NS-Raubkunst Der Fluch der bösen Tat

Nach zwölf Jahren könnte nun der Konflikt um Raubkunst im Leopold Museum abgeschlossen werden

Nach dem Tod des Patriarchen Rudolf Leopold kam überraschend schnell Bewegung in den seit zwölf Jahren schwelenden Konflikt um die einst in der NS-Zeit geraubten Gemälde von Egon Schiele, die einen Weg in die Sammlung Leopold gefunden hatten. Zu Beginn der Woche kam das bis dahin in New York beschlagnahmte Gemälde Bildnis Wally wieder frei – die Stiftung Leopold verpflichtete sich in einem Vergleich dazu, die Erben der ursprünglichen Besitzerin mit 14,8 Millionen Euro abzufinden.

Diethard Leopold, der Sohn des Sammlers, schlug nun im Fall des zweiten umstrittenen Schiele-Bildes Häuser am Meer eine ähnliche Lösung vor: Das einst geraubte Gemälde soll an die Erben nach Jenny Steiner unter der Bedingung zurückgegeben werden, dass es anschließend versteigert und der Versteigerungserlös zwischen dem Leopold Museum und den Erben geteilt wird. Dieser Vorschlag stieß sofort auf heftigen Widerspruch der Israelitischen Kultusgemeinde. Er sei »geschmacklos«, behauptete deren Präsident. Ist dem tatsächlich so?

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In fast allen Restitutionsfällen ist es unendlich schwer, einen Anfang zu finden, sich auf Grundsätze zu einigen und dann in der Praxis taugliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Ich versuche es dennoch – und gebe gleich einleitend zu, dass ich als Rechtsvertreter gegen das Leopold Museum seit Jahren Partei bin:

Zwischen allen Diskutanten besteht Einigkeit, dass die im Zuge der Schoa an Jüdinnen und Juden begangenen Verbrechen nicht wiedergutgemacht werden können. Ausnahmslos allen Versuchen, wie gutwillig und reinen Herzens sie auch unternommen werden mögen, haftet etwas Hilfloses, Vergebliches und Unentschiedenes an. Wenn derartige Versuche dann in einem Land unternommen werden, das sich über Jahrzehnte kollektiv weigerte, den eigenständigen Täterbeitrag des überwiegenden Teiles seiner Bevölkerung zu akzeptieren, dann liegt es nahe, selbst den verantwortungsvoll unternommenen Versuchen von Rückstellung und Entschädigung Unentschlossenheit und Inkonsequenz vorzuwerfen.

In der Tat: Wer die Geschichte des Wiedergutmachungsrechts und der Wiedergutmachungspraxis in Österreich nach 1945 Revue passieren lässt, dem kommt das Grauen. Die Republik und die Bevölkerung dieses Landes haben – vornehm gesprochen – versagt; schlimmer noch, dieses Versagen ist bis heute nicht ins kollektive Bewusstsein vorgedrungen.

Geltendes Recht bürdet die Beweislast den Bestohlenen auf

Man sollte aber auch einen weiteren Gesichtspunkt berücksichtigen: Die Versäumnisse lassen sich nicht ungeschehen machen. Es gibt nicht nur keine Wiedergutmachung für die Verbrechen der Nazis, es gibt auch keine Wiedergutmachung für die Versäumnisse der Republik Österreich nach 1945. Es ist heute doppelt zu spät. Und es ist, weil tatsächlich der gesamte Komplex sehr kompliziert ist, just diese Tatsache, die einige der Diskutanten immer wieder dazu verführt, einen »Schlussstrich« zu fordern. Man entkommt der Problematik nicht durch expressive Ausbrüche oder durch öffentliche Verdammung einiger Zeitgenossen. Man muss sich den Tatsachen stellen, denn wer das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zurande, um Goethe zu paraphrasieren. Es ist zu spät, dennoch muss man das Mögliche tun – einen »Schlussstrich« gibt es nicht.

Jüdinnen und Juden wurden von den Nazis gewaltsam und systematisch bestohlen. Niemand kann ernsthaft in Abrede stellen wollen, dass alles, was gestohlen wurde, an die Bestohlenen oder deren Rechtsnachfolger, die Erben, zurückgestellt werden soll. In welchem Umfang dies aber geschieht, das war zu allen Zeiten und in allen Ländern höchst unterschiedlich geregelt. Je nach der dem jeweiligen Eigentumsrecht zugrunde liegenden Ideologie wurde das Postulat des Eigentumsschutzes von anderen Ideen eingegrenzt oder gar beseitigt, etwa durch das Gebot der Rechts- und Verkehrssicherheit. Es besagt, dass wer unter bestimmten Umständen gutgläubig von einem Nichteigentümer erwirbt, Eigentümer wird – und der Bestohlene damit das Recht auf Rückforderung seines Eigentums verliert (§ 367 ABGB). Zwar bleibt ihm ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegenüber dem Dieb, aber die Sache, die vor dem Diebstahl sein Eigentum darstellte, ist unwiderruflich weg. Nur dann, wenn der Bestohlene beweisen kann, dass der Erwerber nicht im guten Glauben erworben hat, kann er auf seine gestohlene Sache zugreifen (§ 368 ABGB). 

Wer kann aber nach vielen Jahrzehnten entsprechende Beweise erbringen? Die handelnden Personen sind meist tot, Dokumente existieren oft nicht oder sind nur unter größter Anstrengung aufzufinden, und generell bevorzugt die österreichische Rechtsordnung denjenigen, der etwas in seinem Besitz hat – dieser hat immer die Vermutung des rechtmäßigen Besitzes auf seiner Seite. Die Beweislast liegt bei den Bestohlenen. Das ist keine Besonderheit der Kunstrückgabe, sondern eine für alle Fälle geltende, allgemeine Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Man kann diese Rechtslage mit guten Gründen kritisieren. Aber man wird nicht von ihr absehen können. Wenn also etwa das Kunstrückgabegesetz von 1998 auch nach seiner Novellierung im November des vergangenen Jahres keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Restitution beinhaltet, dann ist dies zwar einerseits dem mangelnden politischen Willen geschuldet. Anderseits basiert diese politische Unentschlossenheit aber auf einer Rechtslage, die in den meisten der zur Entscheidung anstehenden Fälle keinen vernünftigen Zweifel daran bestehen lässt, dass die heutigen Besitzer der Kunstwerke – seien sie private Sammler oder öffentliche Museen – tatsächlich die rechtmäßigen Eigentümer der ehedem gestohlenen Kunstwerke sind. Man mag das bedauern, aber man muss es, wenn einem geltendes Recht auch nur einen Deut wert ist, entsprechend berücksichtigen.

So entschieden man sich also politisch und moralisch auf den Standpunkt stellen sollte, dass Gestohlenes an die Bestohlenen zurückzugeben ist, so offen sollte man dafür eintreten, dass heute jede Auseinandersetzung um Rückgabe und Entschädigung auf die tatsächliche Rechtsposition der gegenwärtigen Inhaber derartigen Diebesgutes Rücksicht zu nehmen hat. Wer diesen Grundsatz nicht achtet, hat nur die Wahl zwischen rechtsfernem, moralisierendem Protest oder historisch und politisch ignoranter Rechtsgläubigkeit. Beides ist der Sachlage nicht angemessen und führt nicht zu Versöhnung und Akzeptanz, sondern zu irrationaler Verhärtung, zu dauerhaftem Unverständnis und zu unwürdiger Herabsetzung einzelner Personen. Erschwert wird die Sachlage noch dadurch, dass im öffentlichen Stimmenwirrwar fast nur Stellvertreter zu hören sind, die dann wortreich die eine oder andere Position vertreten, aber weder die betroffenen Personen noch die genaue Rechtslage kennen.

Das Verharren in dichotomischem Denken verzerrt bei fast allen Beteiligten die Gesichtszüge. Meist kennen sie nur ein Entweder-oder. Mit erhobenem Finger wider die anderen scheinen sie mitunter die größte Befriedigung daraus zu ziehen, dass es zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Streitparteien kommen kann. Prolongiert wird diese Situation durch viele weitere Elemente: Das Kunstrückgabegesetz kennt nur Rückgabeempfehlung oder Ablehnung der Ansprüche, und das Eigentumsrecht kennt nur Behalten oder Zurückgeben. Beides wird der spezifischen Problemlage aber nicht gerecht.

Unter dieser Prämisse erweist sich der Vorschlag von Diethard Leopold nicht von vornherein als abwegig. Es gibt keine moralische oder politische Argumentation, die den weiteren Verbleib des Gemäldes in der Stiftung Leopold rechtfertigen könnte, und es gibt bis auf Weiteres kein rechtliches Instrument für die Erben, dieses Bild zurückzuerlangen. Man kann nun entweder die sich daraus ergebende Pattstellung akzeptieren und rechtspolitisch weiter auf eine Änderung der Rechtslage dringen. Oder man kann ergebnisoffen auf Verhandlungen setzen. Im ersten Fall riskiert man sehenden Auges, dass auch die wenigen noch überlebenden Opfer sterben. Im zweiten Fall riskiert man einen Vergleich, der die eigene Position nicht vollinhaltlich abdeckt.

Wer Verhandlungen ablehnt, will nur seiner Überzeugung Ausdruck verleihen

Für welche Vorgangsweise man sich entscheidet, hängt von den jeweiligen Bedürfnissen und Interessen ab. Wer auf Verhandlungen setzt, hat zumeist zwei Gründe, dies zu tun: Er will die Sache möglichst rasch erledigt wissen, und er möchte auch nach Beendigung der verhandelten Sache weiterhin mit seinen Opponenten kommunikationsfähig bleiben. Wer Verhandlungen ablehnt, für den spielt der Zeitfaktor keine Rolle. Er sieht sich durch ein vergleichsbedingtes Nachgeben in seiner Position gefährdet, und er benützt sein Risikobewusstsein, um seiner Überzeugung von richtig und falsch, von gut und böse, öffentlichkeitswirksam Ausdruck zu verleihen.

Erst wenn man diesen Hintergrund berücksichtigt, ist es sinnvoll, über die Tragfähigkeit der von Diethard Leopold in den Raum gestellten Lösung zu diskutieren. Will man es dem Leopold Museum ermöglichen, sich neu zu positionieren? Wenn ja, dann wird man verhandeln. Will man der Enkelin von Jenny Steiner noch zu deren Lebzeiten eine von ihr gutgeheißene Lösung bieten? Wenn ja, dann wird man rasch verhandeln. Will man es dem Leopold Museum ermöglichen, sich billig davonzustehlen? Wenn nein, dann wird man hart verhandeln. Will man, dass alles bleibt, wie es ist? Wenn ja, dann wird man in der von der Republik Österreich praktizierten Entweder-oder-Haltung verharren und jede Verhandlung von vornherein ablehnen.

Aus durchaus nachvollziehbaren Gründen gibt es Stimmen, die ausschließlich darauf setzen, die Restitutionsansprüche vor einem Gericht durchzusetzen. Deshalb wurde auch der Vergleich, der die Rückkehr des Bildnis Wally in das Leopold Museum ermöglichte, bedauert. Nun werde man niemals wissen, was »Recht« sei, denn dies hätte nur ein Gerichtsurteil feststellen können. Demgegenüber sei in Erinnerung gerufen, dass auch Gerichte irren können – und ein Vergleich hat dem herrschaftlichen Urteil der Justiz immerhin voraus, dass er mit Zustimmung beider Parteien geschlossen wird. Vor dem Hintergrund häufig nicht vollständig geklärter historischer Sachlage und angesichts des Umstands, dass sich heute in der Regel Personen gegenüberstehen, die keine eigene Wahrnehmung über den tatsächlichen Ablauf der Enteignungen vor 1945 und die anschließenden Abpressungspraktiken nach 1945 mehr haben können, scheinen solche Vergleiche durchaus angemessen.

Die »Verhandlungen«, die in dem ersten Jahrzehnt nach der Befreiung mit den Naziopfern geführt wurden, waren oft nicht mehr als eine Fortsetzung nationalsozialistischen Unrechts. Die daraus erwachsenen »Vergleiche« waren fast immer ungerecht, in vielen Fällen sogar extrem ungerecht.

Aber die Zeiten haben sich geändert. Kein Anspruchsberechtigter muss sich heute unter Druck setzen lassen. Und es gibt gute Gründe, den noch lebenden Opfern und deren Nachkommen genug Autonomie und Selbstbewusstsein zuzutrauen, um derartige, sicher schwierige Verhandlungen in einer Weise zum Abschluss zu bringen, die es anschließend beiden Seiten ermöglicht, festzustellen: »Damit können wir leben.« Erst eine derartige, von selbstgewisser Souveränität und geschichtsbewusster Verhandlungsbereitschaft getragene Haltung lässt in den Opfern jenes Gefühl entstehen, das sie in diesem Land seit vielen Jahren vermissen müssen: das der Anerkennung.

 
Leser-Kommentare
  1. Sie schreiben: "Die »Verhandlungen«, die in dem ersten Jahrzehnt nach der Befreiung mit den Naziopfern geführt wurden, waren oft nicht mehr als eine Fortsetzung nationalsozialistischen Unrechts. Die daraus erwachsenen »Vergleiche« waren fast immer ungerecht, in vielen Fällen sogar extrem ungerecht."

    Ich unterstelle, dass Ihre Aussage, was das erste Jahrzehnt nach der Befreiung betrifft, zutreffend ist. Das erklärt aber nicht warum diese Forderungen nicht spätestens ab 1960 erhoben wurden, sondern erst jetzt 50 Jahre später.

    Sicherlich sind Sie mit mir einer Meinung, dass die Rechtmäßigkeit derartiger Forderungen, die ca. 75 Jahre nach dem tatsächlichen oder vermeintlichen Raub erhoben werden, nur noch schwer zu erbringen ist, weil die seinerzeit Beteiligten nicht mehr leben.

  2. http://www.lootedart.com/...
    Imho hat Österreich gerade in diesem Fall wohl kaum mies gehandelt und Leopold hat mit seinem Schiele - Fanatismus die Bildpreise in ungeahnte Höhen getrieben, von denen anno 1949 kein Mensch träumen konnte. Wieso gerade nach dem Krieg unter Oberhoheit der Besatzungsarmeen die jüdischen Opfer besonderts schlecht fuhren erschließt sich auch nicht so ohne weiteres. Auch nicht aus diesem Dokument.
    Ich empfehle Seite 17 zu lesen. Das "undisclosed settlement" scheint also auch der Richterin in New York und all den Erben "undisclosed" geblieben zu sein. Darüber kann man sich trefflich streiten.

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  • Quelle DIE ZEIT, 29.07.2010 Nr. 31
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  • Schlagworte Egon Schiele | Rechtslage | Wien | New York
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