UrheberrechtBGH stärkt Musikbranche im Kampf gegen illegale Downloads

Der Bundesgerichtshof sagt, Provider müssen Namen und Anschriften ihrer Kunden auch dann herausrücken, wenn die in nicht-gewerblichem Ausmaß illegales Material tauschen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Musikbranche im Kampf gegen illegale Downloads im Internet gestärkt und die Hürden für eine Identifizierung von Nutzern gesenkt. Laut der am Freitag veröffentlichten Entscheidung müssen Internetprovider den Rechteinhabern von Musikstücken die Namen und Anschriften von Kunden mitteilen, die diese Stücke zum illegalen Download in Online-Tauschbörsen gestellt haben (Az: - I ZB 80/11). Das gelte auch dann, wenn die Kunden in nicht-gewerblichem Ausmaß handelten.

Voraussetzung dafür ist, dass die Rechteinhaber die IP-Adressen der Nutzer ermitteln und vor einem Gericht die Identifizierung der jeweiligen Anschlussinhaber durch den Provider beantragen.

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Der Beschluss erging im Zusammenhang mit Xavier Naidoos Album Alles kann besser werden. Aus ihm hatten Internetnutzer im September 2011 den Titel Bitte hör nicht auf zu träumen über eine Online-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Naidoo Records ließ die IP-Adressen dieser Nutzer ermitteln und verlangte vom Provider, der Deutschen Telekom AG, die Herausgabe der Namen und Anschriften der Anschlussinhaber.

Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten die Forderung der Naidoo Records noch mit der Begründung abgelehnt, dass die Herausgabe der Daten eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" voraussetze, die bei dem Musiktitel nicht gegeben gewesen sei. So steht es auch im Urheberrechtsgesetz, Paragraf 101.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Die Begründung liest sich kompliziert: "Der ... Anspruch des Rechtsinhabers ... auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider) setzt ... nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat."

Der Urheberrechtsexperte Leonid Dobusch erklärt das Satzungetüm auf netzpolitik.org: Der BGH argumentiere, "dass sich die neuerliche Erwähnung des 'gewerblichen Ausmaßes'" – in Paragraf 101 Absatz zwei des Urheberrechtsgesetzes – "nicht auf die Rechtsverletzung, sondern auf die Dienstleistung, in der Regel also den Internet-Provider, beziehe. Deshalb besteht der Auskunftsanspruch ganz allgemein für jegliche 'offensichtliche Rechtsverletzung'."

Ziel des Gesetzes, meint der BGH, sei es schließlich, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber stünden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz deshalb "gegen jeden Verletzer zu".

Ein Antrag wie der von Naidoo Records sei "unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet", teilte der BGH mit.

 
Leserkommentare
    • glizzy
    • 10.08.2012 um 16:04 Uhr

    unsere Elite verkauft uns balb komplett an die Wirtschaft... hauptsache die Geldgeier sind glücklich ... wo ist die Verhältnissmäßigkeit? Zudem man da nichts nachweisen kann. Meine Schwester soll angeblich einen Song hochgeladen haben von Amy McDowell ... was ja schon mal der größte Unsinn ist, weil meine Schwester so schlechte Musik nicht hört. Die Abmahnanwalt wollte 1500€ für ein Lied???! GEHT´S NOCH!? lt. Telekom ist alles geprüft worden und IP wäre von meiner Schwestern. Meine Schwester war bei eienm Anwalt, der sich auf solche Fälle spezialisiert hat. Aussage vom Anwalt war, das die Abmahnmaschine frei Hand hat... die könnten im Endeffekt jeden anmahnen den sie wollen. Die Telekom behauptet keinen Fehler begangen zu haben, ebenso der Abmahnfutzie... welche Rechte hat nun der Verbraucher?! Richtig. KEINE! Meine Schwester war gezwungen zu zahlen, weil die Telekomiker angeblich NIE Fehler machen. Die Telekom und keine Fehler.... hahahaha WIR WERDEN VERKAUFT MIT HAUT UND HAAREN!

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    wo ein Deutscher >1Mio Euro zahlen muss. Am 22.05.2012 erschien ein Artikel auf PCTipp, wo einer in den USA 675'000 USD für 30 Downloads Strafe zahlen musste (nach Berufung Bundesgericht in Boston).

    Mal abwarten, bis die Kinder der mittleren Elite, solche Downloads machen. Deren Eltern können dann die 1Mio Euro zahlen, was denen weh tun würde - jedoch denke ich, dass auch hier DOPPELstandards herrschen, sprich Kinder von Politikern wohl käumlichst einen Abmahnbrief erhalten werden! Die Abmahnbüros gehen doch bewusst auf den Mittelstand los - die zahlen am ehesten - meckern nicht gross rum.

    gehören sollten - und zeigen Sie die Abmahnfirma an wegen Verletzung der Religionsfreiheit!

    In Deutschland herrscht doch Religionsfreiheit, soweit ich weiss.

    http://kopimistsamfundet....
    http://winfuture.de/news,...

    wo ein Deutscher >1Mio Euro zahlen muss. Am 22.05.2012 erschien ein Artikel auf PCTipp, wo einer in den USA 675'000 USD für 30 Downloads Strafe zahlen musste (nach Berufung Bundesgericht in Boston).

    Mal abwarten, bis die Kinder der mittleren Elite, solche Downloads machen. Deren Eltern können dann die 1Mio Euro zahlen, was denen weh tun würde - jedoch denke ich, dass auch hier DOPPELstandards herrschen, sprich Kinder von Politikern wohl käumlichst einen Abmahnbrief erhalten werden! Die Abmahnbüros gehen doch bewusst auf den Mittelstand los - die zahlen am ehesten - meckern nicht gross rum.

    gehören sollten - und zeigen Sie die Abmahnfirma an wegen Verletzung der Religionsfreiheit!

    In Deutschland herrscht doch Religionsfreiheit, soweit ich weiss.

    http://kopimistsamfundet....
    http://winfuture.de/news,...

  1. ...wie sehr die Rechte von 99,9% der Bevölkerung zugungsten der restlichen 0,1% eingeschränkt werden.

    Was Lobbyarbeit angeht muss man vor der Maßarbeit der Musik- und Filmindustrie wirklich voller Respekt den Hut ziehen.

    Dass es immer wieder gelingt, dem Michel weiszumachen, bei der geringsten Veränderung am Urheberrecht ginge sämtliche Kultur flöten und es handle sich nicht etwa um beinharte wirtschaftliche Interessen einiger Weniger, dass ist wirklich großes Marketing.

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    ... hat auch Macht.

    Case closed.

    ... hat auch Macht.

    Case closed.

  2. ... hat auch Macht.

    Case closed.

    5 Leserempfehlungen
  3. Hm, Lobbyarbeit hin oder her und vom Ergebnis des Urteils für den Einzelnen mal ganz abgesehen: Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG liest sich auch so, wie der BGH es nun seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Dass die Rechtsverletzung selbst gewerblich sein muss, wurde bisweilen hineingelesen...

    Eine Leserempfehlung
    • glizzy
    • 10.08.2012 um 16:39 Uhr
    5. [...]

    Entfernt. Bitte äußern Sie sich sachlich. Danke, die Redaktion/lv

  4. Wenn man §101 Abs.2 sich mal anschaut dann steht da:

    [Es] besteht der Anspruch [auf Auskunft...] gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß [...] für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte [...].

    Es ist wohl kaum zu bezweifeln, dass die Dienstleistungen der juristischen Person (Telekom) sowohl gewerbliches Ausmaß haben als auch für rechtsverletzende Tätigigkeiten genutzt werden.

    Was für Laien schreiben eigentlich solche Gesetzestexte?

    3 Leserempfehlungen
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    • dth
    • 10.08.2012 um 16:53 Uhr

    Den Text haben nicht Laien geschrieben, sondern Laien beschlossen. Geschrieben wurde er wohl von Profis, denen bewusst war, dass das "Gewerbliche Ausmaß" da irgendwie drin stehen muss, damit man das durchgesetzt bekommt.
    Ich bezweifle stark, dass das ein Unfall ist, dass das da so steht. Das hat man gemacht, um das in der Öffentlichkeit anders "Erklären" zu können, als es sich in der Rechtsprechung langfristig auswirkt.

    ...gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegen muss.

    Wenn kein strafbares Ausmaß vorliegt, kann die Rechtsverletzung auch nicht offensichtlich sein.
    Nicht strafbar = nicht offensichtlich.

    Der einzige Beweise (die IP) ist bei solchen Vorgängen immer nur behauptet. Noch ein Grund, dass bei Verletzungen, die per Share-Software begangen sind, Offensichtlichkeit praktisch nicht vorliegt.

    So geht Absatz 2 schon mal nicht.

    Wer Absatz 2 nutzen möchte, kann also noch Klage erheben. Das geht aber nur, wenn die Rechteverletzung in gewerblichem Ausmaß stattfand.

    Seltsames Urteil. Wenn ich es nicht besser wüsste, würde ich sagen, dass das eine Gefälligkeitsentscheidung für die Rechteindustrie und ihre Abmahnanwälte ist. Persönlichkeitsrechte der Internetnutzer ade.

    Es geht hier um ein Lied! Wenn endlich mal geklärt wäre, ob es überhaupt eine Verletzung gibt, die nicht als "in gewerblichem Ausmaß" ausgelegt wird, wäre der Rechtsklarheit schon sehr geholfen.

    • dth
    • 10.08.2012 um 16:53 Uhr

    Den Text haben nicht Laien geschrieben, sondern Laien beschlossen. Geschrieben wurde er wohl von Profis, denen bewusst war, dass das "Gewerbliche Ausmaß" da irgendwie drin stehen muss, damit man das durchgesetzt bekommt.
    Ich bezweifle stark, dass das ein Unfall ist, dass das da so steht. Das hat man gemacht, um das in der Öffentlichkeit anders "Erklären" zu können, als es sich in der Rechtsprechung langfristig auswirkt.

    ...gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung vorliegen muss.

    Wenn kein strafbares Ausmaß vorliegt, kann die Rechtsverletzung auch nicht offensichtlich sein.
    Nicht strafbar = nicht offensichtlich.

    Der einzige Beweise (die IP) ist bei solchen Vorgängen immer nur behauptet. Noch ein Grund, dass bei Verletzungen, die per Share-Software begangen sind, Offensichtlichkeit praktisch nicht vorliegt.

    So geht Absatz 2 schon mal nicht.

    Wer Absatz 2 nutzen möchte, kann also noch Klage erheben. Das geht aber nur, wenn die Rechteverletzung in gewerblichem Ausmaß stattfand.

    Seltsames Urteil. Wenn ich es nicht besser wüsste, würde ich sagen, dass das eine Gefälligkeitsentscheidung für die Rechteindustrie und ihre Abmahnanwälte ist. Persönlichkeitsrechte der Internetnutzer ade.

    Es geht hier um ein Lied! Wenn endlich mal geklärt wäre, ob es überhaupt eine Verletzung gibt, die nicht als "in gewerblichem Ausmaß" ausgelegt wird, wäre der Rechtsklarheit schon sehr geholfen.

    • glizzy
    • 10.08.2012 um 16:47 Uhr
    7. [...]

    Bitte richten Sie Fragen bezüglich der Moderation an community@zeit.de. Danke, die Redaktion/lv

    • dth
    • 10.08.2012 um 16:53 Uhr

    Den Text haben nicht Laien geschrieben, sondern Laien beschlossen. Geschrieben wurde er wohl von Profis, denen bewusst war, dass das "Gewerbliche Ausmaß" da irgendwie drin stehen muss, damit man das durchgesetzt bekommt.
    Ich bezweifle stark, dass das ein Unfall ist, dass das da so steht. Das hat man gemacht, um das in der Öffentlichkeit anders "Erklären" zu können, als es sich in der Rechtsprechung langfristig auswirkt.

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