Erstmals gibt es jetzt einen Staatsanwalt
Erstmals gibt es jetzt einen Staatsanwalt
Napoleon nun behielt die Geschworenenbank bei, allerdings nur als Urteilsjury. Einen Einfluss auf die Einleitung des Verfahrens durch die Anklage sollte sie nicht mehr haben. Diese wurde jetzt durch einen staatlichen Beamten erhoben, den procurateur, der ihr Für und Wider genau prüfen sollte. Es war die Erfindung des Staatsanwalts. Eine segensreiche Lösung bis heute. Er steht auf der einen Seite, auf der anderen die Verteidigung und in der Mitte ein Gericht, das auf die Anklage keinen Einfluss hat und nach der öffentlichen Auseinandersetzung von Staatsanwalt und Verteidigung entscheidet. Dieses System des Code d’instruction criminelle von 1808 hat sich bis heute in ganz Europa durchgesetzt.
Blieb der Schlussstein, das letzte der fünf Bücher Bonapartes, das Strafgesetzbuch . Nachdem im Ancien Régime mehr oder weniger richterliche Willkür das harte Strafrecht bestimmt hatte, war von der Nationalversammlung 1791 ein Code pénal erlassen worden, ganz im Geist der Aufklärung. Nach langen Diskussionen hatten die Abgeordneten zwar die Todesstrafe beibehalten, im Übrigen aber ein maßvolles Strafensystem eingeführt.
Napoleons Code pénal von 1810 ist eine Reaktion auf dieses Gesetz. Es war dem Kaiser zu milde. Für ihn hatte nun wieder die Staatsräson den Vorrang, die harte Strafen verlangte. Außerdem wollte er eine größere juristische Genauigkeit gewinnen, zum Beispiel mit der differenzierenden Einteilung der Taten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Dies war nicht nur eine formale Gliederung, sondern hatte auch unterschiedliche Folgen zum Beispiel für die Strafbarkeit des Versuchs und die Zuständigkeit der Gerichte.
Aber das Strafensystem selbst? Grauenvoll, absolutistisch. Grundgedanke war die Abschreckung und Unschädlichmachung derjenigen, die Napoleons militärische und politische Autorität gefährden könnten. Mit brutaler Härte wurde das Strafrecht wieder in die Arena des politischen Kampfes gezogen. In unzähligen Fällen drohte die Todesstrafe, selbst bei Vergehen. Mit Vermögenseinziehung und Deportation, öffentlicher Brandmarkung und Pranger, alles wie im Ancien Régime.
Furchtbar war die Strafe der Zwangsarbeit, teilweise lebenslang. Der Verurteilte musste an seinen Füßen eine eiserne Kugel schleppen oder war mit einer Kette an einen Mitgefangenen gefesselt. Erst nach der Julirevolution 1830 wurde der Code pénal von diesem Terrorcharakter befreit und gemildert. Die einzige Reform von 1810: Homosexualität war nicht mehr strafbar. Dabei ist es in Frankreich bis heute geblieben; in der Bundesrepublik Deutschland verlor der Schandparagraf 175 erst 1969 seinen Schrecken.
»Wir wollten in dieser Welt Spuren hinterlassen, die unser Andenken der Nachwelt empfehlen«, schrieb Napoleon in einem Brief vom November 1807. Nach den Siegen von Austerlitz, von Jena und Auerstädt. Juristische Spuren jedenfalls hinterließ er eine Menge, auch in Deutschland. So galten bis zum Inkrafttreten neuer Gesetze des Deutschen Reichs von 1871 im linksrheinischen Gebiet der Code civil, der Code de procédure civile, der Code de commerce und der Code d’instruction criminelle weiter, fast ein ganzes Jahrhundert lang. Die veralteten bayerischen und preußischen Gesetze konnten sich gegen dieses moderne Recht nicht durchsetzen, auch nicht das gern verklärte Preußische Allgemeine Landrecht von 1794.
Der preußische Entwurf einer Zivilprozessordnung von 1864 orientierte sich am Vorbild des Code de procédure civile und wurde 1876 Grundlage für unsere heutige. Auch die Entstehung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, das seit 1861 in deutschen Ländern eingeführt und 1871 unser Handelsgesetzbuch wurde, geht zurück auf einen preußischen Entwurf von 1857, der sich am Code de commerce orientierte. Schließlich die fundamentale Veränderung des Strafprozesses durch die Einführung des Staatsanwalts im Code d’instruction criminelle: Diese Neuerung übernahm Preußen 1846, Grundlage unseres Rechts in der Strafprozessordnung von 1877, und die Dreiteilung der Straftaten des Code pénal fand Eingang in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871.
Aber zur Beruhigung nationaler Gefühle: Unser viel geliebtes BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900, ist die Schöpfung einer hoch entwickelten deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts auf der Grundlage des römischen Rechts ohne jeden französischen Einfluss. Deshalb auch nicht ganz so leicht verständlich.
Der Autor ist Professor (em.) für Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Freien Universität Berlin. Mehr zum Thema in seiner »Geschichte des Rechts in Europa«, die im Sommer im Verlag C. H. Beck, München, erscheint (730 S., 38,– €)
- Datum 17.02.2010 - 11:26 Uhr
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- Serie Zeitläufte
- Quelle DIE ZEIT, 18.02.2010 Nr. 08
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