Autoverkauf Wie werd ich den Gebrauchten los?
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Mängel, Kaufvertrag, Übergabe

Mängel und Vertragsabschluss

Sind sich beide Seiten handelseinig geworden, sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, in dem am besten eventuelle Mängel festgehalten werden – dann kann der Käufer später nicht behaupten, diese Mängel nicht gekannt zu haben. Unabdingbar im Vertrag ist bei Verkäufen von Privat an Privat ein Sachmängelhaftungsausschluss. Fehlt die Klausel, haftet auch ein privater Verkäufer für jeden Mangel, der bei der Übergabe vorhanden war. Die Automobilclubs bieten Musterformulare an, die eine wasserdichte Klausel enthalten. Denn eine Formulierung wie "gekauft wie besichtigt" hält vor Gericht womöglich nicht als Haftungsausschluss stand.

Allerdings entbindet auch die juristisch korrekte Klausel den Verkäufer nicht von der Haftung bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Hierzu gehören insbesondere solche wesentlichen Mängel, auf die der Verkäufer ungefragt hinweisen muss, etwa, dass der Wagen ein Unfallauto ist. Die Klausel hilft zudem nicht weiter, wenn Sie als Verkäufer explizite Garantiezusagen im Vertrag gemacht haben.

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Übergabe

Der Verkäufer sollte unbedingt auf Barzahlung bestehen. Auf keinen Fall sollte man das Fahrzeug mit den Papieren gegen die Zusage einer umgehenden Überweisung übergeben. Auch Schecks könnten womöglich nicht gedeckt sein. "Wer auf Nummer Sicher gehen will, vereinbart die Geldübergabe bei seiner Bank – dann kann man dort das Geld sofort auf seine Echtheit prüfen", sagt Schattenkirchner.

Anschließend sind umgehend die Kfz-Zulassungsstelle und die Versicherung über den Verkauf zu informieren. "Notieren Sie möglichst die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe im Kaufvertrag – wird der Wagen zum Beispiel schon kurz danach geblitzt, können Sie nachweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr Ihnen gehörte", rät die ADAC-Expertin.

Übrigens: Freiberufler, ein selbstständiger Handwerker oder Rechtsanwälte, die ihr gebrauchtes Geschäftsfahrzeug verkaufen wollen, sind keine Privatverkäufer, sondern werden juristisch genauso behandelt wie ein Gebrauchtwagenhändler. Sie dürfen die Sachmängelhaftung nicht mit der erwähnten Klausel ausschließen, zumindest bei einem Verkauf an eine Privatperson.

 
Leser-Kommentare
  1. Naja ich weiss nicht. Würde mir als Käufer ein Gebrauchtwagen angeboten werden der eine Motorwäsche hinter sich hat würden bei mir sämtliche Alarmglocken läuten.
    Wichtiger wären die Hinweise darauf gewesen, dass alle Serviceleistungen geprüft und ggfs nachgeholt werden (die komischen Zettelchen im Motorraum). Auch das Scheckheft muss zur Hand sein, selbst wenn Eintragungen fehlen.
    Ansonsten ist ein solcher Gebrauchter nur unter grossen Preisabschlägen zu verkaufen.
    So gesehen haben Sie einen falschen Tipp und zwei fehlende Tipps in ihrer Liste die im realen Verkäuferleben bares Geld kosten würden.

  2. Das Scheckheft habt ihr aufgeführt. Sorry dafür.
    Trotzdem der Hinweis auf Serviceleistungen(Klimaanlage, Zahnriemen, etc.) fehlt, das sollte der Verkäufer auf jeden Fall prüfen.

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