Streaming-Portal Wenn die Polizei die Domain dicht macht
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Beschlagnahme ist juristisches Neuland

Eine Beschlagnahme ist rechtlich heikel, trotzdem macht das amerikanische Beispiel Schule. Als die deutsche Polizei in der vergangenen Woche gegen kino.to vorging, beschlagnahmte sie nicht nur Server und Beweismittel. Sie ersetzte den Inhalt der Website auch durch eine eigene Botschaft: "Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin: Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen", heißt es nun dort. Anders als beim Vorbild USA stehen in der Botschaft keine zuständige Behörde, keine Rechtsgrundlagen.

"Bei der Einblendung handelt es sich nicht um eine Zwangsmaßnahme, sondern um einen Hinweis für den Anfragenden, damit er weiß, warum er die angewählte Adresse nicht erreichen kann", sagte Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein, Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Rechtsgrundlage für die Übernahme der Domain und die Veröffentlichung des anonymen Behördentextes sei Paragraph 94 der Strafprozessordnung, der die Beschlagnahme von Gegenständen vorsieht, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.

"Die Beschlagnahme einer Domain, mutmaßlich gestützt auf gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen, ist komplettes Neuland", sagte der Kölner Fachanwalt Dominik Boecker. Zwar können Ermittler die Tatmittel einziehen, Festplatten und Server beschlagnahmen und so ein Portal abschalten. Dass die Polizei den Server aber nach eigenem Gutdünken zweckentfremdet, hat Boecker noch nicht gehört. "Andererseits kann sich nur der Berechtigte gegen eine Beschlagnahme wehren. Damit gäbe er implizit aber zugleich die Beteiligung an den mutmaßlichen Urheberrechtsverstößen zu." Rechtliche Schritte also hat die Staatsanwaltschaft zumindest vom Betreiber kaum zu fürchten.

Inzwischen aber hat eine Kölner Anwaltskanzlei im Auftrag der Betreiber des Forums cineastentreff.de das sächsische Innenministerium abgemahnt. Die Polizei habe bei der Übernahme von kino.to nicht das gesetzlich vorgeschriebene Impressum veröffentlichte, heißt es in dem Text.

Es ist nicht das erste Mal, dass deutsche Behörden Domainnamen übernehmen wollen. So hatte die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Vorgehen gegen ausländische Glücksspielangebote 2008 zwei Domainnamen beschlagnahmt. Der damalige Regierungspräsident Jürgen Büssow ließ sich die Domains kurzerhand auf den eigenen Namen überschreiben. Der Betreiber des Portals bet3000.com klagte gegen das Vorgehen und bekam Recht. "Die angeordnete Dekonnektierung führt dazu, dass die der Domain zugeordneten Inhalte der Antragstellerin weltweit nicht mehr mit Hilfe dieser Domain abrufbar sind", stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf fest und diagnostizierte eine rechtswidrige Kompetenzüberschreitung der Behörde. 

Das Oberverwaltungsgericht in Münster kam anschließend zu einem ähnlichen Ergebnis, griff aber zu einer anderen Begründung: Zwar könnten deutsche Behörden Internetangebote lahmlegen, die im Ausland legal seien, der Glücksspiel-Staatsvertrag sei aber kein so hohes Rechtsgut, das es diese extreme Maßnahme rechtfertige.

Mit diesen Grenzen wollten sich die Behörden offensichtlich nicht abfinden. In den Entwurf des neuen Glückspielstaatsvertrags schrieben sie deshalb die Möglichkeit, Domainnamen zu konfiszieren, selbst wenn die entsprechenden Angebote außerhalb Deutschlands legal sind. Es sieht danach aus, als müssten sich erneut die Gerichte mit dem Thema befassen.

 
Leser-Kommentare
  1. "Inzwischen aber hat eine Kölner Anwaltskanzlei im Auftrag der Betreiber des Forums cineastentreff.de das sächsische Innenministerium abgemahnt. Die Polizei habe bei der Übernahme von kino.to nicht das gesetzlich vorgeschriebene Impressum veröffentlichte, heißt es in dem Text."

    Das hält uns so genial den Spiegel vor wie es der beste Comedian nicht könnte.

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    • chrisi
    • 16.06.2011 um 14:53 Uhr

    Na toll. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Impressum nur bei "geschäftsmäßigen Online-Diensten" und das ist da wohl kaum der Fall.
    $5 Telemedien Gesetz
    http://www.bundesrecht.ju...

    • chrisi
    • 16.06.2011 um 14:53 Uhr

    Na toll. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Impressum nur bei "geschäftsmäßigen Online-Diensten" und das ist da wohl kaum der Fall.
    $5 Telemedien Gesetz
    http://www.bundesrecht.ju...

    • chrisi
    • 16.06.2011 um 14:53 Uhr

    Na toll. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Impressum nur bei "geschäftsmäßigen Online-Diensten" und das ist da wohl kaum der Fall.
    $5 Telemedien Gesetz
    http://www.bundesrecht.ju...

    Antwort auf "Ich habe gute gelacht"
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    ...nicht im Sinne von "zum Geld verdienen gedacht" zu interpretieren:

    Hier ein Auszug aus Wikipedia, wer nicht der Impressumspflicht unterliegt. Sie sehen, der Rahmen ist sehr eng gesteckt:

    "Wie sich aus § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

    Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt."

    Eine Impressumspflicht seitens des sächsischen Innenministeriums ist durchaus gegegen, zu mal wenn man berücksichtigt, wie schnell Abmahn-Anwälte gegen private Internetauftritte vorgehen, um einen schnellen Euro abzugreifen.

    ...nicht im Sinne von "zum Geld verdienen gedacht" zu interpretieren:

    Hier ein Auszug aus Wikipedia, wer nicht der Impressumspflicht unterliegt. Sie sehen, der Rahmen ist sehr eng gesteckt:

    "Wie sich aus § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

    Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt."

    Eine Impressumspflicht seitens des sächsischen Innenministeriums ist durchaus gegegen, zu mal wenn man berücksichtigt, wie schnell Abmahn-Anwälte gegen private Internetauftritte vorgehen, um einen schnellen Euro abzugreifen.

  2. § 94
    "(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen."

    Dann hat der Staatsanwalt einen Gesetztesverstoß begangen!

    § 242 Diebstahl
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Weil die Domian nicht als Beweismittel von Bedeutung ist, sondern die verlinkten Inhalte (ggf. log Datein usw.). Die Domain ordnet nur einem "Namen" eine IP zu.

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    • thawn
    • 16.06.2011 um 16:01 Uhr

    und sehen was heraus kommt ;-)

    • thawn
    • 16.06.2011 um 16:01 Uhr

    und sehen was heraus kommt ;-)

  3. Die deutsche Polizei (BRD) mutiert somit zur Kriegsarmee und erklärt friedlichen Königreichen den Krieg.

    Aber Doppelmoral ist das Blut einer Demokratie und Lügen deren Skelett. Wo ist eigentlich die USA und ermöglicht uns ein Schattennetzwerk zur Kommunikation, wie sie es für illegale Aufständler in Syrien und Ölien macht?

    Bitte bleiben Sie beim Thema und argumentieren Sie sachlich. Die Redaktion/lv

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    ... und wieso kürzt sich 'die deutsche Polizei' mit BRD ab?

    ... und wieso kürzt sich 'die deutsche Polizei' mit BRD ab?

  4. Eine Internetdomain, z.B. kino.to, ist wie eine Telefonnummer, in diesem Fall die Telefonnummer eines Internetservers. 'Internet' steht hier für http-, ftp-, Email- und andere Dienste. Wenn von diesem Server Illegales angeboten wird, dann sind die Kanäle von/zu diesem Server zu kappen.

    Genau wie wenn aus einer Garage auf einem deutschen Hinterhof Hehlerware verscherbelt wird: dann wird diese Garage von Staatsanwalt und Polizei ja auch dichtgemacht.

    Wenn diese 'Garage' sich auf dem Boden eines anderen Landes befindet, ist das dann ein Thema für internationale Rechtsabkommen.

    Weil aber schon die Annahme von Hehlerware auf deutschem Boden auf jeden Fall eine Straftat ist, ist es nur recht und billig wenn der Staat verhindert, dass die Hehlerware 'über den Grenzzaun geworfen' werden kann.

    (Ich hoffe meine holprige bildhafte Sprache dient dem Verständnis dessen was ich sagen will).

    ----
    Sooo sehr kompliziert die Internettechnik Recht und Gesetz nun auch wieder nicht; jedoch lassen sich mit vermeintlicher Kompliziertheit neuer gesellschaftlicher Erscheinungen vortrefflich journalistisch/politisch auswertbare Aufgeregheiten erzeugen.

    Grüße

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    • GDH
    • 17.06.2011 um 13:50 Uhr

    um in Ihrem Bild zu bleiben:
    Haben Sie schonmal davon gehört, dass eine Telefonnummer zur Beweissicherung beschlagnahmt worden wäre (und die Beschlagnahme tatsächlich bei der Beweissicherung geholfen hätte).

    Man mag ja diskutieren, ob eine Rechtsgrundlage für das Lahmlegen von Domains nötig ist (im konkreten Zusammenhang hier wünsche ich mir vordringlich ein ausgewogenes Urheberrecht...).
    Keinesfalls rechtfertigt das Fehlen einer sauberen Rechtsgrundlage aber so eine Konstruktion. Die Ermittler sollten die Grenzen des Rechtsstaats respektieren. Das wird sogar (zu Recht) in Fällen eingefordert, in denen es um Leben oder Gesundheit von Menschen geht. Ohne gerichtliche Klärung aber schonmal Fakten zu schaffen, wo zweifelhafte Geschäftsmodelle gegeneinanderstehen, ist nicht in Ordnung.

    • GDH
    • 17.06.2011 um 13:50 Uhr

    um in Ihrem Bild zu bleiben:
    Haben Sie schonmal davon gehört, dass eine Telefonnummer zur Beweissicherung beschlagnahmt worden wäre (und die Beschlagnahme tatsächlich bei der Beweissicherung geholfen hätte).

    Man mag ja diskutieren, ob eine Rechtsgrundlage für das Lahmlegen von Domains nötig ist (im konkreten Zusammenhang hier wünsche ich mir vordringlich ein ausgewogenes Urheberrecht...).
    Keinesfalls rechtfertigt das Fehlen einer sauberen Rechtsgrundlage aber so eine Konstruktion. Die Ermittler sollten die Grenzen des Rechtsstaats respektieren. Das wird sogar (zu Recht) in Fällen eingefordert, in denen es um Leben oder Gesundheit von Menschen geht. Ohne gerichtliche Klärung aber schonmal Fakten zu schaffen, wo zweifelhafte Geschäftsmodelle gegeneinanderstehen, ist nicht in Ordnung.

  5. Eine Leser-Empfehlung
    • thawn
    • 16.06.2011 um 16:01 Uhr

    und sehen was heraus kommt ;-)

  6. ... und wieso kürzt sich 'die deutsche Polizei' mit BRD ab?

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