Gustav Radbruch Aus Juristen Demokraten machen
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"Weltrichter kann es nur geben, wenn es zuvor Weltbürger gab"

»Weltrichter kann es nur geben, wenn es zuvor Weltbürger gab«

Genutzt hat es nichts. 1932 stehen 12000 Richtern und Staatsanwälten im Deutschen Richterbund rund 500 in Radbruchs Vereinigung gegenüber. Der Führer kommt, und Radbruch ist der erste Professor, den das neue Regime entlässt. Der Republikanische Richterbund wird aufgelöst, Die Justiz verboten; der Kampf ums Recht ist verloren.

Radbruch, dessen Schriften in alle Teile der Welt gedrungen sind, muss in der Heimat Privatgelehrter werden. Er nutzt die Zeit, um sich seinen künstlerischen Neigungen zu widmen, verfasst Studien zu Goethe, Fontane, Michelangelo, Cicero, ein gewaltiges Buch über den Juristen Anselm von Feuerbach. Ein Jahr als Gastprofessor in Oxford bringt vorübergehend Aufhellung, doch im Übrigen wird es dunkel um Radbruch. Mehrere Rufe ins Ausland darf er nicht annehmen. 1939 verunglückt die Tochter Renate tödlich, ein Jahr später stirbt sein engster Freund, der Jurist Hermann Kantorowicz, im englischen Asyl. Der Sohn Anselm fällt 1942 vor Stalingrad.

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Erst 1945 kehrt Radbruch wieder in die Öffentlichkeit zurück. Er wird Dekan der Heidelberger Fakultät, engagiert sich am Aufbau des Rechtslebens, gründet eine neue Zeitschrift und bemüht sich um die Erziehung einer weiteren Juristengeneration, der demokratisches Denken fremd ist. Viel Zeit bleibt ihm nicht mehr: Gustav Radbruch stirbt am 23. November 1949, zwei Tage nach seinem 71. Geburtstag. Auch wenn sein Werk mittlerweile in einer großartigen Gesamtausgabe zugänglich ist, haben im öffentlichen Gedächtnis kaum mehr als die letzten vier Jahre seines Schaffens Platz gefunden. Notiert in den Trümmern des »Dritten Reiches«, wurde seine These vom gesetzlichen Unrecht, das im Extremfall einem übergesetzlichen Recht zu weichen habe, ihrer historischen Bedingtheit entzogen und zur zeitlos gültigen Formel erklärt.

Radbruchs Kampf um den Rechtsstaat und das Erbe der Weimarer Klassik ist daneben verblasst. Die Geringschätzung dieser Leistungen hat den Neuanfang von 1945 überdauert und Radbruch in eine Melancholie des Scheiterns getaucht, die ihm nicht gerecht wird.

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Hier ist einer, dem es schon 1918 ernst war mit Demokratie und Republik, der sich ehrlich, aufrecht, hoffnungsvoll in den Dienst der Weimarer Verfassung gestellt hat: ein Gelehrter von Weltrang, tolerant, ohne beliebig zu sein, meinungsfreudig ohne jede Polemik, wohlwollend und einfühlend im persönlichen Umgang, kunstliebend, dazu mit einer Sprachkraft ausgestattet, deren wohlgeformte Eleganz unter Juristen bis heute einzigartig ist. Wer in die Abgründe von Weimar blicken will, muss sich an Werner Best, Roland Freisler, an Otto Thierack, Hans Frank oder Carl Schmitt halten. Wer aber Radbruch liest, erkennt Weimars Glanz und Größe.

Dem Weg in den Krieg trat Radbruch Anfang der dreißiger Jahre mit der Forderung nach einem über allen nationalen Rechtsordnungen stehenden Weltrecht entgegen. Acht Jahrzehnte später zeigen Prozesse wie der gegen den Serbenführer Radovan Karadžić in Den Haag, dass diese Forderung keine Utopie bleiben muss. Zugleich wecken sie die Hoffnung, eine universale Rechtsordnung werde sich nicht ausschließlich als Fallrecht entwickeln. Was dafür erforderlich wäre, hat Radbruch 1946 zusammengefasst: »Weltrichter kann es nur geben, wenn es zuvor Weltbürger gab.« Diese Formel aber bleibt sein größeres Vermächtnis.

Der Autor ist Rechtsreferendar am Kammergericht in Berlin

 
Leser-Kommentare
    • j-ap
    • 11.11.2009 um 1:42 Uhr

    Über die Radbruchsche Formel und ihren unbestreitbaren Glanz wird gemeinhin ein anderer Satz vergessen, der unter seiner begrifflichen Oberfläche weit gewaltigere Spuren im europäischen Rechtsverständnis hinterließ:

    Nach Radbruch sei nämlich das Zivilrecht »ein vorläufig ausgesparter und sich immer verkleinernder Spielraum für die Privatinitiative innerhalb des allumfassenden Öffentlichen Rechts« (Radbruch, Der Mensch im Recht, Göttingen 1957, S. 40; der Satz selbst stammt aus der Mitte der 1920er) — dieser eine Satz läßt noch heute Staatsrechtler einige Zentimeter über dem Boden schweben, denn er brachte zur Sprache, was viele deutsche Juristen bis heute verinnerlichen, nämlich daß Recht notwendigerweise vom Staat zu kommen habe und nur von ihm.

    Wer den Rechtspositivismus so himmelhoch türmte, der mußte angesichts der Verheerungen, die er im 20. Jahrhundert hinterließ, notwendigerweise eine Konstruktion finden, die ihn doch wieder auf den Boden der Humanität zurückholt — es geschah dann ja auch, mit eben seiner berühmten über-positiven Formel.

  1. Auch wenn Radbruchs Formel prinzipell nicht nur richtig, sondern vorallem gerecht und menschlich ist, da sie belegt, dass auch der Gesetzgeber nicht über jedem Rechtsempfinden steht und Grundlage aller Rechtsprechung nicht die Macht der Legaslative zu sein hat, sondern eben die Gerechtigkeit, so birgt sie doch einen Mangel. Sie ist stehts Teil einer Siegerjustiz, denn der entsprechend falsch gesetzgebende Staat wird es niemals gegen sihc selbst zur Anwendung bringen.

  2. Es gibt da irgendwo ein Theater=Lehrstück dazu:
    Ein Soldat widersetzt sich dem Befehl des Herodes zum Kindermord - und kommt wegen Hochverrat ins Loch.
    In der folgenden Nacht wird Herodes eben wegen dieses Befehls von Aufständischen gestürzt - und der Soldat bleibt im Loch - weil er seinem König = rechtmäßigem Herrscher am Tag zuvor den Gehorsam verweigert hat. Das kann der neue Herrscher nicht gutheißen.

    • sowo
    • 12.11.2009 um 7:59 Uhr

    Erbärmlich ist, dass weder der Autor, noch die anderen Kommentatoren offenbar erkannt haben, dass es sich bei dem ach so viel gelobten "übergesetzlichen Recht" lediglich um das umetikettierte "gesunde Volksempfinden" handelt.
    Ob nun das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen habe, oder Recht ist, was dem Volke nutzt, Unrecht was ihm schade, ist letztlich einerlei. Denn für denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme seiner Handlung auf die Rechtmäßigkeit ebendieser aufgrund eines Gesetzes vertrauen durfte, stellt sich die Bestrafung seiner Handlung nach einer Änderung der öffentlichen Moral als pure Willkür dar. Letztlich steht damit die Gültigkeit jeglicher Norm unter dem Vorbehalt der Beibehaltung der jeweils gültigen Maßstäbe der Moral.
    Demzufolge ist auch die jederzeitige Bestrafung eines jeden Menschen für nachträglich unmoralisch gewordene Handlungen möglich. Dies dürfte spätestens seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts zur nachträglichen Aufhebung der Verjährungsfrist für Mord klar sein.
    Lediglich als ein Beispiel kann der Arzt, welcher zum jetzigen Zeitpunkt in rechtmäßiger Weise Abtreibungen durchführt genannt werden. Sollte etwa die vorbehaltlose Bestrafung jeglicher Abtreibung als Mord eingeführt werden, so spricht nur recht wenig dagegen, einen "Massenmörder in Weiß" aufgrund einer ex-post-Betrachtung lebenslänglich einzusperren. Schließlich spricht das übergesetzliche Recht/gesunde Volksempfinden für die Strafbarkeit von Massenmord.

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