PolizeigewaltHinterher ist es immer Notwehr

Polizeiübergriffe bleiben oft ungestraft, wie uns etliche Leser berichten.Vier Fälle, nachrecherchiert von Nana Heymann.

Bis auf den Slip

Im April 2009 stellt Lydia H.** aus Düsseldorf auf dem Heimweg von einem Geschäftsessen im Taxi fest, dass sie ihr Geld verlegt hat. Per Handy bittet sie ihren Mann, vor die Haustür zu kommen und das Taxi zu bezahlen. Der Fahrer, der das Telefonat mitgehört hat, fürchtet offenbar um seinen Lohn und liefert die Frau auf einer Polizeiwache ab. Weil sie sich nicht ausweisen kann und alkoholisiert ist, wird sie in Gewahrsam genommen. Die Bitte, ihren Mann anrufen zu dürfen, sei ihr zunächst verwehrt worden, sagt sie.

Anzeige

Um im Beisein von drei Polizistinnen durchsucht zu werden, soll sie sich ausziehen. H. widersetzt sich, es wird gerangelt, sie geht zu Boden. Die Polizistinnen ziehen sie bis auf den Slip aus. In diesem Zustand, nur in eine Decke gehüllt, wird sie später ins Präsidium gebracht. Hier darf sie sich ankleiden. Gegen ihren Willen und ohne richterliche Anordnung wird ihr Blut entnommen. Zwischen H. und den Polizisten kommt es zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, bis sie zu Boden stürzt. Sie verletzt sich am Kopf und im Gesicht.

Gegen H. ergeht Anzeige wegen Beleidigung, Widerstand und Körperverletzung. H. erstattet Anzeige wegen Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung. Die Ermittlungen gegen die Beamten werden eingestellt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf zurückgewiesen. Die Ingewahrsamnahme sei gerechtfertigt gewesen. Das aggressive Verhalten habe »Anlass zu Zwangsmaßnahmen der Polizeibeamten« gegeben. Eine Klageerzwingung scheitert.

Schüsse vor dem Hospital

Der Jurastudent Alexander C.** trinkt in der Nacht auf den 26. Januar 2010 in Frankfurt am Main im Beisein einer Freundin sechs Fläschchen eines ätherischen Öls. Die Freundin weiß um seinen labilen psychischen Zustand und bringt ihn zum Bürgerhospital. Weil sie abgewiesen werden, will sich C. mit einem Messer am Hals der Freundin Einlass erzwingen. Der Pförtner ruft die Polizei und gewährt dem Paar Zugang zum Innenhof. C. lässt nach einer Weile von der Freundin ab. Zwei der drei Beamten geben später zu Protokoll, er sei mit dem Messer in der Hand auf die Polizisten zugelaufen. Eine Krankenschwester will ihn aber nur unschlüssig auf der Stelle treten sehen haben.

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Auf die Aufforderung, stehen zu bleiben, soll er nicht reagiert haben. Ohne Warnschuss trifft ein erstes Projektil C. am Oberkörper. Es fallen drei weitere Schüsse, zwei treffen die Unterschenkel. Die Zeugenaussagen zum Ablauf widersprechen sich. Die medizinischen Beinschienen, die C. wegen eine Bänderverletzung nach einem Sportunfall trug und an denen Schmauchspuren hätten gesichert werden können, verschwinden.

C. stirbt, das Verfahren gegen die Polizisten wird eingestellt, weil das Vorgehen durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Eine Beschwerde der Eltern verwirft die Generalstaatsanwaltschaft. Ein Klageerzwingungsverfahren lehnt das Oberlandesgericht Frankfurt ab.

Leserkommentare
  1. Die Gewalt, die von Ordnungsamt, Gerichten und Polizei ausgehen und die ich mehrfach am eigenen Leib erfahren habe, sind oft unmenschlich und führen zu einem riesigen Demokratiedefizit. Mit vernünftigen Mitteln können sich die Menschen nicht wehren, weil eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Wenn Staatsbeamte Gewalt ausgeübt haben, dann hat der davon Betroffene schon irgendetwas falsch gemacht. So ist oft auch die öffentliche Meinung. Dies öffnet Willkür und sinnloser Gewalt Tür und Tor. Ich selbst konnte mein theoretisches Recht praktisch nicht wahrnehmen und habe fertig mit diesem Staat und seinen Bütteln.

  2. solches fehlverhalten gehört aufgeklärt, im sinn der opfer und im sinne der guten polzisten.

    wer polziegewalt unter den teppich kehren will(wie leider häufig durch staatsanwaltschaft und polzei praktiziert) , macht sich mitschuldig und untergräbt mittel und langfrstig das vertrauen in die polzei

  3. Lydia H. wurde wegen ihrer Alkoholisierung, ihres aggressiven Verhaltens und Ausweislosigkeit in Gewahrsam genommen. Diese Maßnahme ist über § 35 PolG NRW gedeckt. Anschließend sollte sie durchsucht werden (§ 39 PolG NRW), was aufgrund ihrer unrechtmäßigen Gegenwehr mittels unmittelbaren Zwangs (§ 55 PolG NRW) durchgeführt werden musste. Zur Feststellung ihrer Schuldfähigkeit sollte ihr nach dieser Widerstandshandlung eine Blutprobe (§ 81a StPO) entnommen werden. Diese Blutprobe darf - beispielsweise zur Nachtzeit - laut Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.02.2010 auch von Polizeibeamten angeordnet werden. Anscheinend (es geht aus der Darstellung nicht klar hervor) wehrte sich Lydia H. gegen die Blutprobenentnahme, was wiederum eine Zwangsanwendung zur Folge hatte.

    Man könnte hier ohne Polemisierung von einem Fall von Gewalt gegen Polizeibeamte sprechen!

    Gerhard E. wurde tatsächlich Opfer einer bedauerlichen Verwechslung; strafrechtlich stünde m.E. eine fahrlässige Körperverletzung im Raum. Diese Straftat wird auch bei Nichtpolizisten nur in Ausnahmefällen verfolgt. Die Entschädigung von 150 Euro ist gering; hierüber entschied jedoch die Senatsverwaltung, nicht die Polizei.

    Auch im Fall Jonas M. kann ich, ähnlich wie die Staatsanwaltschaft Landshut, kein Fehlverhalten der Polizisten erkennen; sowohl strafprozessual als auch polizeirechtlich ist es Polizeibeamten unter engen Voraussetzungen erlaubt, ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss Wohnungen zu betreten.

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