Sterbehilfe Sterben und Helfen

"Sterbehilfe" ist kein eindeutiges Wort. Mediziner sprechen vom "ärztlichen assistierten Suizid". Eine Begriffsklärung

Das Wort Sterbehilfe ist ungenau und führt bei Laien und Ärzten regelmäßig zu Missverständnissen. Sie assoziieren damit schnell die Euthanasie. Der Begriff stand im Nationalsozialismus für den systematischen Mord an psychisch kranken und behinderten Menschen, in Deutschland ist er entsprechend konnotiert. Übersetzt bedeutet das griechische »euthanasia« »schöner Tod«. Niederländische Ärzte benutzen auch heute dieses Wort, wenn ein sterbenskranker Mensch bewusst um Hilfe zum Sterben bittet und der Arzt sie gewährt. Etwa indem er ein muskelentspannendes Medikament und ein Schlafmittel verabreicht. In Deutschland ist solche aktive Sterbehilfe als »Tötung auf Verlangen« nach Paragraf 216 des Strafgesetzbuchs grundsätzlich verboten.

Indirekter ist der ärztlich assistierte Suizid. Er ist die Sterbehilfevariante, die zurzeit in Deutschland heftig umstritten ist. In diesem Fall stellt der Arzt dem Patienten lediglich die Medikamente bereit, einnehmen muss dieser sie selbst. Das Strafgesetzbuch verbietet Beihilfe zur Selbsttötung nicht, auch die Berufsordnung der Ärzte untersagte sie bislang nicht explizit. Dort heißt es lediglich »Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.« In den Niederlanden wählt nur ein Zehntel der Sterbewilligen ärztlich assistierten Suizid, die anderen ziehen direkte Sterbehilfe vor.

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Etwas ganz anderes versteht man unter passiver Sterbehilfe: lebensverlängernde Maßnahmen (zum Beispiel künstliche Beatmung) zu unterlassen. Dies ist nach dem Urteil des BGH unter bestimmten Umständen erlaubt – ja sogar geboten. Ein umstrittener Punkt ist in diesem Zusammenhang, ob ein Arzt generell eingreifen muss, wenn er einen Patienten sterben sieht. Schließlich gelobt jeder Arzt: »Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.« Patienten, die sichergehen wollen, dass der behandelnde Arzt nicht im letzten Augenblick den Suizid noch vereitelt, entbinden ihn schriftlich von dieser Garantenpflicht.

 
Leser-Kommentare
  1. Leider ist die passive Sterbehilfe nicht ganz richtig beschrieben. Spätestens seit der Neuregelung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (PV) im Jahr 2009 muss den Vorgaben des Patienten bezüglich lebenverlängernder Massnahmen entsprochen werden. Nach dem Gesetz sind Arzt und ein hinzugezogener Betreuer verpflichtet, den Willen des Patienten zu ermitteln und ihn umzusetzen. Aktive Sterbehilfe ist hiervon natürlich ausgenommen. Der Hinweis auf die Grantenpflicht im Zusammenhang mit der passiven Sterbehilfe ist also falsch. Meistens kranken die PVen daran, dass sie die konkrete Situation nur unzureichend erfasst haben, daher ist auf jeden Fall eine ergänzende Vorsorgevollmacht sinnvoll. Hier beauftragt man einen Vertrauten, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Weitere Informationen zum Thema: http://www.cdl-rlp.de/Uns...

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