Bundeswehreinsatz in Afghanistan Die Schuld des Oberst

Der Fall Kundus: Die Tötung von Zivilisten im Krieg ist kaum strafbar – aber dennoch Unrecht

Fall Kundus: Wieviel tote Zivilisten sind verhältnismäßig?

Fall Kundus: Wieviel tote Zivilisten sind verhältnismäßig?

Der »kriegsähnliche Zustand«, in dem sich die Bundeswehr in Afghanistan befindet, heißt im Völkerrecht »nichtinternationaler bewaffneter Konflikt«. Von den irreführenden Titeln, unter denen ihn die Politik der deutschen Öffentlichkeit verkauft hat, hängt und hing das nicht ab. Die neue terminologische Ehrlichkeit des Verteidigungsministers ist deshalb zwar lobenswert, aber für die Rechtssicherheit der Soldaten in Kundus ohne Belang. Was in Afghanistan geschieht – und nicht, wie die Bundesregierung es nennt – bestimmt, welchen völkerrechtlichen Normen es unterliegt. Deutschland unterstützt die afghanische Regierung militärisch in einem Bürgerkrieg. Dort wird getötet: gezielt, aggressiv und von allen Beteiligten.

Das humanitäre Völkerrecht – kein ethischer Kodex, sondern eine rationale Vertragsordnung zum wechselseitigen Vorteil Krieg führender Staaten – erlaubt das in gewissen Grenzen. In Zeiten und Regionen bewaffneter Konflikte gewährleistet es nicht etwa, sondern verdrängt es die Schutzstandards selbst der universalen Menschenrechte. Zu ihnen gehört das Recht auf Leben.

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Nehmen wir unbesehen an, wofür vieles spricht: Die gezielte Tötung der aufständischen Kämpfer durch den Luftschlag von Kundus war nach geltendem Völkerrecht erlaubt. War es auch die »kollaterale« Tötung der über 80 am Zielort anwesenden afghanischen Zivilisten? Ja, sagen viele Völkerrechtler. Denn bei einem Angriff gegen legitime Ziele verbiete das Erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 in seinem Artikel 51 die in Kauf genommene Tötung ziviler Opfer nur, soweit sie zum erwarteten militärischen Vorteil »in keinem Verhältnis« stehe. Davon könne hier keine Rede sein: erstens schon grundsätzlich nicht und zweitens, weil Oberst Klein, der den Angriffsbefehl gab, von der Anwesenheit der Zivilisten nicht gewusst habe. Zwar ist das Erste Zusatzprotokoll auf den Fall nicht direkt anwendbar, weil es ausdrücklich nur internationale Konflikte erfasst. Aber seine grundlegenden Schutznormen gelten als Völkergewohnheitsrecht auch in inneren bewaffneten Auseinandersetzungen.

Wann steht die Tötung Unbeteiligter »außer Verhältnis« zu einem legitimen militärischen Ziel? Die ehrliche Antwort ist, dass es keine Antwort gibt. Diesseits schlechterdings unerträglicher Fälle eines sinn- und maßlosen Opferns von Zivilisten wird sich jedenfalls mit dem Staat, dem der tödliche Angriff zuzurechnen ist, über dessen Unverhältnismäßigkeit kein Konsens finden lassen. Das liegt in der Natur dieser Abwägung: Es gibt keine objektiven Kriterien, mit denen sich der Wert eines, zweier, vieler Menschenleben mit dem strategischen Zweck eines Angriffs vergleichbar machen ließe.

Die meisten Völkerrechtler leugnen das nicht. Die Frage »exzessiver« Kollateraltötungen als Folge eines im Übrigen legitimen Angriffs müsse deshalb zuletzt der subjektiven Beurteilung des Angreifers überlassen bleiben. Aber ein Verbot, das die Feststellung der Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit dem Urteil seines Adressaten anheimgibt, verbietet diesem in Wahrheit gar nichts. Das macht die Norm nicht wertlos. Kollaterale Tötungen, die das unbefangene Urteil empören, nötigen den verantwortlichen Staat zur Rechtfertigung vor den Augen der Welt. Und jedes dafür ge- oder erfundene Argument bekräftigt symbolisch die Geltung der Norm. Sie erzwingt auch dann eine nachträgliche Begründung, wenn sie vorher ignoriert wurde. Noch kein Staat hat je erklärt, er schere sich beim Töten Unbeteiligter nicht um das Gebot der Verhältnismäßigkeit; sondern: Er habe es eingehalten.

Damit bleibt als Normfunktion ein moralischer Appell. Das ist nicht wenig, aber ein Instrument zur verbindlichen Klärung konkreter Fälle ist es nicht. Das Strafrecht erkennt dies übrigens in weiser Zurückhaltung stillschweigend an. Strafbar ist nach Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 3 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs der Befehlsgeber eines Angriffs mit kollateralen Opfern nur dann, wenn er sämtliche Umstände der verbotenen groben Unverhältnismäßigkeit vorher genau kannte. Schon damit ist die strafrechtliche Frage im Fall Kundus entschieden: Oberst Klein ist straflos. Auf die Frage, ob die Tötung von 80 Zivilisten »außer Verhältnis« zum legitimen Ziel der Tötung feindlicher Kämpfer stand, kommt es dafür nicht an. Die Prognose ist wenig riskant, dass die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren demnächst einstellen wird.

War das Bombardement von Kundus also rechtens? Nein. Es war ein schweres, eindeutiges Unrecht. Sowenig uns das humanitäre Völkerrecht zu dieser Einsicht verhelfen kann, so wenig kann es sie verhindern. Wer das nicht glauben mag, erwäge das Folgende.

Kundus-Fluss, Szenario des 4. September: zwei stecken gebliebene Tanklastwagen, drei Dutzend aufständische Kämpfer, 80 Zivilisten – aber diesmal keine afghanischen Dorfbewohner, sondern deutsche Touristen, die von den Aufständischen festgehalten werden. Der deutsche Oberst X gibt den Befehl zum Luftschlag, um die Taliban zu töten. Keiner der am Zielort Anwesenden überlebt das Inferno.

Nicht ein einziger Kommentator hätte in einem solchen Fall die Frage der Verhältnismäßigkeit auch nur ernsthaft erwogen. Wie kommt man eigentlich dazu, sie im Fall afghanischer Zivilisten umstandslos mit Ja zu beantworten, wie das der ehemalige Verteidigungsminister Rupert Scholz in einem Zeitungsartikel getan hat? Sind afghanische Zivilisten weniger geschützt als deutsche? Weniger wert?

Wer meint, schon diese Frage taste die Menschenwürde an, hat recht. Am 15. Februar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht Paragraf 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes für verfassungswidrig erklärt: Er erlaube mit dem Schlag gegen legitime Ziele, nämlich terroristische Angreifer in einem entführten Verkehrsflugzeug, zur Rettung der Bedrohten zugleich die Opferung der Passagiere. Eine solche Verrechnung des Lebens Unbeteiligter unter den Kriterien einer abwägenden Verhältnismäßigkeit verletze die Menschenwürde der Opfer. Genau dies entspricht der Struktur des Szenarios von Kundus. Gilt im Krieg die Menschenwürde nicht?

Die sinistre Frage deutet auf ein unlösbares Dilemma. In keinem Krieg, und wäre es der legitimste, sind kollaterale Tötungen gänzlich vermeidbar. Sie ausnahmslos für verboten zu erklären wäre nicht nur lebensblind; es schüfe auch einen perversen Anreiz, Zivilisten als Schutzschilde zu missbrauchen. Man mag das Dilemma vermeiden, indem man die verfassungsgerichtliche Mobilisierung der Menschenwürde zur Begründung einer sonst richtigen Entscheidung für verfehlt erklärt. Das hätte manches für sich. Aber als tragende Säule des Urteils ist das Verdikt der Menschenwürdeverletzung für alle deutschen Staatsorgane bindendes Recht. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Gericht kriegsrechtliche Situationen aus seiner Entscheidung vorsichtig ausgeklammert hat. Denn die Konsequenz einer zwar universalen und unantastbaren Menschenwürde, die aber im Krieg verletzt werden dürfte, wäre nicht akzeptabel.

Loben wir dieses Dilemma! Solange die Menschheit Kriege führt, ist es nicht lösbar. Aber es sagt uns etwas über Situationen wie die in Kundus. Mag das Verrechnen von Menschenopfern zur Abwehr akuter tödlicher Bedrohungen verhältnis- und also rechtmäßig sein – als Preis der Trophäe, feindliche Kämpfer »vernichtet« zu haben, ist es das nicht. Dass Oberst Klein vor seinem Befehl von der Anwesenheit der Zivilisten nicht wusste, ändert daran nichts. Er musste sie unter allen Umständen zuvor in Erfahrung bringen und, wenn sich das nicht machen ließ, die tödliche Jagd unterlassen. Strafbar ist er nicht. Das macht sein Handeln aber nicht rechtens. Die Regierung möge das bei der Entschädigung der Opfer von Kundus bedenken.

Reinhard Merkel, 59, ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg

 
Leser-Kommentare
  1. Leute wie Reinhard Merkel bräuchten unsere Soldaten in Kundus als Kommandanten.

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    "Leute wie Reinhard Merkel bräuchten unsere Soldaten in Kundus als Kommandanten."

    Dann kämen wohl vor lauter juristisch-moralischen Grundsatzdebatten die Soldaten nicht zu einer Patrouillenfahrt. Dem Beitrag merkt man die juristisch weltabgewandte Seite eines stubenhockenden Professors an.

    Die Quintessenz seines Beitrages ist jedenfalls dergestalt: Soldaten sind böse, das Militär ist grausam, und der Bundeswehreinsatz soll doch bitte ohne Gewalt und unter Beachtung aller Punkte der UN-Charta geführt werden. Wie man das bewerkstelligt und vor allem die Taliban dazu überredet, darum sollen sich dann die Behörden kümmern.

    "Leute wie Reinhard Merkel bräuchten unsere Soldaten in Kundus als Kommandanten."

    Dann kämen wohl vor lauter juristisch-moralischen Grundsatzdebatten die Soldaten nicht zu einer Patrouillenfahrt. Dem Beitrag merkt man die juristisch weltabgewandte Seite eines stubenhockenden Professors an.

    Die Quintessenz seines Beitrages ist jedenfalls dergestalt: Soldaten sind böse, das Militär ist grausam, und der Bundeswehreinsatz soll doch bitte ohne Gewalt und unter Beachtung aller Punkte der UN-Charta geführt werden. Wie man das bewerkstelligt und vor allem die Taliban dazu überredet, darum sollen sich dann die Behörden kümmern.

    • xpol
    • 24.01.2010 um 9:58 Uhr

    ... lässt einen informiert, aber doch ratlos zurück.

    Dies wegen der praktischen Schwierigkeiten der Umsetzung.

    Jede Kriegswaffe mit Fern- und Flächenwirkung, also fast alle, sind für Einsätze konzipiert, bei denen weder jeder Einzelne in ihrem Wirkungsbereich identifiziert, noch die Wirkung auf einzelne Personen beschränkt werden kann.

    Die Massstäbe zur Vorgabe gemacht, die H. Merkel an das Vorgehen von Oberst Klein anlegt, bedeutete die Abschaffung des Militärs.

    Der Rest der Welt scheint das anders zu sehen.

  2. Ein überaus interessanter Artikel, der die strafrechtliche Seite beleuchtet und den Leser zur frustrierenden Erkenntnis bringt, dass Oberst Klein in keiner Weise gezwungen war, die Anwesenden als Kämpfer zu identifizieren.

    Der bloße Verdacht also es handele sich um Taliban/feindliche Kämpfer, genügt ein strafrechtliches Verfahren abzuwenden.

    Über den Artikel hinaus berührt dies Fragestellungen, die in der öffentlichen Diskussion bis jetzt wenig Beachtung fanden.

    Statt dessen konzentriert sich die Berichterstattung auf die Kritik an Minster zu Guttenberg mit der Frage, ist die Enlassung zweier hochgestellter Mitarbeiter angemessen und ist die Abkehr von der Bewertung des Angriffs als vor dem Hintergrund der Berichtslage gerechtfertigt.

    Hier wird meiner Meinung nach ein politisches Theater inszeniert, das an der Sache vorbeigeht.

    Es stellt sich doch vielmehr die über das Strafrecht hinausgehende Schuldfrage des Verursachers Oberst Klein.

    Der Artikel bietet einen guten Ausgangspunkt. Mich würde interessieren, ob denn ein militärisches Disziplinarverfahren zu erwarten ist

    • LH
    • 24.01.2010 um 10:38 Uhr

    Gerade weil sich Tote und Leid der Zivilbevölkerung im Krieg nicht vermeiden lassen und man Soldaten daher auch kaum einen Vorwurf machen kann, wenn sie ihr Leben unmittelbar und mittelbar verteidigen muss man sämtliche moralischen Fragen schon auf der Ebene des Willens zum Krieg beantworten. Wer "Ja" zum Krieg sagt, der sagt immer auch ja zu den "Kollateralschäden". Deshalb muss die Abwägung für oder gegen Krieg den Kriegszweck im Verhältnis zu seinen wirklichen Folgen sehen. Mit den äußerst schwachen Begründungen für den Afghanistan-Krieg lässt sich das nicht rechtfertigen.

    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen
    • joG
    • 24.01.2010 um 11:55 Uhr

    ...Sie kurz. Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, dass der Einsatz von Gewalt durch die Bundeswehr (aber auch durch die Polizei) brächte immer Kollateralschäden mit sich. Ihr implizierter Umkehrschluss ist aber falsch.

    Auch wenn man nichts tut und die kriminelle Aktivität nicht gewalttätig bekämpft folgen Kollateralschäden. Lediglich die Verteilung und Sichtbarkeit der Opfer sind andere.

    Recht haben Sie natürlich in Ihrer Forderung nach einer öffentlich klaren Güterabwägung der Kosten und Nutzen eines Einsatzes. Dabei ist aber zu bedenken, wie das internationale Sicherheitssystem funktioniert und wie der Nichteinsatz auf dieses System einwirkt. Die Rückkopplungseffekte sind oft weit größer als die Kosten des Einsatzes im Einzelfall. Beachtete man sie nicht, so ist die Behandlung des Themas mangelhaft.

    Inwieweit die zweiseitigen juristischen Ausführungen von Herrn Prof Merkel hilfreich sein sollen, erschließt sich mir nicht. Ich denke dieses Aufwerfen von artifiziellen Pseudoproblemen und die Abwägung der daraus folgenden Argumente sind ein schönes Beispiel, warum Bürger kein Vertrauen in die Rechtsprechung und ihre Vertreter entwicklen können. Feinsinnige Unterscheidungen zwischen schuldig aber nicht strafbar (geht das auch umgekehrt Herr Professor, nicht schuldig, aber strafbar?) sind schlicht nicht nachvollziehbar.

    Abgesehen davon hat LH (Kommentar 4) Recht. Wer keine Kollateralschäden will, darf keine Soldaten schicken. Wer doch Soldaten schickt, muß die Kollateralschäden akzeptieren und darf die Soldaten, die diese angerichtet haben, nicht zusätzlich über die Traumatisierung hinaus bestrafen.

    • joG
    • 25.01.2010 um 9:59 Uhr

    ...Pseudoproblemen und die Abwägung der daraus folgenden Argumente sind ein schönes Beispiel, warum Bürger kein Vertrauen in die Rechtsprechung und ihre Vertreter entwicklen können."

    Da haben Sie Recht. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese Strategie des Zerredens in diesem Lande erfolreich ist, da die Medien Dinge fast nie durchexerzieren und Politiker sowie Beamte fast immer sich damit durchsetzen. Das war bei der EU Verfassung ja auch der Fall. Das Volk brauchte nicht gefragt zu werden, weil die Souveränität des GG erhalten wurde. Nur gilt das GG nicht mehr.
    (Selbst die grundlegensten Menschenrechtsvorstellungen nicht mehr, wie man an den neueren Entscheidungen des EuGh sehen kann.)

    • joG
    • 24.01.2010 um 11:55 Uhr

    ...Sie kurz. Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, dass der Einsatz von Gewalt durch die Bundeswehr (aber auch durch die Polizei) brächte immer Kollateralschäden mit sich. Ihr implizierter Umkehrschluss ist aber falsch.

    Auch wenn man nichts tut und die kriminelle Aktivität nicht gewalttätig bekämpft folgen Kollateralschäden. Lediglich die Verteilung und Sichtbarkeit der Opfer sind andere.

    Recht haben Sie natürlich in Ihrer Forderung nach einer öffentlich klaren Güterabwägung der Kosten und Nutzen eines Einsatzes. Dabei ist aber zu bedenken, wie das internationale Sicherheitssystem funktioniert und wie der Nichteinsatz auf dieses System einwirkt. Die Rückkopplungseffekte sind oft weit größer als die Kosten des Einsatzes im Einzelfall. Beachtete man sie nicht, so ist die Behandlung des Themas mangelhaft.

    Inwieweit die zweiseitigen juristischen Ausführungen von Herrn Prof Merkel hilfreich sein sollen, erschließt sich mir nicht. Ich denke dieses Aufwerfen von artifiziellen Pseudoproblemen und die Abwägung der daraus folgenden Argumente sind ein schönes Beispiel, warum Bürger kein Vertrauen in die Rechtsprechung und ihre Vertreter entwicklen können. Feinsinnige Unterscheidungen zwischen schuldig aber nicht strafbar (geht das auch umgekehrt Herr Professor, nicht schuldig, aber strafbar?) sind schlicht nicht nachvollziehbar.

    Abgesehen davon hat LH (Kommentar 4) Recht. Wer keine Kollateralschäden will, darf keine Soldaten schicken. Wer doch Soldaten schickt, muß die Kollateralschäden akzeptieren und darf die Soldaten, die diese angerichtet haben, nicht zusätzlich über die Traumatisierung hinaus bestrafen.

    • joG
    • 25.01.2010 um 9:59 Uhr

    ...Pseudoproblemen und die Abwägung der daraus folgenden Argumente sind ein schönes Beispiel, warum Bürger kein Vertrauen in die Rechtsprechung und ihre Vertreter entwicklen können."

    Da haben Sie Recht. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese Strategie des Zerredens in diesem Lande erfolreich ist, da die Medien Dinge fast nie durchexerzieren und Politiker sowie Beamte fast immer sich damit durchsetzen. Das war bei der EU Verfassung ja auch der Fall. Das Volk brauchte nicht gefragt zu werden, weil die Souveränität des GG erhalten wurde. Nur gilt das GG nicht mehr.
    (Selbst die grundlegensten Menschenrechtsvorstellungen nicht mehr, wie man an den neueren Entscheidungen des EuGh sehen kann.)

  3. 5. @LH

    "Deshalb muss die Abwägung für oder gegen Krieg den Kriegszweck im Verhältnis zu seinen wirklichen Folgen sehen. Mit den äußerst schwachen Begründungen für den Afghanistan-Krieg lässt sich das nicht rechtfertigen."

    Wahrscheinlich hat sich das Gottlieb Biedermann auch so oder so ähnlich zusammengereimt, als er die Brandstifter ins Haus ließ.

    • joG
    • 24.01.2010 um 11:55 Uhr

    ...Sie kurz. Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, dass der Einsatz von Gewalt durch die Bundeswehr (aber auch durch die Polizei) brächte immer Kollateralschäden mit sich. Ihr implizierter Umkehrschluss ist aber falsch.

    Auch wenn man nichts tut und die kriminelle Aktivität nicht gewalttätig bekämpft folgen Kollateralschäden. Lediglich die Verteilung und Sichtbarkeit der Opfer sind andere.

    Recht haben Sie natürlich in Ihrer Forderung nach einer öffentlich klaren Güterabwägung der Kosten und Nutzen eines Einsatzes. Dabei ist aber zu bedenken, wie das internationale Sicherheitssystem funktioniert und wie der Nichteinsatz auf dieses System einwirkt. Die Rückkopplungseffekte sind oft weit größer als die Kosten des Einsatzes im Einzelfall. Beachtete man sie nicht, so ist die Behandlung des Themas mangelhaft.

  4. Welch ein Highlight!
    Jeder Satz, jedes Argument, jede Schlussfolgerung: alles auf höchster intellektueller, ethischer und auch und vor allem juristischer Ebene perfekt.
    Die Blaupause für jede Überlegung zum Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan im Allgemeinen und den Bombenabwurf vom 4. September im Speziellen. So und keinen Deut anders ist die Bewertung unter Berücksichtigung des positiven (geschriebenen) Rechts und der rechtsethischen Grundsätze einer aufgeklärten demokratisch verfassten Gesellschaft vorzunehmen.

    • Hontes
    • 24.01.2010 um 12:20 Uhr

    Bei der Bewertung des Bombardements in Afghanistan sollte man vielleicht den eigenen Blickwinkel mal etwas erweitern:

    Oberst Georg Klein hat die Bombardierung eines aus seiner Sicht militärisch relevanten Zieles befohlen, bei dem bedauerlicherweise neben Taliban-Kämpfern, Taliban-Sympathisanten auch eine nie feststellbare Anzahl unbeteiligter Zivilisten zu Tode gekommen sind.

    Es ist noch keine siebzig Jahre her, dass Militärs die gezielte Flächenbombardierung ganzer Städte angeordnet haben, um die Moral der dortigen Bevölkerung zu brechen!

    Welcher Spannbreite hat das Völkerrecht abzudecken!

    Es steht außer Frage, dass Oberst Georg Klein möglicherweise versucht hat, mit List und Täuschung gegenüber den US-Piloten das Bombardement zu erreichen, um ein nach seiner Einschätzung wichtiges Ziel zum Schutz seiner Soldaten und der unbeteiligten afghanischen Zivilbevölkerung (z.B. Selbstmordanschlag in einer urbanen Umgebung)
    ausschalten zu können.

    Wer noch nie versucht hat, eine in seinen Augen unsinnige Vorschrift, eine Verordnung oder ein Gesetz listig zu umgehen, werfe bitte den ersten Stein!

    Aus welchem Grund sollte er eine Entscheidung getroffen haben, die im Nachgang solche Wellen macht?

    Im Nachhinein sind immer alle schlauer!

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