Retorten-Embryonen Prüfung am Beginn des Lebens

Bundesrichter erlauben Gentests für Retorten-Embryonen. Die künstliche Befruchtung braucht neue Regeln.

Die mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle

Die mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle

Wer auf natürliche Weise kein Kind zeugen kann, sucht oft erst spät Hilfe beim Fertilitätsmediziner – und verschweigt dies. Denn künstliche Befruchtung ist mit Scham besetzt. Auch in der Politik gilt: Nur nicht an das heikle Thema rühren! Das deutsche Embryonenschutzgesetz , eines der strengsten der Welt, stammt von 1990, quasi aus dem Mittelalter der Reproduktionsmedizin . Schon damals blieb aus politischer Uneinigkeit Wichtiges ungeregelt. Seitdem hat sich die Medizin rasch entwickelt. Heute stehen neue Techniken bereit, um unfreiwillig Kinderlosen zu helfen oder um schwerwiegende Erbkrankheiten im Vorfeld festzustellen.

Zwar haben Betroffenenverbände und Ethiker, Juristen und Mediziner die alten Regelungen immer wieder als »widersprüchlich«, »patientenfeindlich« und »völlig veraltet« kritisiert. Doch alle Versuche, ein Fortpflanzungsmedizingesetz auf Höhe der modernen Heilkunst zu erlassen, sind bislang im Sande verlaufen – letztlich aus politischer Scheu. Seit zwei Jahrzehnten.

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Ein Arzt bricht veraltetes Recht

Vor fünf Jahren unternahm der Gynäkologe Matthias B. ein juristisches Experiment, das für ihn im Gefängnis hätte enden können. In den Jahren 2005 und 2006 hatten ihn drei Paare in seinem Berliner Kinderwunschzentrum besucht. Sie wussten aus leidiger Erfahrung, dass sie Erbkrankheiten trugen, die eine Schwangerschaft als riskant erscheinen ließen (ZEIT Nr. 30/09).

Eigentlich hätte B. die Patienten abweisen müssen. Denn der einzige Weg für sie, sicher gesunden Nachwuchs zu bekommen, war die Auswahl der Embryonen nach einem genetischen Test. Doch diese Präimplantationsdiagnostik (PID) war nach damaliger Rechtsauffassung in Deutschland untersagt. Gemäß dem Embryonenschutzgesetz drohten bei Verstößen bis zu drei Jahre Haftstrafe.

Befruchtung

Deshalb weichen deutsche Patienten aus nach Belgien, Spanien oder in die Niederlande. Dort ist die PID erlaubt. Der Berliner Gynäkologe hingegen setzte sich über das zweifelhafte Verbot hinweg. Er befruchtete acht Eizellen, kontrollierte sie durch Genchecks und pflanzte nur die gesunden Embryonen in den Mutterleib ein. Jene mit Gendefekten ließ er sterben.

Warum sollte er den Frauen einen kranken Embryo einpflanzen, den diese nach einigen Monaten wieder abgetrieben hätten? Sein Handeln sei rechtmäßig gewesen, führte er später aus.

Erfolg

Sich im Recht zu fühlen reichte dem Gynäkologen nicht. Er wollte Recht bekommen. Um einen Präzedenzfall zu schaffen, zeigte er sich – unterstützt von der liberalen Kieler Rechtsprofessorin Monika Frommel – wegen Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz selbst an. Aufgrund der juristischen Brisanz dauerte das Verfahren fast viereinhalb Jahre. Der Bundesgerichtshof hat B. nun endgültig freigesprochen.

Für eines der drei Paare hat sich die Grenzübertretung des Mediziners ausgezahlt: Neun Monate nach der Behandlung wurde ein gesundes Kind geboren. spi

Nun könnte ein Gerichtsurteil die Politik zwingen, sich der Thematik grundsätzlich zu widmen. Am Dienstag sprach der Bundesgerichtshof in Leipzig einen Arzt frei – und widersprach damit diametral der vorherrschenden Rechtsauslegung, wonach die Untersuchung auf Erbschäden bei künstlich befruchteten Keimlingen gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstoße. Zwar liegt die ausführliche schriftliche Begründung des BGH noch nicht vor. Doch schon jetzt ist klar: Die Entscheidung ist ein Paukenschlag in einer der langwierigsten Ethikdebatten der Bundesrepublik.

Ein heute 47-jähriger Berliner Gynäkologe hatte Präzedenzfälle geschaffen und bei drei erblich vorbelasteten Paaren Gentests an Embryonen vorgenommen. Anschließend pflanzte er den Frauen nur jene Embryonen ein, die keinen Erbdefekt aufwiesen.

Ein solcher Gencheck (Präimplantationsdiagnostik, kurz PID, Klicken Sie hier für eine Infografik ) war nach Auffassung der meisten Juristen und Ärzte in Deutschland verboten. Zwar wird die PID im Embryonenschutzgesetz gar nicht erwähnt, denn es datiert aus einer Zeit, als die Technik noch kaum bekannt war. Generell verbietet das Gesetz aber alles, was bei einem in vitro erzeugten Embryo auf einen »nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck« abzielt. Das ist ebenso abstrakt wie interpretationsbedürftig.

Präimplantationsdiagnostik

Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) werden dem im Reagenzglas entstandenen Embryo einige wenige Zellen entnommen, um das Erbgut zu untersuchen.

Es kann unter anderem auf das Down-Syndrom (Trisomie 21), Chorea Huntington, Cystische Fibrose (Mukoviszidose), die Bluterkrankheiten Hämophilie A und B sowie Sichelzellanämie überprüft werden.

Im Falle des Berliner Arztes lag einmal beim Ehemann ein Gendefekt vor, der zur Geburt eines Kindes mit Down-Syndrom führen könnte. Im zweiten Fall hatte die Mutter eine partielle Trisomie 22. Und das dritte Ehepaar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter.

Die PID ermöglicht auch, einen Embryo mit dem Wunschgeschlecht herauszusuchen sowie unter mehreren Embryonen jenen auszuwählen, der für ein bereits lebendes, aber erkranktes Geschwisterkind am besten als Spender geeignet ist. (Quellen: dpa, Deutsches Ärzteblatt; Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften)

Verfahren

Meist werden dem Embryo am dritten Tag Zellen entnommen. Zu diesem Zeitpunkt gelten Zellen als "totipotent". Das bedeutet, dass sie sich noch zu einem vollständigen Organismus entwickeln können.

Möglich ist auch die Entnahme von fünf Tage alten Zellen. Diese Zellen sind dann "pluripotent". Sie können sich noch in verschiedene Gewebe entwickeln, sind jedoch nicht mehr in der Lage einen gesamten Organismus zu bilden. So soll eine bessere Auswahl vitaler und einnistungsfähiger Embryonen erreicht werden. Der Berliner Arzt hat diese Methode angewendet.

Finanzierung

Den deutschen Krankenkassen ist eine Beteiligung an den PID einschließenden Kinderwunschbehandlungen gesetzlich untersagt. Normalerweise zahlen die Kassen 50 Prozent der Kosten einer Künstlichen Befruchtung, die um die 3.000 Euro kostet. Allerdings übernehmen die Kassen die Kosten nur bei verheirateten Paaren und bei maximal drei Versuchen. Begibt sich ein Paar ins Ausland, um sich einer PID-Behandlung zu unterziehen, dann muss dies nach einem Urteil des Sozialgerichts in Berlin von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden.

Die Richter im Fünften Senat des obersten deutschen Strafgerichts haben entschieden, dass die Embryonenauswahl durchaus erlaubt ist. Seit Jahren hatten liberale Experten dies propagiert, solange die Ärzte sich an gewisse Regeln halten. Die wichtigste Voraussetzung: Man darf für die Chromosomenanalyse keine »totipotenten Zellen« benutzen, die selbst noch die Fähigkeit haben, zu einem Menschen zu werden. Vielmehr gilt es – wie der beschuldigte Berliner Arzt es getan hatte –, einige Tage zu warten, bis der Embryo aus »pluripotenten Zellen« besteht. Aus einer von ihnen können sich zwar noch verschiedene Gewebe und Organe entwickeln, jedoch kann kein vollständiger Embryo mehr entstehen (siehe Grafik). Deshalb dürfe man hier straffrei eine Zelle abtrennen und auf Unregelmäßigkeiten untersuchen. Stelle sich dann heraus, dass der Embryo belastet ist, könne keine Frau gezwungen werden, ihn auszutragen.

Diese Ansicht vertrat unter anderem Monika Frommel, Direktorin des Instituts für Sanktionsrecht und Kriminologie an der Universität Kiel, die den Angeklagten beraten hatte. Eine solche großzügige Auslegung wird durch das neue BGH-Urteil gedeckt.

Zum zweiten Mal innerhalb weniger Wochen hat der BGH damit die Autonomie von Patienten gestärkt. Erst Ende Juni hatte er verfügt, es sei nicht nur rechtens, sondern sogar geboten, eine laufende medizinische Behandlung abzubrechen, sobald diese gegen den Willen des Betroffenen verstößt. Diesem Grundsatzurteil zum Lebensende schließt sich nun eine fundamentale Entscheidung zum Lebensbeginn an. Denn die Konsequenz aus dem Richterspruch kann nur sein: Der Schutz für einen Embryo ist – anders, als viele glaubten – keinesfalls absolut. Vielmehr muss auch er abgewogen werden gegenüber den Interessen, ja Rechten der betroffenen Paare.

Gleichzeitig zeigt der Fall einen eklatanten Widerspruch der biorechtlichen Praxis auf – und das macht ihn politisch so heikel. Denn die Problematik ist verschränkt mit der sehr emotional geführten Abtreibungsdebatte. Während nämlich die mikroskopisch kleine Zellmenge der Blastozyste im Labor unantastbar war, darf ein Fötus im Mutterleib bis zur zwölften Woche straffrei abgetrieben werden – in besonderen Notlagen, wie etwa bei schwersten Behinderungen, gar bis kurz vor der Geburt. Und vor der Einnistung in die Gebärmutter ist herkömmlich gezeugtes Leben sogar völlig schutzlos, lässt es sich doch mit der »Pille danach« beenden.

Schon das Berliner Landgericht, dessen Urteil vom Mai 2009 nun im Prinzip bestätigt wurde, hatte gefragt: Warum ist eine »Schwangerschaft auf Probe« im Mutterleib erlaubt, aber eine Befruchtung auf Probe im Labor verboten? Dabei belastet eine Abtreibung die Patientinnen viel stärker als die Vorauswahl der Embryonen im Labor. Mit ihrem Urteil haben die Leipziger Richter nun de facto eine Gleichbehandlung zwischen genetischer Untersuchung im Mutterleib (Pränataldiagnostik, PND) und der PID bei Embryonen hergestellt.

Augenscheinlich haben sich die Richter nur wenig von Warnungen beeindrucken lassen, die PID leiste der Diskriminierung Behinderter Vorschub oder begünstige gar die Selektion von Menschen nach bestimmten Eigenschaften. Die bisherige Entwicklung im Ausland bietet dafür auch kaum Anlass. Nach Untersuchungen der Europäischen Gesellschaft für menschliche Reproduktion und Embryologie wird per Gencheck in der Mehrzahl nach einigen wenigen chromosomalen Störungen oder genetischen Krankheiten gefahndet: etwa Mukoviszidose, schweren Stoffwechseldefekten, Muskel- oder Bluterkrankungen. Viel mehr als hundert PID-Fälle jährlich gibt es weder in England noch in Frankreich oder Belgien.

Als die Technik neu war, hatten Ethiker noch vor einem Dammbruch gewarnt. Er blieb bislang aus, wohl auch weil die PID teuer, langwierig und komplex ist. Jede Frau, die sie in Anspruch nimmt, muss sich zuvor der Eizellentnahme für eine künstliche Befruchtung unterziehen, die körperlich und seelisch äußerst belastend sein kann. Sogar viele Paare, die eine Erbkrankheit tragen, schrecken davor zurück.

»Die PID hat die Medizin oder gar die Gesellschaft viel weniger beeinflusst, als die lange Zeit emotional geführte Debatte vermuten ließ«, fasst Irmgard Nippert vom Institut für Humangenetik der Universität Münster die Erfahrung aus rund 20 Jahren zusammen.

Dennoch wäre es falsch, von dem einen Extrem, dem totalen Verbot, nun ins andere Extrem zu verfallen – die völlige Liberalisierung der PID. Für ausreichende Rechtssicherheit, wie am Dienstag vorschnell vermeldet wurde, hat das Urteil keinesfalls gesorgt. So sprechen die Richter von »schwerwiegenden genetischen Schäden«, die mit dem Embryonentest ausgeschlossen werden dürften. Aber welche Krankheiten betrifft das: solche, die schon im Mutterleib oder kurz nach der Geburt den Tod nach sich ziehen? Oder auch Genveränderungen, die nur ein späteres Risiko (etwa für Brustkrebs) mit sich bringen?

In jedem Fall dürfte es weiterhin verboten bleiben, dass Eltern eines schwer kranken Kindes mithilfe der PID ein weiteres Kind zeugen – als Knochenmark- oder Stammzellspender. In Spanien oder Großbritannien ist das erlaubt. Jeden Einzelfall von vornherein festzulegen ergibt allerdings wenig Sinn. Wahrscheinlich wäre es angebrachter, über PID-Anträge individuell zu entscheiden. Den Ärztekammern könnten dabei Kommissionen helfen, zum Beispiel aus Medizinern, Patienten und unparteiischen Experten. Auch sollte gewährleistet sein, dass Paare, die eine PID wünschen, eine fachkundige Beratung erhalten, die nicht der behandelnde Fertilitätsmediziner erteilen darf. All dies kann nur ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz regeln.

Gleichzeitig müsste es die Zulässigkeit weiterer biomedizinischer Verfahren klären. Zwei Beispiele:

So erwähnt das alte Embryonenschutzgesetz die Samenspende mit keinem Wort. Zwar haben auf diesem Weg gezeugte Kinder einen Anspruch darauf, ihre genetische Herkunft zu erfahren. Wie sie diesen einlösen, ist aber ungeregelt. Denn die Spender beharren auf Anonymität, um Unterhalts- und Erbansprüche zu vermeiden.

Die Eizellspende ist bislang nicht erlaubt. Dass die genetische Mutter wichtiger sei als der genetische Vater, gilt aber als überholt. So hat im April der Europäische Gerichtshof das Verbot der Eizellspende als diskriminierend bezeichnet. Geklagt hatte ein Paar aus Österreich, aber die Gesetzeslage in Deutschland ist identisch. Würde die Politik die Spende erlauben, könnte sie für sinnvolle Rahmenbedingungen sorgen, nämlich für eine hochwertige Betreuung der beteiligten Frauen. Diese ist im Ausland nicht immer garantiert.

Das BGH-Urteil bietet insofern eine große Chance, die Reproduktionsmedizin in Deutschland neu zu ordnen. Die ethischen Debatten um ein neues Fortpflanzungsmedizingesetz werden allerdings schwierig und langwierig sein. Doch diese Kontroverse darf sich die Republik nicht ersparen, sonst dauern in vielen Fällen Unsicherheit und Diskriminierung weiter an. Das ist in einer so zentralen Angelegenheit wie dem Beginn des Lebens inakzeptabel.

Diesen Artikel finden Sie als Audiodatei im Premiumbereich unterwww.zeit.de/audio

 
Leser-Kommentare
    • Crest
    • 07.07.2010 um 11:04 Uhr

    - völlige Liberalisierung der PID
    - Eizellspende
    - Instrumentalisierung eines Kindes zur Knochenmarkspende etc.

    Zusätzlich zu erwähnen wäre
    - die Leihmutterschaft
    - Forschung und Experimente an befruchteten Eizellen.

    Martin Spiewak schreibt hierzu, "wäre es falsch, von dem einen Extrem, dem totalen Verbot, nun ins andere Extrem zu verfallen"

    Diese Bemerkung erscheint mir zu reflexhaft. Ein grundsätzliches Problem sehe ich bei keinem der genannten Punkte. (Selbst die Instrumentalisierung eines zu zeugenden Kindes bedeutet ja nicht, dass das Kind ausschließlich instrumentaliert wird.)

    Das ist übrigens ein großer Vorteil der Globalisierung, dass man (zu) engen juristischen Korsetts entschlüpfen kann (solange sie noch bestehen). Und dies schafft einen langfristig wirksamen Hebel zur Aufweichung solcher Korsetts. Denn: die Besserverdienenden werden diese Möglichkeiten der internationalen (juristischen) "Arbeits"teilung ganz selbstverständich nutzen. Und die anderen werden sich fragen: Ist das dann noch "gerecht"?

    Meine persönliche Prognose: wir werden Diskussionen und Rückzugsgefechte erleben wie bei der Abtreibungsdebatte seit den 70-ern und in der Zwischenzeit fährt man nach "Holland".

    Herzlichst Crest

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    weil mit ihr z.B. Trisomie 21 erkannt werden kann, so müsste man konsequenterweise auch gegen einen Teil der Pränataldiagnostik sein, der genutzt wird um u.a. Trisomie 21 auszuschließen (Nackenfaltentransparenz, Fruchtwasseruntersuchung, Chorionzottenbiopsie).

    P.S.: Man kann für eine PID auch nach Österreich fahren.

    weil mit ihr z.B. Trisomie 21 erkannt werden kann, so müsste man konsequenterweise auch gegen einen Teil der Pränataldiagnostik sein, der genutzt wird um u.a. Trisomie 21 auszuschließen (Nackenfaltentransparenz, Fruchtwasseruntersuchung, Chorionzottenbiopsie).

    P.S.: Man kann für eine PID auch nach Österreich fahren.

  1. Wie schon bei den anderen Beiträgen zu diesem Urteil muss ich zuerst auf das Versagen der Politik hinweisen. Statt die kritischen Themen der Zeit aufzugreifen, sie kompetent einer Diskussion und gesellschaftlichen Entscheidung zuzuführen, wird es nur ausgesessen. Das gilt entsprechend für viele andere Bereiche; man denke nur an das Internet oder eine globalisierte Arbeitswelt.

    Dieser Artikel hier widerspricht jedoch in einem Punkt den vorherigen, indem er eine gewonnene Rechtssicherheit in Frage stellt. Seine Beispiele belegen es zwar im Einzelfall, aber er führt selbst an, dass wohl nicht eine generelle, dauerhafte Lösung gefunden werden kann.

    Insofern stütze ich weiterhin die Meinung, dass eine rechtliche Sicherheit verbessert wurde. Bislang war einige Geschehnisse und Wünsche in der Praxis schlicht nicht erlaubt. Oder berührten widersprüchliche Regelungen. Es ist schon eine Verbesserung, dass dies nun anerkannt wurde. Die gewonnene Rechtssicherheit besteht darin, dass manche Praxis eben nicht automatisch verboten ist. Ob man je zu einem positiven Katalog des Erlaubten kommen wird, ist eine andere Frage.

    Der nach dem Urteil erreichte Zustand auf Justizebene entspricht somit genau dem in der Praxis. Mehr war nicht möglich. Mehr wäre auch nur dann möglich, wenn es zuvor eine weitgehende gesellschaftliche und politische Diskussion über diese Möglichkeiten geben würde, so dass ein neues Recht auf einer neuen, öffentlichen Moral aufsitzen könnte.

  2. weil mit ihr z.B. Trisomie 21 erkannt werden kann, so müsste man konsequenterweise auch gegen einen Teil der Pränataldiagnostik sein, der genutzt wird um u.a. Trisomie 21 auszuschließen (Nackenfaltentransparenz, Fruchtwasseruntersuchung, Chorionzottenbiopsie).

    P.S.: Man kann für eine PID auch nach Österreich fahren.

    • Schawn
    • 13.07.2010 um 12:52 Uhr

    Das Urteil zur Präimplantationsdiagnostik ist kein Sieg der Freiheit und kein Zeichen von Liberalität. Es beschädigt vielmehr die Grundlage aller republikanischen Freiheit, die Gattungssolidarität.

    Warum das so ist steht in dem wirklich guten Artikel von Alexander Kissler, der hier zum Posten leider zu lang ist.

    Hier der Link: http://bit.ly/byUihk

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