Vorratsdaten Speichern ja, aber nicht so

Wenn es sein muss, dürfen Vorratsdaten verwendet werden. Aber nicht alle und nicht in jedem Fall. Was das Urteil aus Karlsruhe im Einzelnen bedeutet.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist nicht das Ende der Vorratsdatenspeicherung. Die ihr zugrunde liegende europäische Richtlinie hat Karlsruhe nicht angetastet, sie gilt und muss von der Bundesregierung in deutsches Recht übertragen werden.

Allerdings gibt es im Abschnitt "Begründetheit" einen kurzen Absatz, der als Warnung an die EU und an den EU-Ministerrat verstanden werden kann, nicht noch weitere solcher Regelungen einzuführen. Dort steht, der Eingriff in persönliche Daten sei nur dann vertretbar, wenn er insgesamt eine Ausnahme darstelle, wenn es also keine weiteren Überwachungsversuche dieser Art gibt. Zitat: "Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union deutlich geringer."

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Grundsätzlich aber haben die Richter des Ersten Senats nichts gegen eine anlasslose Speicherung für sechs Monate, auch wenn dieser Zeitraum "an der Obergrenze" dessen sei, was als verhältnismäßig gelte. Beim Zugriff auf die Daten aber müsse der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, fordert das Urteil. Darin machen die Richter auch klare Vorgaben zu verschiedenen Bereichen eines solchen Gesetzes.

Vorratsdatenspeicherung

Wer mit wem, wann, wie lange, von wo aus und womit – das ungefähr sind die Informationen, die anhand der Vorratsdatenspeicherung erfasst werden sollen.

Das Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht am 2. März 2010 für verfassungswidrig erklärte, war 2008 in Kraft getreten. Es verpflichtete alle Anbieter von Telekommunikation, die mehr als 10.000 Kunden haben, die sogenannten Verbindungsdaten für sechs Monate zu speichern.

Dies bedeutet: Die gesamte Kommunikation und auch alle Kommunikationsversuche via Telefon, SMS, E-Mail oder Internet werden erfasst und sind ein halbes Jahr rückwirkend noch nachvollziehbar. Nicht ihr Inhalt, aber sämtliche Metadaten, die über Art und Umfang des Kontaktes etwas aussagen.

Das Ende der Unschuldsvermutung

Diese Daten sollen, so die Idee des Gesetzgebers, Strafverfolgern zur Verfügung stehen und ihnen vor allem bei der Suche nach Terroristen helfen. Allerdings lassen Schätzungen der Kommunikationsanbieter den Schluss zu, dass sie vor allem dazu dienen, leichtere Vergehen wie illegales Datentauschen, Betrug oder Beleidigungen zu verfolgen.

Unabhängig davon ist der Hauptkritikpunkt, dass mit der Vorratsdatenspeicherung jeder Bürger potenziell verdächtig ist und überwacht wird und dass die Datenspeicherung so dazu beiträgt, die Unschuldsvermutung abzuschaffen.

Außerdem gibt es Studien, die zeigen, dass sich anhand von solchen Verbindungsdaten detaillierte Aussagen über das Verhalten der Beobachteten machen lassen und dass die Daten mindestens genauso aufschlussreich sind, wie ein Abhören der Inhalte der Kommunikation.

Die Daten dürfen beispielsweise nicht vom Staat gespeichert werden. Das soll verhindern, dass eine zentrale Datenbank und so eine zentrale Überwachungsbehörde entstehen kann. Und gewährleisten, dass nicht der Staat ohne Anlass und erst einmal ohne erkennbaren Zweck speichert, denn das ist ihm "verfassungsrechtlich strikt untersagt". Eine Zusammenführung der Daten ehe sie an den Staat übermittelt werden, schlossen die Richter ebenfalls aus. Die Verteilung auf viele Provider ist ausdrücklich erwünscht, um dem Staat einen Zugriff nur indirekt zu gestatten.

Die Provider müssen außerdem hohen Anforderungen an die Datensicherheit entsprechen und daher eine "getrennte Speicherung", eine "anspruchsvolle Verschlüsselung", ein "gesichertes Zugriffsregime" und eine "revisionssichere Protokollierung" sicherstellen.

Der Gesetzgeber habe die Datensicherheit einerseits durch entsprechende Regeln "normenklar" und "verbindlich" vorzugeben und andererseits deren Umsetzung "unter Einbeziehung des unabhängigen Datenschutzbeauftragten" zu überwachen und Verstöße angemessen zu sanktionieren. Die technische Umsetzung dürfe der Gesetzgeber dabei gern "einer Aufsichtsbehörde anvertrauen".

Was wohl heißt, dass sich das Parlament lieber ein paar Experten besorgen sollte, als sich selbst an der Umsetzung zu probieren – einer der vielen kleinen Hiebe, die die Richter in ihrem Urteilsspruch ausgeteilt haben. Mehrfach rügten sie das bisherige Gesetz als nicht sorgfältig genug, als unkonkret und als praktisch grenzenlos.

Strengere Hürden als bislang errichteten die Richter auch, wenn es um die Verwendung der Daten geht. Immerhin werden sie im Urteil zum ersten Mal den Informationen gleichgestellt, die eine "inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung" erbringe. Sie sind also laut höchstrichterlicher Einschätzung keinesfalls harmlos.

Kern der Beurteilung ist die Forderung nach Verhältnismäßigkeit, die demnach im bisherigen Gesetz nicht gewahrt war. Nur, wenn es um "überragend wichtige Rechtsgüter geht", dürften die Daten verwendet werden. Was bedeutet, dass die Ermittler einen "begründeten Verdacht einer schwere Straftat" vorweisen müssen. Und sie müssen belegen, dass sie kein milderes Mittel haben, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Diese Einschränkung klingt schärfer, als sie in der Praxis tatsächlich ist, aber das Urteil legt fest, dass ein Richter diese Punkte zu überprüfen hat. Überhaupt ist nun auf allen Ebenen ein eindeutiger Richtervorbehalt eingeführt. Dazu wird gefordert, dass die Ermittler ihre Anträge "hinreichend" begründen und begrenzen.

Für die Gefahrenabwehr, also konkret für Geheimdienste und den polizeilichen Staatsschutz werden ebenfalls neue Kriterien notwendig. Diese Dienste dürften auf solche Telekommunikationsdaten nur zugreifen, wenn es für die Bedrohung der wichtigen Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die Sicherheit des Bundes "tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr" gibt. Vermutungen genügen demnach nicht. Zitat: "Der Senat verkennt nicht, dass damit eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten von Seiten der Nachrichtendienste in vielen Fällen ausscheiden dürfte."

Außerdem verlangen die Karlsruher Richter eine klare Begrenzung im Umfang. Nicht jede Ermittlung braucht alle verfügbaren Daten, heißt es im Urteil. Sie beenden damit die bisherige Praxis, komplette Datensätze automatisch auszulesen und an die Ermittler zu verschicken.

Komplett ausgeschlossen von diesem Ermittlungsinstrument wird nun ein "enger Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesene Telekommunikationsverbindungen". Was bedeutet, dass die Verbindungsdaten von Ärzten, Seelsorgern, Therapeuten und Pfarrern grundsätzlich nicht überwacht werden dürfen. Anwälte oder Journalisten werden in diesem Zusammenhang aber nicht erwähnt und sollen offensichtlich nicht allgemein geschützt werden.

Interessant ist der Punkt Transparenz. Dort nämlich wird einerseits festgehalten, dass eine heimliche Überwachung per se eine Bedrohung der Demokratie darstellt. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass Strafermittlungen auch sonst offen und für den Betroffenen nachvollziehbar geschehen müssten. Dies gelte im Grundsatz auch für die Speicherung der Vorratsdaten, so das Urteil. Betroffene müssen demnach informiert werden, bevor die Speicherung beginnt. Allerdings wird eine Einschränkung gemacht, die so viel Transparenz für die Praxis unwahrscheinlich macht: Wenn ein Richter dies anordnet, kann wie bisher verdeckt gespeichert werden. Zumindest hinterher muss die Polizei dann jedoch darüber informieren. Ausnahmen davon hat ein Richter zu entscheiden.

Urteil: März 2010

Seit 2008 wurden Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung sowie Handy-Standortdaten für sechs Monate gespeichert. Abrufbar sind sie für die Strafverfolgung sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr. Im größten Massenklageverfahren in der Geschichte des Gerichts hatten fast 35.000 Bürger geklagt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat nun beschlossen, dass die Massenspeicherung in ihrer jetzigen Form unzulässig ist. Die Sicherheit der Daten sei nicht gewährleistet und sie seien unverzüglich zu löschen, heißt es im Urteil. Die Richter schließen eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus. Auch wurde nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie infrage gestellt, die Grundlage für das Gesetz in Deutschland ist. Die Entscheidung der Karlsruher Richter zur Vorratsdatenspeicherung reiht sich in andere Grundsatzurteile zum Datenschutz ein.

27. Februar 2008

Für Online-Durchsuchungen setzt das BVerfG hohe rechtliche Hürden. Das heimliche Ausspähen der Computerfestplatte ist nur zulässig, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen". Eine entsprechende Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes sei nichtig. Mit dieser Entscheidung schaffen die Richter ein Computer-Grundrecht, das "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme".

3. März 2004

Der sogenannte Große Lauschangriff verletzt nach Auffassung des BVerfG die Menschenwürde und ist deshalb im Wesentlichen verfassungswidrig. Die 1998 eingeführte akustische Überwachung von Wohnungen muss an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Die Richter mahnen einen stärkeren Schutz der Privatsphäre an.

15. Dezember 1983

Karlsruhe kippt mit dem erstmals ausgesprochenen "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung" das Volkszählungsgesetz. Damit hätten Daten ans Melderegister, an Bundes- und Landesbehörden, an Gemeinden und deren Verbände weitergegeben werden dürfen. Das Volkszählungsurteil ist wegweisend für den Datenschutz.

Immerhin aber müssen Betroffene die Möglichkeit bekommen, zumindest nachträglich vor Gericht prüfen zu lassen, ob die Maßnahme und die Übermittlung der Daten gerechtfertigt war. Ein solches "Rechtsschutzverfahren" sei von Verfassung wegen geboten.

Eine Ausnahme macht das Gericht von diesen neuen Regeln: Die Abfrage allein von IP-Adressen, um festzustellen, wem diese gehören, falle nicht unter so hohe Anforderungen. Die Suche nach Filesharern also, derzeit wohl eine der häufigsten Anwendungen der Vorratsdatenspeicherung, wird damit weiter ermöglicht. Wenn auch mit weniger Daten.

So überzeugt und fordernd das Urteil insgesamt klingt, einstimmig ist es nicht gefällt worden. Zwei der acht Richter waren nicht der Ansicht, dass Vorratsdaten ein so schwerer Eingriff in Grundrechte sind und haben eine abweichende Meinung protokolliert. Und sie hielten darin fest, dass es auch vorstellbar gewesen wäre, das bisherige Gesetz weiter gelten zu lassen und zu fordern, es in einer bestimmten Frist nachzubessern. Gut möglich also, dass der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier der Politik nicht nur eine Warnung, sondern eine Vollbremsung verordnen wollte, damit sie Zeit bekommt, grundsätzlich über den Sinn solcher Datensammlungen nachzudenken.

Das Fazit lautet also: Wir müssen wohl damit leben, dass neue Kommunikationsformen auch neue Gefahrenpotenziale und damit neue Begehrlichkeiten der Strafermittler bergen. Eine anlasslose und flächendeckende Überwachung und damit einen Generalverdacht gegenüber jedem Bürger aber müssen wir deshalb nicht hinnehmen.

 
Leser-Kommentare
    • Pyr
    • 02.03.2010 um 20:41 Uhr

    Nach meinem Verständnis schließen die Karlsruher Richter aber aus, dass auf die Datensammlung - auch in geringerem Ausmaß - zu Zwecken zugegriffen wird, die nicht Leib und Leben unmittelbar schützen sollen.

    Im Artikel liest es sich dagegen so, als wenn die Verknüpfung von IP-Adresse und Name problemlos möglich sein solle - selbst mit den Vorratsdaten, was bisher klar nicht erlaubt war.

    Wie ist es denn nun?

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    Moin,
    ich lese mir das Urteil erst einmal in aller Ruhe durch, da scheint es einige interessante Nebensätze zu geben. Insgesamt möchte ich aber an dem Artikel nichts aussetzen. Hervorzuheben ist aber auch die Regelmäßigkeit, in der bestimmte Gesetze vom BVerfG gerügt werden. Es ist ja nicht nur dieses eine. Ebenso interessant sind die Reaktionen des BKA-Präsidenten, der den Weltuntergang für alle Ermittlungen herauf beschworen hat und des hessischen Innenministers, der ins gleiche Horn bläst.

    Beste Grüße
    Grabert

    Moin,
    ich lese mir das Urteil erst einmal in aller Ruhe durch, da scheint es einige interessante Nebensätze zu geben. Insgesamt möchte ich aber an dem Artikel nichts aussetzen. Hervorzuheben ist aber auch die Regelmäßigkeit, in der bestimmte Gesetze vom BVerfG gerügt werden. Es ist ja nicht nur dieses eine. Ebenso interessant sind die Reaktionen des BKA-Präsidenten, der den Weltuntergang für alle Ermittlungen herauf beschworen hat und des hessischen Innenministers, der ins gleiche Horn bläst.

    Beste Grüße
    Grabert

  1. Moin,
    ich lese mir das Urteil erst einmal in aller Ruhe durch, da scheint es einige interessante Nebensätze zu geben. Insgesamt möchte ich aber an dem Artikel nichts aussetzen. Hervorzuheben ist aber auch die Regelmäßigkeit, in der bestimmte Gesetze vom BVerfG gerügt werden. Es ist ja nicht nur dieses eine. Ebenso interessant sind die Reaktionen des BKA-Präsidenten, der den Weltuntergang für alle Ermittlungen herauf beschworen hat und des hessischen Innenministers, der ins gleiche Horn bläst.

    Beste Grüße
    Grabert

  2. ... ist mittlerweile an der Tagesordnung.
    Es ist schlichtweg lächerlich, dass solch evident unverhälntnismäßige Gesetze seit Jahren angewendet werden ohne dass ordentliche rechtliche Gutachten diese vorher prüfen. Dieses Urteil ist nämlich keine Überraschung, sondern eher die Tatsache dass sich erst so spät Menschen gefunden haben dagegen zu klagen.

  3. Ich meine, dass die VDS damals nur durch den Bundestag gekommen ist, weil die damaligen Abgeordneten glaubten, dass es spätestens in Karlsruhe gekippt würde. Man gab der Lobbyarbeit der Regierung nach. Der Gesetzgeber hat der damaligen Regierung ein Geschenkt gemacht; in der Hoffnung, weitere Instanzen würde dieses Geschenk nicht bestehen.
    So viel zum Thema verschwindende Grenzen zwischen Legislative und Exekutive, welche der BGH bereits mahnend zur Kenntnis genommen hat.

    So oder so.. dieses Urteil stellt ein grenzenloses Armutszeugnis dar. Wer die Federführung inne hatte interessiert schlicht nicht, da der Bundestag für das Gesetz die Verantwortung trägt und nicht Frau Zypries.

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    • kfiz
    • 03.03.2010 um 4:54 Uhr

    Das Gesetz stellt das Armutszeugnis dar, und nicht das Urteil. Die Bewertung, die das BVG nun abgegeben hat reflektiert meines Erachtens, daß sich die Verfassungshüter eingehend mit der Frage auseinandersetzen, wie Rechtstaatlichkeit im Informations- und Vernetzungszeitalter zu interpretieren und zu wahren ist. Antiterrorbekämpfung und die Vermeidung anderer schwerer Straftaten sind nunmal gewichtige Argumente für eine Datenspeicherung, deshalb ist es für mich keine Überraschung, das dieses Gesetz prinzipiell durchgeht. Andererseits erlauben die derzeitigen Telekommunikationsstrukturen auch ein Ausmaß an Überwachung wie es bisher nicht mögich war. Es gilt also das Maß zu bewahren, deshalb ist "Verhältnismäßigkeit" wiedermal das alles entscheidende Kriterium.
    Das "glücklicherweise sehr enge Korsett", welches nun angelegt wurde ist folgerichtige Konsequenz. Die nächste Runde zwischen Falken und Tauben ist hiermit eingeläutet.

    • kfiz
    • 03.03.2010 um 4:54 Uhr

    Das Gesetz stellt das Armutszeugnis dar, und nicht das Urteil. Die Bewertung, die das BVG nun abgegeben hat reflektiert meines Erachtens, daß sich die Verfassungshüter eingehend mit der Frage auseinandersetzen, wie Rechtstaatlichkeit im Informations- und Vernetzungszeitalter zu interpretieren und zu wahren ist. Antiterrorbekämpfung und die Vermeidung anderer schwerer Straftaten sind nunmal gewichtige Argumente für eine Datenspeicherung, deshalb ist es für mich keine Überraschung, das dieses Gesetz prinzipiell durchgeht. Andererseits erlauben die derzeitigen Telekommunikationsstrukturen auch ein Ausmaß an Überwachung wie es bisher nicht mögich war. Es gilt also das Maß zu bewahren, deshalb ist "Verhältnismäßigkeit" wiedermal das alles entscheidende Kriterium.
    Das "glücklicherweise sehr enge Korsett", welches nun angelegt wurde ist folgerichtige Konsequenz. Die nächste Runde zwischen Falken und Tauben ist hiermit eingeläutet.

  4. 5. Hm...

    "Es ist schlichtweg lächerlich, dass solch evident unverhälntnismäßige Gesetze seit Jahren angewendet werden ohne dass ordentliche rechtliche Gutachten diese vorher prüfen."

    Solche "ordentlichen rechtlichen Gutachten" werden routinemäßig im Gesetzgebungsverfahren von den zuständigen Ministerien eingeholt. In diesem und einigen anderen Fällen fielen die Urteile der Gutachter anders aus, als das BVerfG das beurteilt hat. Zwei Juristen, drei Meinungen. Naja, mindestens.

    "Dieses Urteil ist nämlich keine Überraschung, sondern eher die Tatsache dass sich erst so spät Menschen gefunden haben dagegen zu klagen."

    Meines Erachtens ist das Urteil sehr wohl eine Überraschung, weil es die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zuläßt, wenn auch in einem glücklicherweise sehr engen Korsett.

    • kfiz
    • 03.03.2010 um 4:54 Uhr

    Das Gesetz stellt das Armutszeugnis dar, und nicht das Urteil. Die Bewertung, die das BVG nun abgegeben hat reflektiert meines Erachtens, daß sich die Verfassungshüter eingehend mit der Frage auseinandersetzen, wie Rechtstaatlichkeit im Informations- und Vernetzungszeitalter zu interpretieren und zu wahren ist. Antiterrorbekämpfung und die Vermeidung anderer schwerer Straftaten sind nunmal gewichtige Argumente für eine Datenspeicherung, deshalb ist es für mich keine Überraschung, das dieses Gesetz prinzipiell durchgeht. Andererseits erlauben die derzeitigen Telekommunikationsstrukturen auch ein Ausmaß an Überwachung wie es bisher nicht mögich war. Es gilt also das Maß zu bewahren, deshalb ist "Verhältnismäßigkeit" wiedermal das alles entscheidende Kriterium.
    Das "glücklicherweise sehr enge Korsett", welches nun angelegt wurde ist folgerichtige Konsequenz. Die nächste Runde zwischen Falken und Tauben ist hiermit eingeläutet.

  5. Die Reaktion von Bundesinnenminister de Maiziere und des CDU/CSU Fraktionssprechers Bosbach auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist schon einigermassen dreist. Das gilt mehr noch für die Bundeskanzlerin, die meint sich über die verfassungsrechtliche gewollte Gewaltentrennung hinwegsetzen zu dürfen. Ihre Gerichtsschelte kommt einer nicht hinnehmbaren Missachtung der obersten juristischen Instanz des Landes gleich. Da wurde der Vorratsdatenspeicherung mit der Nichtigkeitserklärung die rote Karte in einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit gezeigt, die CDU/CSU will aber einfach mit ein paar kosmetischen Korrekturen weitermachen. Vorbildlich und lobenswert dagegen die besonnene und juristisch angemessene Reaktion der Bundesjustizministerin, das Urteil erst einmal gründlich zu prüfen und auf eventuelle Konsequenzen abzuklopfen. Frau Leutheusser-Schnarrenberger sollte sich nicht unter Druck setzen lassen. Es ist ein Glückfall für unsere Demokratie, das diese liberale Ministerin oberste Herrin des Rechts in der Exekutive ist.

  6. Laßt die Verbindungsdaten in Lehmtafeln ritzen und schon haben wir Vollbeschäftigung in Deutschland.

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