Da staunt der Chef Krankheit Grund zur Kündigung?
Zwei Mal zwei Wochen krank, und schon steht man auf der Straße? Nicht so schnell, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht - doch Entlassung wegen Krankheit kann vorkommen
Ich war letztes Jahr zwei Mal zwei Wochen krank. Mein Geschäftsleiter (ich arbeite im öffentlichen Dienst) hat mir deswegen mit einer Kündigung gedroht. Darf er das? Ich habe es als Nötigung empfunden und ich gehe jetzt sogar zur Arbeit, wenn ich krank bin,
schreibt Elke Scholz
Liebe Frau Scholz,
So einfach kann Ihr Geschäftsführer Ihnen nicht krankheitsbedingt kündigen. Eine solche Kündigung ist an sehr strenge Voraussetzungen gebunden, die allesamt erfüllt sein müssen, um arbeitgeberseitig erfolgreich kündigen zu können.
Wenn Sie krank werden, sind Sie verpflichtet, das Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen und auch, für wie lange Sie voraussichtlich ausfallen werden. Sind Sie länger als drei Kalendertage krank, erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Sie beim Arbeitgeber abgeben müssen. Einige Unternehmen verlangen jedoch von ihren Mitarbeitern eine frühere Vorlage der Bescheinung. Halten Sie sich an diese Pflichten, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen diesbezüglich nichts vorwerfen.
Eine Kündigung wegen einer Krankheit ist nur gerechtfertigt, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Aufgaben zu erfüllen. Dann spricht man von einer personenbedingten Kündigung. Dazu müssen allerdings folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Negative Zukunftsprognose: Ein alkoholabhängiger Mitarbeiter beispielsweise hat eine negative Zukunftsprognose, wenn seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit sehr zu wünschen übrig ließ und der Zustand zukünftig keine Besserung verspricht, insbesondere eine Therapie abgebrochen wurde.
2. Unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen oder Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe: Ist ein Arbeitnehmer weit mehr als sechs Wochen im Jahr krank und verursacht dadurch immer wieder außergewöhnlich hohe Lohnfortzahlungskosten, ist eine solche unzumutbare Belastung auf Arbeitgeberseite gegeben.
3. Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss abwägen, ob die Folgen des Krankheitsausfalls für das Unternehmen so belastend sind, dass dem Mitarbeiter, der in der Vergangenheit zuverlässig war und erst jetzt durch negative Umstände auffällt, gekündigt werden kann.
Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein; oft scheitern solche Kündigungsversuche deshalb an einer Voraussetzung und der Arbeitgeber hat das Nachsehen.
Ist eine Mitarbeitervertretung vorhanden, muss außerdem diese formell ordnungsgemäß angehört werden. Auch hier werden oft von der Arbeitgeberseite Fehler gemacht. In Ihrem Fall bestehen wegen der kurzen Erkrankungszeiten im Übrigen keine berechtigten Befürchtungen.
Ein Sonderfall der personenbedingten Kündigung ist der Leistungsabfall des Arbeitnehmers. Er ist im Alter zwar hinzunehmen, auch persönliche Krisen sind normal. Längere Leistungsabfälle muss der Arbeitgeber auch nach den drei obigen Kriterien beurteilen. Genauso muss er verfahren, wenn bestimmte Qualifikationen während des Jobs entfallen.
Nach alledem gehen die Drohungen Ihres Geschäftsleiters daher aktuell ins Leere.
Ihr Ulf Weigelt
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- Datum 04.08.2009 - 12:53 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE
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der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber die Arbeitszeit und zwar die vertraglich vereinbarten Stunden. Ist der Arbeitgeber verhindert, so kann er ein Attest vorlegen, dass diese Verhinderung entschuldigt. Das kann sein: ein Attest, dass der Mitarbeiter einen Arzttermin wahrgenommen hat, der nur zu dieser Zeit möglich war - ansonsten hätte er den Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen müssen oder eine Krankschreibung, die besagt, dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig war und diese Krankschreibung ist für jede "geschuldete" Stunde vorzulegen, spätestens jedoch am 3. Tag. Es hat sich eingebürgert, dass die landläufige Meinung die ist, dass erst ab dem 3. Tag eine AU vorgelegt werden muss, das ist einfach falsch.
... Arbeitnehmer ...
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