Drogen am Steuer Blutprobe muss vom Richter angeordnet werden

Polizisten dürfen Autofahrern nur im Ausnahmefall ohne Richter-Erlaubnis Blut abnehmen lassen. Halten sie sich nicht daran, behält der Kontrollierte seinen Führerschein.

Bevor Polizisten in Eigenregie eine Blutprobe anordnen, müssen sie zumindest versuchen, einen Richter zu kontaktieren und sich die Blutentnahme von ihm genehmigen zu lassen. Das haben jetzt die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein klargestellt. Denn grundsätzlich darf nur ein Richter diese Maßnahme anordnen. Erst wenn die Kontaktaufnahme scheitert, darf sich die Polizei auf "Gefahr im Verzug" berufen und selbst zur Tat schreiten.

Im konkreten Fall war ein Autofahrer an einem Nachmittag in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Weil der Fahrer gerötete Bindehäute und eine verzögerte Pupillenreaktion aufwies, schöpfte ein Beamter Verdacht auf Drogeneinfluss. Ein freiwilliger Drogenschnelltest bestätigte diesen, woraufhin der Polizeibeamte eine Blutprobe anordnete. In dieser wurde auch wirklich THC nachgewiesen, der Wirkstoff, der in Haschisch und Marihuana vorkommt. Das Amtsgericht Ratzeburg verhängte daraufhin eine Geldbuße und ein Fahrverbot wegen Autofahrens unter Drogeneinfluss.

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Der Fahrer legte daraufhin allerdings Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hob das Urteil wieder auf, mit Verweis auf die Möglichkeiten moderner Kommunikation, und weil die Beamten gar nicht erst versucht hatten, einen Richter zu erreichen. Begründung des Gerichts: Die Blutentnahme sei ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen, eindeutig rechtswidrig. Damit dürfe das Ergebnis der Untersuchung nicht verwertet werden.

In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt. Der Ordnungshüter habe sich offensichtlich generell für anordnungsbefugt gehalten. Er habe keine Überlegungen dazu angestellt, ob die Anordnung der Blutentnahme in diesem konkreten Fall einem Richter vorbehalten war (OLG Schleswig-Holstein, Az. 1 SsOWi 92/09).

 
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