Betrunken im Verkehr In der Regel kein Fahrradverbot
Darf einem Mann das Radfahren untersagt werden, weil er unter Alkohol auf dem Sattel erwischt wurde? Nur in Ausnahmefällen, urteilte jetzt ein Oberverwaltungsgericht
Auch für Radfahrer gelten Promillegrenzen. Wer unter Alkohol am Lenker erwischt wird, riskiert genauso seinen Führerschein wie ein betrunkener Autofahrer. Ob einem Mann, der mit mehr als zwei Promille Alkohol im Blut Fahrrad gefahren ist, auch das Radfahren verboten werden darf, damit musste sich jetzt das Oberverwaltungsgericht Koblenz auseinandersetzen. In der Regel nicht, urteilten die Richter (Az. 10 B 10930/09).
Im konkreten Fall war ein Fahrradfahrer der Polizei aufgefallen, weil er auf dem Radweg Schlangenlinien fuhr. Einen Auto-Führerschein besaß der Mann nicht, dafür ergab die Blutprobe einen Wert von 2,33 Promille, 400 Euro Geldstrafe wurden verhängt. Als die Verkehrsbehörde den Mann allerdings außerdem aufforderte, sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu unterziehen, dem sogenannten "Idiotentest", spielte dieser nicht mehr mit. Die Konsequenz: Die Behörde verbot ihm mit sofortiger Wirkung das Fahrradfahren. Das zuständige Verwaltungsgericht erklärte dies für rechtens.
Anders allerdings die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Diese urteilten, die Verkehrsbehörde habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Eine Fahrradfahrt mit 2,33 Promille könne zwar durchaus Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen, so die Richter. Doch seien auch die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, zum Beispiel auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.
Außerdem sei es die Ausnahme, so das Urteil, dass betrunkene Radfahrer schwere Verkehrsunfälle verursachten. Eine Radfahr-Verbot könne deshalb nur angeordnet werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall ein unter Alkohol stehender Radfahrer den öffentlichen Straßenverkehr ebenso stark gefährde wie ein Autofahrer. Im konkreten Fall sahen die Richter dies nicht erfüllt: Der Mann sei zum ersten Mal auffällig geworden, er habe den Radweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
- Datum 07.10.2009 - 17:09 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE
- Kommentare 9
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Hab ich das richtig gelesen? Ich kann es ja kaum glauben. Womit sich dieser Staat und seine Beamten beschäftigen -auch noch von unseren Steuergeldern bezahlt. Hartz 4 wäre für diese gerade noch richtig.
"Eignung zum Fahrradfahren"
Das kann ja wohl nicht wahr sein.
Ach ja - wegen Alkohol zu Fusses wurden mir für ein Jahr die Schuhe eingezogen.
...Sie können wählen zwischen lebenslänglicher Ausgangssperre oder Sänftenpflicht! Bei Verstoß werden Ihnen beide Beine amputiert...
...Sie können wählen zwischen lebenslänglicher Ausgangssperre oder Sänftenpflicht! Bei Verstoß werden Ihnen beide Beine amputiert...
...Sie können wählen zwischen lebenslänglicher Ausgangssperre oder Sänftenpflicht! Bei Verstoß werden Ihnen beide Beine amputiert...
Totalwillkür von Behörden und Beamten...längst keine Ausnahme mehr, sondern die Regel, aber endlich mal ein Beispiel, dass an die Oberfläche gespült wird und uns nicht vorenthalten wird.
Nun, wenn man intellektuell Durchschnittlichen, die nicht fürs Denken, sondern fürs Ausführen ausgesucht worden sind, mit rechtsstaatlich viel weitgehenden Vollmachten ausstattet, wundert mich das nicht wirklich.
Es ist eine Binsenweisheit, dass mit Machtfülle richtig umzugehen nicht leicht ist und erfordert, sich immer wieder selbst zu fragen, ob man verhältnismässig und weitsichtig genug ist, und solche Befugnisse möglichst zurückhaltend anwendet. Das Beispiel zeigt, wie sehr D seine politischen und administrativen Mittelmässigen aufs Volk loslässt.
Eine Form der Besonnenheit ist im mächtig gewachsenen Polizei-und Überwachungsstaat D ja wohl endgültig passé, und am Ende war wieder keiner verantwortlich, wie alles aus dem Ruder gelaufen ist. Alle haben dann wieder nur auf Anweisung gehandelt und ausgeführt.
Kommt einem gespenstisch bekannt vor aus 3. Reich und ex-DDR...
Also man kann ja von eine Fahrradfahrverbot halten was man will. Aber gleich den guten alten Nazi-Holzhammer aus der Kiste holen, man kann sich auch künstlich in Dinge reinsteigern.
Also man kann ja von eine Fahrradfahrverbot halten was man will. Aber gleich den guten alten Nazi-Holzhammer aus der Kiste holen, man kann sich auch künstlich in Dinge reinsteigern.
... - irgendeinem dieser mit öffentlichen Geldern apanagierten dünnbrettbohrendem Hutständer wird das bestimmt mal einfallen.
@Parvis und @Yadgar: Schuhe einziehen bringt nix, barfuß in die Kneipe ist mal 'n ganz neues Erlebnis, und Sänftenpflicht könnte 'ne Idee vom Schäuble sein.
Also man kann ja von eine Fahrradfahrverbot halten was man will. Aber gleich den guten alten Nazi-Holzhammer aus der Kiste holen, man kann sich auch künstlich in Dinge reinsteigern.
"§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Straßenverkehrsordnung
Sind Skateborder, Fahrradfahrer, Dreiradbenutzer, Fußgänger ... keine Verkehrsteilnehmer und warum nicht?
Dieses alberne und reichlich unqualifizierte Beamtenbashing! Man hat Vorschriften angewandt. Und das OVG hat das Verbot des Fahrradfahrens nicht per se ausgeschlossen, sondern vorliegend nur entschieden, dass eine besondere Gefährdungslage durch den Radfahrer nicht verursacht worden ist. Auch das OVG hält also grundsätzlich das Verbot des Fahrradfahrens bei schwerer Trunkenheit für möglich - allerdings meint es, dass weitere Faktoren hinzutreten müssten. Und vorsorglich: Wer sagt, dass das OVG Recht hat. Es ist eine irrige Annahme, dass sich aus der Hierarchie der Gerichte im Instanzenzug automatisch ergeben, dass die nächsthöhere Instanz Recht habe! Es gilt der Gerichtsdreisatz: In der ersten Instanz ist das Ergebnis richtig und die Begründung falsch, in der zweiten Instanz ist die Begründung richtig und das Ergebnis falsch, in der Revisionsinstanz ist beides falsch!
In der Sache selbst: Lassen sie einen besoffenen Radfahrer unerwartet und unkontrolliert vor einen Lkw fahren, der weicht aus, fährt auf den Fußweg und nietet dort die Fußgänger um! Dieselben, die hier die Behörden höhnen, würden anschließend hier die Beamten des kläglichen Versagens zeihen, dass sie solche potentiellen Mörder (der besoffene
Radfahrer) nicht viel früher aus dem Verkehr gezogen haben!
Und deswegen bleibt als Resumee: Hier rülpst das Volk!
Bitte verzichten Sie auf Polemik. Danke, die Redaktion/se.
Schuld ist dann der LKW-Fahrer, weil er ausweicht.
Schuld ist dann der LKW-Fahrer, weil er ausweicht.
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