nur geben, wenn es zuvor Weltbürger gab"
- Datum 10.11.2009 - 14:54 Uhr
- Seite 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | Auf einer Seite lesen
- Serie Zeitläufte
- Quelle DIE ZEIT, 05.11.2009 Nr. 46
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Über die Radbruchsche Formel und ihren unbestreitbaren Glanz wird gemeinhin ein anderer Satz vergessen, der unter seiner begrifflichen Oberfläche weit gewaltigere Spuren im europäischen Rechtsverständnis hinterließ:
Nach Radbruch sei nämlich das Zivilrecht »ein vorläufig ausgesparter und sich immer verkleinernder Spielraum für die Privatinitiative innerhalb des allumfassenden Öffentlichen Rechts« (Radbruch, Der Mensch im Recht, Göttingen 1957, S. 40; der Satz selbst stammt aus der Mitte der 1920er) — dieser eine Satz läßt noch heute Staatsrechtler einige Zentimeter über dem Boden schweben, denn er brachte zur Sprache, was viele deutsche Juristen bis heute verinnerlichen, nämlich daß Recht notwendigerweise vom Staat zu kommen habe und nur von ihm.
Wer den Rechtspositivismus so himmelhoch türmte, der mußte angesichts der Verheerungen, die er im 20. Jahrhundert hinterließ, notwendigerweise eine Konstruktion finden, die ihn doch wieder auf den Boden der Humanität zurückholt — es geschah dann ja auch, mit eben seiner berühmten über-positiven Formel.
Auch wenn Radbruchs Formel prinzipell nicht nur richtig, sondern vorallem gerecht und menschlich ist, da sie belegt, dass auch der Gesetzgeber nicht über jedem Rechtsempfinden steht und Grundlage aller Rechtsprechung nicht die Macht der Legaslative zu sein hat, sondern eben die Gerechtigkeit, so birgt sie doch einen Mangel. Sie ist stehts Teil einer Siegerjustiz, denn der entsprechend falsch gesetzgebende Staat wird es niemals gegen sihc selbst zur Anwendung bringen.
Es gibt da irgendwo ein Theater=Lehrstück dazu:
Ein Soldat widersetzt sich dem Befehl des Herodes zum Kindermord - und kommt wegen Hochverrat ins Loch.
In der folgenden Nacht wird Herodes eben wegen dieses Befehls von Aufständischen gestürzt - und der Soldat bleibt im Loch - weil er seinem König = rechtmäßigem Herrscher am Tag zuvor den Gehorsam verweigert hat. Das kann der neue Herrscher nicht gutheißen.
Erbärmlich ist, dass weder der Autor, noch die anderen Kommentatoren offenbar erkannt haben, dass es sich bei dem ach so viel gelobten "übergesetzlichen Recht" lediglich um das umetikettierte "gesunde Volksempfinden" handelt.
Ob nun das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen habe, oder Recht ist, was dem Volke nutzt, Unrecht was ihm schade, ist letztlich einerlei. Denn für denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme seiner Handlung auf die Rechtmäßigkeit ebendieser aufgrund eines Gesetzes vertrauen durfte, stellt sich die Bestrafung seiner Handlung nach einer Änderung der öffentlichen Moral als pure Willkür dar. Letztlich steht damit die Gültigkeit jeglicher Norm unter dem Vorbehalt der Beibehaltung der jeweils gültigen Maßstäbe der Moral.
Demzufolge ist auch die jederzeitige Bestrafung eines jeden Menschen für nachträglich unmoralisch gewordene Handlungen möglich. Dies dürfte spätestens seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zur nachträglichen Aufhebung der Verjährungsfrist für Mord klar sein.
Lediglich als ein Beispiel kann der Arzt, welcher zum jetzigen Zeitpunkt in rechtmäßiger Weise Abtreibungen durchführt genannt werden. Sollte etwa die vorbehaltlose Bestrafung jeglicher Abtreibung als Mord eingeführt werden, so spricht nur recht wenig dagegen, einen "Massenmörder in Weiß" aufgrund einer ex-post-Betrachtung lebenslänglich einzusperren. Schließlich spricht das übergesetzliche Recht/gesunde Volksempfinden für die Strafbarkeit von Massenmord.
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