BGH-Urteil Googles Bildersuche ist legal
Google verletzt bei seiner Bildersuche keine Urheberrechte. Laut BGH bleibt es Suchmaschinen erlaubt, kleine Vorschaubilder in den Ergebnislisten zu zeigen.
Thumbnails verstoßen nicht gegen das Urheberrecht, und Suchmaschinen müssen für das Zeigen der kleinen Vorschaubilder keine Gebühren zahlen. So das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts zur Klage einer Künstlerin. Die hatte eine Unterlassung von Google gefordert, weil bei der Suche nach ihrem Namen Vorschaubilder ihrer Werke auftauchten – was sie für eine Verletzung des Urheberrechts hält.
Das Urheberrecht gebietet, dass an den Schöpfer zahlen muss, wer seine Werke zeigt und verwendet. In diesem Fall jedoch sah der unter anderem für Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Recht nicht verletzt.
Die Begründung im Urteil ist simpel: Die Künstlerin sei offensichtlich grundsätzlich einverstanden mit der Abbildung ihrer Werke. Sie hätte ihre Internetseite auch so bauen können, dass Suchmaschinen die Bilder dort nicht finden. Das ist technisch leicht möglich. Die habe die Künstlerin aber nicht gemacht.
Die Frau war bereits in zwei Vorinstanzen gescheitert. Doch hatten sich diese noch aufwändig damit befasst, ob und wie sie Google ein Nutzungsrecht an ihren Bildern eingeräumt hat, weil ihre Seite "suchmaschinenoptimiert" ist, was das Finden sogar noch erleichtert. Das aber interessierte den BGH nicht. Wer Dinge ins Netz stellt, heißt das also, muss damit rechnen, dass sie auch gefunden werden. Das kann durchaus als Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gesehen werden. Immerhin galt es bisher als Standard, dass zu fragen hat, wer etwas abbilden will, was ihm nicht gehört. Damit könnten auch die sogenannten Personensuchmaschinen kaum noch haftbar gemacht werden, wenn sie Bilder von Leuten anzeigen, auch wenn diese das nicht wollen.
Die Wirtschaft begrüßte das Urteil. Der Internetwirtschaftsverband eco erklärte, nun habe man endlich Rechtssicherheit. Der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende von eco, Oliver Süme sagte: "Wir freuen uns besonders, weil die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs erwarten lässt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus geht und wegweisend für andere Dienste ist, nicht allein für die Bildersuche." Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder dulden muss, dass Suchmaschinen seine Werke auswerfen und weiterverbreiten. Wessen Inhalte von Dritten und ohne die Genehmigung des Urhebers eingestellt und dadurch gefunden werden, der hat durchaus Anspruch auf Entschädigung.
Das stellte auch der BGH klar. Allerdings sagten die Richter auch, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Suchmaschinen gewisse Beschränkungen dieser Haftung für sich in Anspruch nehmen dürften. Sie müssten erst dann reagieren, wenn sie Kenntnis davon bekämen, dass die Inhalte rechtswidrig eingestellt wurden. Erst einmal also dürften sie verwenden, was sie im Netz finden.
Was auch bedeuten könnte, dass Verlage keine Handhabe gegen den Dienst Google News haben. Immerhin argumentieren sie, die dort gezeigten Textteile, Snippets genannt, gehörten ihnen, nicht Google und die Suchmaschine solle dafür bitte zahlen. Wenn allerdings für Vorschaubilder im Zweifel keine Urheberrechtsgebühren anfallen, warum sollten sie es dann für Textfragmente?
- Datum 29.04.2010 - 14:38 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE
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Es gibt noch Juristen/Richter mit gesundem Menschenverstand!
Und nun bitte noch eine Ohrfeige fürs Leistungsschutzrecht.
Wer seine Texte ins Netz stellt, will dass sie gefunden werden - wer abkassieren will soll halt ein Bezahlsystem installieren, aber nicht alles frei zugänglich machen und hinterher Geld haben wollen.
Alles was im INTERNET veröffentlicht wurde (Text, Bild, Video)
taucht doch an anderer Stelle wieder auf. Ich finde die Suchergebnisse interessanter, wenn sie mit kleinen Bildern (themenbezogen) versehen sind. Bei YAHOO gibt es das schon länger und gefällt mir sehr gut.
Herzliche Grüsse
Klaus Metzger
HILDESHEIM
Wenn ich Bilder ins Netz stelle (oder auch anderen Inhalt) dann will ich entweder:
a) sie einer Minderheit zugänglich machen, dann aber auch nicht öffentlich zeigen (.zips, verschlüsseln, oder einfach tief ohne Tags verstecken)
b) sie der Öffentlichkeit zeigen - Flickr wäre da ein Beispiel - nutze die Seite auch persönlich - dann schreibe ich auch entsprechend Tags etc.
Wenn ein Künstler oder eine Künstlerin eine Webseite erstellt gehe ich davon aus dass diese Person damit Eigenwerbung betreiben will - und dass geht nur wenn eine Suchmaschine Auszüge aus dieser Seite darstellen darf.
Wer das nicht akzeptiert... na ja, ich glaube der hat das Internet nicht verstanden...
Und zum Thema BezahlInhalte - geht, aber diese können nicht der Eigenwerbung dienen - diese eignen sich nur um von einer etablierten Kundschaft Geld zu fordern.
Suchsoftware von Bibliotheken verletzt Urheberrecht!
Über die robots.txt kann man den Suchmaschinenzugriff steuern. Siehe http://www.zeit.de/robots...
In SEO-Szene wird ja oft spekuliert, ob Google diese Einschränkungen überhaupt beachtet und nicht doch einfach die komplette Seite indexiert (wenn auch nicht in den Suchergebnissen veröffentlicht). Nach dem Urteil hat Google nun aber tatsächlich allen Grund, die vom Webmaster vorgegebenen Regeln zu beachten, denn sonst drohen auf Grund von Vorsatz beträchtliche Strafen.
...soweit ich das erkennen kann - zumindest wurde eine Webseite die Teil meines Mathekurses ist nicht indiziert - interessanterweise aber schon meine PDF Dokumente... (??)
Mittlerweile habe ich da aber auf "allow" 'geschaltet', und es wurde alles indiziert.
...soweit ich das erkennen kann - zumindest wurde eine Webseite die Teil meines Mathekurses ist nicht indiziert - interessanterweise aber schon meine PDF Dokumente... (??)
Mittlerweile habe ich da aber auf "allow" 'geschaltet', und es wurde alles indiziert.
...soweit ich das erkennen kann - zumindest wurde eine Webseite die Teil meines Mathekurses ist nicht indiziert - interessanterweise aber schon meine PDF Dokumente... (??)
Mittlerweile habe ich da aber auf "allow" 'geschaltet', und es wurde alles indiziert.
um aus der Masse an Informationen im Web, die für die individuellen Bedürfnisse relevantesten zu finden. Daher ist das Urteil m. E. sehr zu begrüßen und gibt den Suchmaschinenbetreibern Rechtssicherheit.
Wer nicht möchte, dass seine Daten (und Bilder) von Suchmaschinen gefunden werden, kann wie oben schon geschrieben das robots.txt setzen.
Die meisten Web-Anbieter sind aber ja im Gegenteil ganz begierig darauf, von Suchmaschinen gefunden zu werden und möglichst an oberster Stelle in der Trefferliste zu erscheinen. Denn Suchmaschinen bringen wichtige Klicks für das eigene Portal. Das gilt auch für die Verlagsseiten, die von Google News gefunden werden.
Wenn ein privater Nutzer allerdings persönliche Daten, von denen er nichts wusste bei Suchmaschinen findet, oder diese sogar aus unterschiedlichen Quellen auf einer Seite zusammengeführt werden, wie bei den sog. Personensuchmaschinen, sollten die Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet sein, diese aus ihrem Index zu löschen, wenn der Betroffene darum bittet.
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